Wohnsitz in den Vereinigten Staaten
Wer als Deutscher in den Vereinigten Staaten lebt, ist dort mit dem Welteinkommen steuerpflichtig und mit dem Hauptwohnsitz in den USA nach amerikanischem Recht auch der Nachlass- und Schenkungsteuer auf das Weltvermögen unterworfen; das Erbschaftsteuerabkommen weist einen Deutschen ohne amerikanischen Pass jedoch in den ersten zehn Jahren Deutschland zu. Deutschland bleibt für die Erbschaftsteuer eine Reihe von Jahren zuständig, ebenso für deutsches Vermögen und für Erben in Deutschland. Die Kanzlei ordnet beide Seiten in einer Planung.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Der steuerliche Status ergibt sich aus vier getrennten Fragen: Staatsangehörigkeit, einkommensteuerliche Ansässigkeit, Hauptwohnsitz (domicile) für die Nachlass- und Schenkungsteuer und Inländereigenschaft für die deutsche Erbschaftsteuer.
- 2Ein Deutscher ohne amerikanischen Pass gilt nach dem Erbschaftsteuerabkommen in den ersten zehn Jahren seines amerikanischen Hauptwohnsitzes als in Deutschland wohnhaft; die Einbürgerung beendet diese Regel sofort, für Doppelstaater gilt sie nicht.
- 3Den unbegrenzten Ehegattenabzug der Nachlasssteuer erhält nur ein Ehegatte mit amerikanischem Pass. Für den Ehegatten ohne Pass bleiben der Jahresfreibetrag von 194.000 US-Dollar (2026), der Qualified Domestic Trust und der Ehegattenabzug nach dem Abkommen.
- 4Ein in Deutschland formgültig errichtetes Testament ist in Kalifornien anerkannt (§ 6113 Cal. Prob. Code); ob der District of Columbia ein im Ausland in ausländischer Form errichtetes Testament anerkennt, ist nicht geklärt. Ein Berliner Testament bindet den überlebenden Ehegatten vor einem kalifornischen Gericht nur, wenn ein Vertrag, das Testament nicht zu widerrufen, nachgewiesen wird (§ 21700 Cal. Prob. Code).
- 5Deutsche Investmentfonds, Lebensversicherungen und Betriebsrenten sind in der amerikanischen Steuer nach eigenen Kategorien einzuordnen; deutsche Publikumsfonds gelten in der Regel als passive ausländische Kapitalanlagegesellschaften (PFIC).

Zwei Untergruppen

Status und Ansässigkeit
Mit Green Card wird ein Deutscher in der Einkommensteuer wie ein Staatsangehöriger besteuert (§ 7701(b)(1)(A)(i) IRC); in der Nachlass- und Schenkungsteuer gilt in den ersten zehn Jahren des amerikanischen Hauptwohnsitzes die Zehnjahresregel des Abkommens. Die Einbürgerung erweitert die Einkommensteuerpflicht während des Aufenthalts in den USA nicht, beendet aber die Zehnjahresregel. Seit dem 27. Juni 2024 verlieren Deutsche bei der Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr. Die Zehnjahresregel beginnt mit dem amerikanischen Hauptwohnsitz, nicht mit der Einreise.
Der Nachlassplan für zwei Länder
Bei Grundbesitz oder Erben in Deutschland sind zwei aufeinander abgestimmte Testamente vorzuziehen. Der widerrufliche Trust ersetzt für das eingebrachte Vermögen Testament und Nachlassverfahren; deutsches Vermögen gehört nicht in den Trust. Vollmachten und Patientenverfügungen werden für jedes Land in dessen Form errichtet.


Ehe, Güterstand und Kinder
Aus deutscher Sicht besteht die Zugewinngemeinschaft nach dem Umzug fort; Kalifornien behandelt das während der Ehe dort Erworbene nach eigenem Recht als Gemeinschaftsgut (§ 760 Cal. Fam. Code). Ohne Rechtswahl gilt für den Nachlass das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, und einen Pflichtteil der Kinder kennen die Bundesstaaten mit Ausnahme von Louisiana nicht; Virginia, Maryland und Washington DC geben dem überlebenden Ehegatten einen gesetzlichen Mindestanteil (elective share). In den USA geborene Kinder deutscher Eltern sind, außer bei Kindern von Diplomaten, amerikanische Staatsangehörige und bleiben auch nach einer Rückkehr in den USA steuerpflichtig. Die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben sie nicht, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort lebt, es sei denn, die Beurkundung der Geburt wird binnen eines Jahres beantragt (§ 4 Abs. 4 StAG).
Altersvorsorge
Deutsche gesetzliche Renten besteuert der Wohnsitzstaat wie die eigene Sozialversicherungsrente. Deutsche Betriebsrenten und Lebensversicherungen sind nach amerikanischen Kategorien einzuordnen; Artikel 18A des Einkommensteuerabkommens schiebt die amerikanische Besteuerung der Erträge vieler Pläne bis zur Auszahlung auf.


Vermögen und Erbschaften in Deutschland
Deutscher Grundbesitz bleibt deutschem Erbrecht und deutscher Erbschaftsteuer unterworfen. Für deutsches Vermögen wird in der Regel ein Erbschein benötigt; der Antrag kann auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden (§ 352c Abs. 1 FamFG). Erbschaften und Schenkungen von ausländischen Privatpersonen und Nachlässen sind in den USA mit Formular 3520 zu melden, wenn sie im Jahr 100.000 US-Dollar übersteigen; für Schenkungen ausländischer Gesellschaften gilt 2026 eine Grenze von 20.573 US-Dollar.
Meldepflichten
Konten und Depots in Deutschland sind mit FBAR und Formular 8938 zu melden, Beteiligungen an deutschen Gesellschaften unter Umständen mit Formular 5471, deutsche Fonds mit Formular 8621. Versäumte Meldungen werden über die dafür vorgesehenen Verfahren nachgeholt.

Die vier Rechtsordnungen der Kanzlei
Werte 2026. Die Abkommen gelten für die Bundessteuern; das Diskriminierungsverbot des Einkommensteuerabkommens erfasst auch die Steuern der Bundesstaaten (Art. 24 Abs. 6 DBA-USA).
Themen zu dieser Situation

Im Buch: Band I, Teil I bis VIII, insbesondere Teil I (Die steuerliche Ansässigkeit) und Teil IV (Ehe, Partnerschaft, Kinder).
Gestaltung anstelle des Notars
Mit Ausnahme Louisianas gibt es in den Vereinigten Staaten kein Notariat nach deutschem Vorbild. Der amerikanische Notary Public beglaubigt Unterschriften und nimmt Eide ab; das Notaramt berechtigt nicht dazu, Urkunden zu entwerfen oder rechtlich zu beraten. Die Gestaltungsarbeit, für die in Deutschland ein Notar hinzugezogen wird, liegt in den Vereinigten Staaten beim Anwalt. Die Kanzlei übernimmt auf amerikanischer Seite das gesamte Spektrum dieser Arbeit: Testamente, Trusts, Vorsorgevollmachten, sämtliche gesellschaftsrechtlichen Dokumente, die Nachlassplanung und die Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie zu Lebzeiten.
Urkunden, die nach deutschem Recht notariell zu beurkunden sind, beurkundet weiterhin ein deutscher Notar. Für Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nehmen die deutschen Auslandsvertretungen Unterschriftsbeglaubigungen und einzelne Beurkundungen vor, etwa den Erbscheinsantrag; Testamente, Erbverträge und Vorsorgevollmachten beurkunden sie nicht. Die Kanzlei koordiniert die Termine mit den Auslandsvertretungen und mit deutschen Notaren.
Kontakt
Die Kanzlei beantwortet Anfragen in deutscher und englischer Sprache. Durch eine Nachricht entsteht noch kein Mandatsverhältnis.
Nachricht an die Kanzlei







