Steuerlicher Status und Ansässigkeit in beiden Ländern
Wer zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten lebt, hat nicht einen steuerlichen Status, sondern vier: die Staatsangehörigkeit, die einkommensteuerliche Ansässigkeit, den Hauptwohnsitz (domicile) für die amerikanische Nachlass- und Schenkungsteuer und die Inländereigenschaft für die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer. Jede dieser Fragen folgt eigenen Regeln, und die beiden Doppelbesteuerungsabkommen setzen ihre Antworten voraus.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Die Vereinigten Staaten besteuern ihre Staatsangehörigen mit dem Welteinkommen, gleich wo sie wohnen; ein Ausländer ist einkommensteuerlich ansässig, wenn er im Kalenderjahr eine Green Card hält oder den substantial presence test erfüllt (§ 7701(b)(1)(A) IRC).
- 2In Deutschland ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; eine Mindestzahl von Aufenthaltstagen setzt der Wohnsitz nicht voraus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 AO).
- 3Für die amerikanische Nachlass- und Schenkungsteuer zählt nicht die Tageszählung, sondern das domicile: der Ort, an dem jemand lebt, ohne die bestimmte gegenwärtige Absicht, ihn später zu verlassen (Treas. Reg. § 20.0-1(b)(1)).
- 4Deutschland besteuert den gesamten Erwerb, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber Inländer ist; deutsche Staatsangehörige ohne inländischen Wohnsitz bleiben nach dem Wegzug fünf Jahre lang Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
- 5Nach Artikel 4 Absatz 3 des Erbschaftsteuerabkommens gilt, wer nur einem der beiden Staaten angehört, bis zu zehn Jahre nach der Begründung seines Wohnsitzes im anderen Staat weiter als im Staat seiner Staatsangehörigkeit wohnhaft; für Doppelstaater gilt die Regel nicht.

Die Statusfragen im Vergleich
| Deutschland | Vereinigte Staaten | |
|---|---|---|
| Staatsangehörigkeit | Für die Einkommensteuer grundsätzlich ohne Bedeutung; für die Erbschaftsteuer Inländer bis fünf Jahre nach dem Wegzug | Welteinkommen und Weltnachlass der Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnort |
| Einkommensteuerliche Ansässigkeit | Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO) | Green Card zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres oder substantial presence test |
| Anknüpfung der Erbschaft- und Nachlasssteuer | Erblasser, Schenker oder Erwerber ist Inländer | Erblasser oder Schenker ist Staatsangehöriger oder hat sein domicile im Land |
| Maßstab für den Wohnsitz | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nach §§ 8 und 9 AO | Domicile: Leben im Land ohne bestimmte Absicht, es wieder zu verlassen |
| Ohne Status besteuert | Nur Inlandsvermögen nach § 121 BewG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) | Nur das in den Vereinigten Staaten belegene Vermögen (§ 2103 IRC) |
Vereinfachte Übersicht. Jede Frage ist für jedes Familienmitglied gesondert zu beantworten; für die Erbschaft- und Nachlasssteuer kommt es auf den Tag des Todes oder der Schenkung an.
Ansässigkeit in den Vereinigten Staaten
Amerikanische Staatsangehörige sind mit ihrem Einkommen aus allen Quellen steuerpflichtig, auch wenn sie dauerhaft in Deutschland leben (Treas. Reg. § 1.1-1(b)). Ein Ausländer ist für die Einkommensteuer ansässig (resident alien), wenn er zu irgendeinem Zeitpunkt des Kalenderjahres zum dauernden Aufenthalt berechtigt ist (Green Card) oder den substantial presence test erfüllt (§ 7701(b)(1)(A) IRC). Der Status aus der Green Card besteht fort, bis er widerrufen oder seine Aufgabe festgestellt ist; der Umzug nach Deutschland allein beendet ihn nicht.
Der substantial presence test ist erfüllt, wenn jemand im laufenden Jahr an mindestens 31 Tagen in den Vereinigten Staaten war und die Tage des laufenden Jahres, ein Drittel der Tage des Vorjahres und ein Sechstel der Tage des Vorvorjahres zusammen mindestens 183 ergeben (Treas. Reg. § 301.7701(b)-1(c)). Bei gleichbleibender Anwesenheit liegt die Grenze bei 122 Tagen im Jahr.

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Den Wohnsitz begründet eine Wohnung, die jemand unter Umständen innehat, aus denen sich ergibt, dass er sie beibehalten und nutzen wird (§ 8 AO). Nach dem Bundesfinanzhof kann eine Person mehrere Wohnsitze im In- und Ausland zugleich haben; eine Mindestzahl von Tagen oder Wochen ist nicht erforderlich, und der inländische Wohnsitz muss nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein (BFH, Urteil vom 24. Juli 2018, I R 58/16).
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich nicht nur vorübergehend aufhält; ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten genügt stets, kurze Unterbrechungen bleiben außer Betracht. Aufenthalte allein zu Besuchs-, Erholungs- oder Kurzwecken von nicht mehr als einem Jahr begründen ihn nicht (§ 9 AO).
Domicile und Inländereigenschaft
Für die amerikanische Nachlasssteuer ist ein Erblasser ansässig, der beim Tod sein domicile in den Vereinigten Staaten hatte. Ein domicile erwirbt, wer dort lebt, und sei es nur kurz, ohne die bestimmte gegenwärtige Absicht, später wegzuziehen; Aufenthalt ohne Bleibeabsicht genügt nicht, und die Absicht eines Wechsels ändert das domicile ohne tatsächlichen Umzug nicht (Treas. Reg. § 20.0-1(b)(1)). Dieselbe Person kann deshalb einkommensteuerlich ansässig sein, ohne ein domicile zu haben, und umgekehrt.
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst den gesamten Erwerb, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Inländer sind Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a und b ErbStG).

Die Zuordnung durch die beiden Abkommen
Ist eine Person in beiden Staaten ansässig, weist das Einkommensteuerabkommen sie einem Staat zu: nach der ständigen Wohnstätte, bei Wohnstätten in beiden Staaten nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen, sodann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und der Staatsangehörigkeit; zuletzt verständigen sich die zuständigen Behörden (Art. 4 Abs. 2 DBA-USA).
Nach dem Erbschaftsteuerabkommen wohnt in den Vereinigten Staaten, wer dort ansässig oder amerikanischer Staatsangehöriger ist, in Deutschland, wer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist (Artikel 4 Absatz 1 des Erbschaftsteuerabkommens). Die Rangfolge des Absatzes 2 entspricht der des Einkommensteuerabkommens mit einer Abweichung: Fehlt eine ständige Wohnstätte in beiden Staaten, entscheidet der Mittelpunkt der Lebensinteressen und nicht unmittelbar der gewöhnliche Aufenthalt.
Die Nachlauffrist und die Zehnjahresregel
Vor der Rangfolge gilt die Zehnjahresregel: Wer Staatsangehöriger nur eines der beiden Staaten ist, nach Absatz 1 in beiden Staaten wohnt und im anderen Staat seit nicht mehr als zehn Jahren wohnt, gilt als im Staat seiner Staatsangehörigkeit wohnhaft; dasselbe gilt für die Familienmitglieder seines Haushalts, die dieselben Voraussetzungen erfüllen (Artikel 4 Absatz 3 des Erbschaftsteuerabkommens in der Fassung des Protokolls vom 14. Dezember 1998). Die Regel endet mit Ablauf der zehn Jahre und mit dem Erwerb der zweiten Staatsangehörigkeit. Einen Erben, der nicht zum Haushalt des Erblassers gehört, erfasst sie nicht (BFH, Beschluss II B 2/22).
Die deutsche Nachlauffrist von fünf Jahren läuft, solange ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebt, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten tritt nach Artikel 3 des Zustimmungsgesetzes vom 15. September 2000 für die von dem Protokoll erfassten Personen eine Frist von zehn Jahren an ihre Stelle. Nach überwiegender Auffassung gilt das jedenfalls für Deutsche ohne amerikanische Staatsangehörigkeit, die ihr domicile in den Vereinigten Staaten haben; ob die zehn Jahre auch für Doppelstaater, für Deutsche ohne amerikanisches domicile und für Erwerber gelten, ist nicht entschieden.
Seit dem 27. Juni 2024 verliert ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er sich in den Vereinigten Staaten einbürgern lässt. Als Doppelstaater fällt er aus der Zehnjahresregel heraus; welche Nachlauffrist für ihn gilt, ist offen.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei stellt für jedes Familienmitglied Staatsangehörigkeiten, Aufenthaltstitel, Wohnungen in beiden Ländern sowie die Daten von Zuzug, Wegzug und Einbürgerung fest und bestimmt daraus den Status nach beiden Rechten und beiden Abkommen. Sie berechnet das Ende der Nachlauffrist und der Zehnjahresregel und legt Schenkungen, Einbürgerungen und Umzüge zeitlich danach fest.
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