Die folgenden Mandate sind für die grenzüberschreitende Nachlass- und Steuerpraxis der Kanzlei repräsentativ. Die Angaben sind anonymisiert und die Beträge gerundet. Jeder Fall wird nur so weit beschrieben, wie es zur Darstellung der Art der Tätigkeit erforderlich ist.
Ausgewählte Mandate
Nachlasswert 44 Mio. USD: Wohnsitze in Deutschland und in den USA
Der Erblasser unterhielt Wohnsitze sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten. Beide Staaten beanspruchten daher ein Besteuerungsrecht am Nachlass, und die Abwicklung hatte zwei Rechtsordnungen zugleich zu genügen. Die Kanzlei wickelte den Nachlass auf beiden Seiten des Atlantiks ab, stimmte die deutschen und amerikanischen Erklärungen so aufeinander ab, dass die Entlastung nach dem einschlägigen Abkommen und den Anrechnungsvorschriften erhalten blieb, und gestaltete die Abwicklung so, dass die Gesamtsteuerbelastung des Nachlasses gesenkt wurde. Zu Lebzeiten offen gebliebene steuerliche Fragen wurden im selben Mandat bereinigt, sodass der Nachlass ohne verbleibendes Risiko abgeschlossen und verteilt werden konnte.
Vermögenswert 400 Mio. EUR: Pflichtteil einer enterbten Tochter
Die Mandantin, Tochter einer deutschen Unternehmerfamilie, lebt in den Vereinigten Staaten und war von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Die Kanzlei beriet und vertrat die Mandantin von den Vereinigten Staaten aus und machte erfolgreich ihren Pflichtteilsanspruch gegen ein Familienvermögen von rund 400 Mio. EUR geltend.
Nachlasswert 20 Mio. USD: Fortbestand eines deutschen Familienunternehmens
Das Testament des Erblassers sollte ein deutsches Familienunternehmen in der Familie halten, war jedoch formfehlerhaft. Die Kanzlei setzte das Testament in den Vereinigten Staaten durch und wehrte die Pflichtteilsansprüche weiterer Familienangehöriger ab. Der Fortbestand des Unternehmens war daduch entsprechend dem Erblasserwillen sichergestellt und nicht durch solche Ansprüche gefährdet, die aus der Substanz des Unternehmens hätten bedient werden müssen.
Gegenstandswert 8 Mio. USD: Anfechtung eines betrügerischen Testamentszusatzes
Zu einem Nachlass in Washington DC von rund 70 Mio. USD tauchte überraschend ein Testamentszusatz auf, der einem entfernteren Verwandten ein Vermächtnis in Höhe von 8 Millionen USD gewährt haben soll. Die Kanzlei focht das Dokument als betrügerisch an und führte das streitige Verfahren für die deutschen Erben bis zu einem zufriedenstellenden Abschluss.
Vermögenswert 38 Mio. USD: amerikanische Trusts mit Begünstigten in Deutschland und Frankreich
Die Mandantin, ansässig in Virginia, hielt ihr Vermögen über einen widerruflichen Trust und mehrere unwiderrufliche Trusts, deren Nachbegünstigte in Deutschland und Frankreich leben. Solche Trusts sind in der amerikanischen Gestaltungspraxis alltäglich und außerhalb der Vereinigten Staaten schwierig, denn weder das deutsche noch das französische Recht kennt eine entsprechende Rechtsfigur, und beide beurteilen den Trust nach eigenen Maßstäben und nicht nach dem Inhalt der Urkunde. Eine Ausschüttung, die in den Vereinigten Staaten lediglich eine Ausschüttung ist, kann im Staat des Begünstigten als erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtiger Erwerb behandelt werden, und die Erklärungspflichten des Trustees unterscheiden sich noch einmal. Die Kanzlei prüfte die bestehenden Urkunden aus der Sicht jedes einzelnen Begünstigten, beriet zu Einbehalt und Erklärungspflichten bei Ausschüttungen an im Ausland ansässige Begünstigte und dazu, wie die Ausgestaltung der Trusts, insbesondere ob Erträge ausgekehrt oder thesauriert werden, das Ergebnis in Deutschland und in Frankreich verändert. Die Trusts wurden anschließend so umgestaltet, dass sie für Begünstigte in allen drei Staaten die vorgesehene Wirkung entfalten.
Nachlasswerte 8 bis 14 Mio. USD: Mietimmobilien in Deutschland, Edelmetalle und Ferienimmobilien in Westeuropa
In mehreren Mandaten erbten Mandanten mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von deutschen Staatsangehörigen, deren Nachlässe im Wert von 8 bis 14 Mio. USD im Wesentlichen aus Beständen deutscher Mietimmobilien bestanden, daneben aus Edelmetallen in westeuropäischen Ländern wie Frankreich und der Schweiz sowie aus Ferienimmobilien in Ländern wie Österreich und Frankreich. Auf den deutschen Grundbesitz war deutsches Recht anzuwenden, und er unterlag der deutschen Erbschaftsteuer, während die Erbschaft- und Verkehrsteuern der Staaten, in denen die Ferienimmobilien belegen waren, zusammen mit den anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer bestimmten, wie dieser Grundbesitz besteuert und eine Doppelbesteuerung vermieden wurde. Die Lage der Erben selbst bestimmte sich nach amerikanischem Recht, das die Erträge des ererbten Vermögens besteuert und den Erwerb selbst meldepflichtig macht. In jedem dieser Mandate übernahm die Kanzlei die Nachlassabwicklung in Deutschland und den Verkehr mit den deutschen Behörden, beriet zum Halten, zur Vermietung und zur späteren Veräußerung der deutschen Mietimmobilien sowie zu den deutschen Haltefristen, die für einen Verkauf maßgeblich sind, koordinierte die Übertragung der Ferienimmobilien mit örtlichen Anwälten im jeweiligen Land, klärte die Fragen der Belegenheit, der Verwahrung und der Meldepflichten, die die im Ausland verwahrten Edelmetalle aufwarfen, und erstellte die erforderlichen amerikanischen Erklärungen. In jedem Fall erreichte das Erbe die Erben, ohne dass in einem der beteiligten Länder ein ungeklärtes Risiko verblieb.
Mandantennamen und identifizierende Einzelheiten wurden weggelassen oder verändert. Jeder Nachlass hängt von seinem eigenen Sachverhalt, den beteiligten Rechtsordnungen und dem jeweils geltenden Recht ab. Frühere Ergebnisse begründen keine Gewähr für einen vergleichbaren Ausgang in anderen Angelegenheiten.
Laufende Mandate
Neben den vorstehenden Einzelfällen bearbeitet die Kanzlei die folgenden Bereiche fortlaufend.
Nachlässe deutscher Erblasser mit Erben und Vermächtnisnehmern in den Vereinigten Staaten
Die Kanzlei wickelt routinemäßig Nachlässe von Deutschen ab, die in Deutschland versterben und Erben oder Vermächtnisnehmer in den Vereinigten Staaten hinterlassen. Diese Nachlässe umfassen typischerweise erhebliches Finanzvermögen sowie einen Bestand vermieteter Gewerbe- und Wohnimmobilien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die deutsche Nachlassabwicklung, die laufende Verwaltung des vermieteten Grundbesitzes während des schwebenden Nachlasses, die amerikanischen Erklärungspflichten der Begünstigten sowie die Übertragung der Erlöse in einer Form, die weder vermeidbare Steuern auslöst noch Erklärungspflichten offen lässt.
Abwicklung amerikanischer Nachlässe für Begünstigte im Ausland
Die Kanzlei wickelt Nachlässe in den Vereinigten Staaten ab, deren Erben, Vermächtnisnehmer oder Trustbegünstigte im Ausland leben. Die Tätigkeit umfasst das Nachlassverfahren im jeweiligen Bundesstaat, die Ermittlung und Bewertung des amerikanischen Vermögens, Nachlassverbindlichkeiten, die steuerlichen Erklärungen des Nachlasses sowie die Unbedenklichkeitsnachweise, Bescheinigungen und Einbehaltsformalitäten, die amerikanische Banken, Registerstellen und Title Companies verlangen, bevor Vermögen an eine Person außerhalb des Landes ausgekehrt wird. Für Begünstigte im Ausland stellt sich zugleich eine zweite Frage im Wohnsitzstaat, denn dort wird der Erwerb besteuert und erklärt. Die Kanzlei stimmt die amerikanische Abwicklung darauf ab, damit beide Seiten nicht getrennt voneinander beantwortet werden.
Laufende Strukturierung und Beratung amerikanischer Personen mit Vermögen im deutschsprachigen Raum
Die Kanzlei berät amerikanische Staatsbürger und Ansässige bei der Halte- und Strukturierungsfrage für ihr Vermögen zu Lebzeiten, im deutschsprachigen Raum wie in den Vereinigten Staaten, und arbeitet dabei mit örtlichen Anwälten in den Rechtsordnungen zusammen, in denen sie nicht zugelassen ist. Ziel ist eine Struktur, die nach dem örtlichen Recht wirksam und zugleich aus Sicht der amerikanischen Ertrag-, Schenkung- und Nachlasssteuer tragfähig ist, denn im deutschsprachigen Raum übliche Gestaltungen können nach amerikanischem Recht unerwartete Folgen haben. Dieselben Personen und Familien berät die Kanzlei zugleich fortlaufend zu ihrem amerikanischen Vermögen. Dieses umfasst regelmäßig ein erhebliches Wertpapierdepot, Grundbesitz und Beteiligungen an operativen Unternehmen und lässt sich vom dortigen Vermögen nicht sinnvoll trennen, weil erst beide zusammen die Belastung, die Erklärungspflichten und die spätere Nachlassabwicklung im Ganzen bestimmen.
Grenzüberschreitende Nachlassplanung
Die Kanzlei entwirft regelmäßig die Nachlassplanung für Personen und Familien mit Vermögen auf beiden Seiten des Atlantiks, in den Vereinigten Staaten und in Deutschland. Solche Vermögen enthalten typischerweise erhebliche Wertpapierdepots, Grundbesitz und Unternehmensbeteiligungen in mehreren Staaten. Zu beachten sind kollidierende Erbstatute, Pflichtteilsrechte, Güterrechte und unterschiedliche Steuerbelastungen. Die Kanzlei entwirft die Planung als eine einheitliche Struktur über die beteiligten Rechtsordnungen hinweg und erstellt die amerikanischen und deutschen Urkunden, einschließlich Trusts.
Beratung von Anlegern aus dem deutschsprachigen Raum in den Vereinigten Staaten
Die Kanzlei berät Anleger aus dem deutschsprachigen Raum, die amerikanische Vermögenswerte als Kapitalanlage halten und nicht als unternehmerische Tätigkeit führen, sei es ein Wertpapierdepot, Grundbesitz zur Vermietung oder zur Wertsteigerung oder eine Minderheitsbeteiligung an einer nicht börsennotierten Gesellschaft. Die Beratung umfasst die Wahl der Haltestruktur, die Behandlung laufender Erträge und Veräußerungsgewinne, den Exit sowie die Nachlasssteuerbelastung, die auf in den Vereinigten Staaten belegenem Vermögen nicht ansässiger Personen ruht und die häufig erst bemerkt wird, wenn eine Korrektur teuer ist.
Familienunternehmen aus dem deutschsprachigen Raum mit Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten
Die Kanzlei berät Familienunternehmen aus dem deutschsprachigen Raum bei ihrem amerikanischen Geschäft. Sie gründet die amerikanische Tochtergesellschaft, berät zur Wahl der Rechtsform, zu deren Kapitalausstattung und zu den Beziehungen zwischen Tochter und Muttergesellschaft und betreut die Gesellschaft anschließend als Outside Counsel in ihren laufenden Angelegenheiten, einschließlich Corporate Governance, Verträgen, arbeitsrechtlichen Fragen und den gesellschaftsrechtlichen Förmlichkeiten, die sie zur Wahrung ihres Bestands und ihrer Haftungsbeschränkung einzuhalten hat. Die persönliche Lage der Inhaber gehört dazu, denn Anteile an einer amerikanischen Gesellschaft sind in den Vereinigten Staaten belegenes Vermögen und damit Gegenstand der Nachfolgeplanung der Familie, nicht allein eine gesellschaftsrechtliche Frage.
Beratung amerikanischer Nachlassverwalter
Die Kanzlei berät amerikanische Executors, Administratoren und Trustees bei Auszahlungen an im Ausland ansässige Begünstigte. Wer Mittel über die Grenze auskehrt, ohne zuvor Einbehalt, Unbedenklichkeitsnachweise und Meldepflichten geklärt zu haben, kann nach Verteilung des Nachlasses persönlich einstehen müssen. Die Kanzlei sorgt dafür, dass die Auskehrung in der richtigen Reihenfolge erfolgt und ordnungsgemäß dokumentiert ist.
Beratung von Bevollmächtigten
Die Kanzlei berät Bevollmächtigte, auch solche aus deutschen, österreichischen und schweizerischen Vollmachten, hinsichtlich des amerikanischen und des im deutschsprachigen Raum belegenen Vermögens und der Interessen des Vollmachtgebers, für den sie handeln. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit betrifft die Urkunde selbst: wozu der Bevollmächtigte tatsächlich befugt ist, ob ein bestimmtes Geschäft von der Vollmacht gedeckt ist und welche Pflichten ihn gegenüber dem Vollmachtgeber treffen, namentlich die Pflicht, in dessen Interesse zu handeln, dessen Vermögen getrennt zu halten, Aufzeichnungen zu führen und Rechenschaft zu legen. Zweite wiederkehrende Schwierigkeit ist die Reichweite der Vollmacht über die Grenze. Eine am Errichtungsort wirksame Urkunde wird von amerikanischen Banken, Registern und Grundbuchstellen häufig nicht ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt, und einer amerikanischen Vollmacht begegnet man im deutschsprachigen Raum mit demselben Vorbehalt. Die Kanzlei klärt den Umfang der Befugnis nach jeder anwendbaren Rechtsordnung, erwirkt die erforderliche Anerkennung der Urkunde und berät zu den Geschäften selbst, damit der Bevollmächtigte innerhalb der erteilten Befugnis handelt, den damit verbundenen Pflichten genügt und Rechenschaft ablegen kann.
Beratung amerikanischer Finanzinstitute
Die Kanzlei berät amerikanische Banken, Trustgesellschaften und andere Finanzinstitute in den steuerlichen und haftungsrechtlichen Fragen ihrer grenzüberschreitenden Sachverhalte, insbesondere bei Auszahlungen an ausländische Begünstigte. Wiederkehrend geht es um die zutreffende Einordnung der Zahlung, die Einbehaltungs- und Meldepflichten des Instituts, die einzuholenden und aufzubewahrenden Nachweise und um die Haftung, die entsteht, wenn ohne diese ausgezahlt wird.
