Die folgenden Mandate sind für die grenzüberschreitende Nachlass- und Steuerpraxis der Kanzlei repräsentativ. Die Angaben sind anonymisiert und die Beträge gerundet. Jeder Fall wird nur so weit beschrieben, wie es zur Darstellung der Art der Tätigkeit erforderlich ist.
Ausgewählte Mandate
Nachlasswert 57 Mio. USD: Wohnsitze in Deutschland und in den USA
Der Erblasser unterhielt Wohnsitze sowohl in Deutschland als auch in den Vereinigten Staaten. Beide Staaten beanspruchten daher ein Besteuerungsrecht am Nachlass, und die Abwicklung hatte zwei Rechtsordnungen zugleich zu genügen. Die Kanzlei wickelte den Nachlass auf beiden Seiten des Atlantiks ab, stimmte die deutschen und amerikanischen Erklärungen so aufeinander ab, dass die Entlastung nach dem einschlägigen Abkommen und den Anrechnungsvorschriften erhalten blieb, und gestaltete die Abwicklung so, dass die Gesamtsteuerbelastung des Nachlasses gesenkt wurde. Zu Lebzeiten offen gebliebene steuerliche Fragen wurden im selben Mandat bereinigt, sodass der Nachlass ohne verbleibendes Risiko abgeschlossen und verteilt werden konnte.
Vermögenswert 400 Mio. EUR: Pflichtteil einer enterbten Tochter
Die Mandantin, Tochter einer deutschen Unternehmerfamilie, lebt in den Vereinigten Staaten und war von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Das deutsche Recht gewährt dem enterbten Kind einen Pflichtteil, einen Geldanspruch gegen den Nachlass, der durch letztwillige Verfügung nicht entzogen werden kann. Solche Ansprüche hängen an der Bewertung nicht börsennotierter Unternehmensanteile und an kurzen gesetzlichen Fristen. Die Kanzlei beriet und vertrat die Mandantin von den Vereinigten Staaten aus, machte den Anspruch gegen ein Familienvermögen von rund 400 Mio. EUR geltend und sicherte ihre Beteiligung.
Nachlasswert 20 Mio. USD: Fortbestand eines deutschen Familienunternehmens
Das Testament des Erblassers sollte ein deutsches Familienunternehmen in der Familie halten, war jedoch formfehlerhaft. Die Kanzlei setzte das Testament in den Vereinigten Staaten durch und wehrte die Pflichtteilsansprüche weiterer Familienangehöriger ab. Das Unternehmen ging so über, wie es der Erblasser vorgesehen hatte, und sein Fortbestand wurde nicht durch Ansprüche gefährdet, die aus der Substanz des Unternehmens hätten bedient werden müssen.
Gegenstandswert 8 Mio. USD: Anfechtung eines betrügerischen Testamentszusatzes
Zu einem Nachlass von rund 8 Mio. USD tauchte ein Testamentszusatz auf, der die Verteilung des Vermögens veränderte. Die Kanzlei focht das Dokument vor einem amerikanischen Nachlassgericht als betrügerisch an und führte das streitige Verfahren für die berechtigten Erben.
Vermögenswerte in fünf Staaten
Die Kanzlei vertritt Familien, Erben und Nachlassverwalter regelmäßig bei der Verwaltung und Abwicklung von Vermögenswerten in Deutschland, Frankreich, der Schweiz, Großbritannien und den Vereinigten Staaten. Solche Mandate erfordern parallele Nachlassverfahren, den Ausgleich einander widersprechender güter- und pflichtteilsrechtlicher Regelungen sowie die Abstimmung mit örtlichen Anwälten, Banken und Finanzbehörden in jedem beteiligten Staat, damit der Nachlass einmal und nicht fünfmal getrennt abgewickelt wird.
Mandantennamen und identifizierende Einzelheiten wurden weggelassen oder verändert. Jeder Nachlass hängt von seinem eigenen Sachverhalt, den beteiligten Rechtsordnungen und dem jeweils geltenden Recht ab. Frühere Ergebnisse begründen keine Gewähr für einen vergleichbaren Ausgang in anderen Angelegenheiten.
Laufende Mandate
Neben den vorstehenden Einzelfällen bearbeitet die Kanzlei die folgenden Bereiche fortlaufend.
Nachlässe deutscher Erblasser mit Begünstigten in den Vereinigten Staaten
Die Kanzlei wickelt Nachlässe von Deutschen ab, die in Deutschland versterben und Erben oder Vermächtnisnehmer in den Vereinigten Staaten hinterlassen. Diese Nachlässe umfassen typischerweise erhebliches Finanzvermögen sowie einen Bestand vermieteter Gewerbe- und Wohnimmobilien. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die deutsche Nachlassabwicklung, die laufende Verwaltung des vermieteten Grundbesitzes während des schwebenden Nachlasses, die amerikanischen Erklärungspflichten der Begünstigten sowie die Übertragung der Erlöse in einer Form, die weder vermeidbare Steuern auslöst noch Erklärungspflichten offen lässt.
Laufende Strukturierung und Beratung amerikanischer Personen mit Vermögen in Westeuropa
Die Kanzlei berät amerikanische Staatsbürger und Ansässige bei der Halte- und Strukturierungsfrage für ihr Vermögen zu Lebzeiten, in Westeuropa wie in den Vereinigten Staaten, und arbeitet dabei mit örtlichen Anwälten in den Rechtsordnungen zusammen, in denen sie nicht zugelassen ist. Ziel ist eine Struktur, die nach dem örtlichen Recht wirksam und zugleich aus Sicht der amerikanischen Ertrag-, Schenkung- und Nachlasssteuer tragfähig ist, denn in Europa übliche Gestaltungen können nach amerikanischem Recht unerwartete Folgen haben. Dieselben Personen und Familien berät die Kanzlei zugleich fortlaufend zu ihrem amerikanischen Vermögen. Dieses umfasst regelmäßig ein erhebliches Wertpapierdepot, Grundbesitz und Beteiligungen an operativen Unternehmen und lässt sich von der europäischen Seite nicht sinnvoll trennen, weil erst beide zusammen die Belastung, die Erklärungspflichten und die spätere Nachlassabwicklung im Ganzen bestimmen.
Grenzüberschreitende Nachlassplanung
Die Kanzlei entwirft regelmäßig die Planung des Vermögensübergangs von Todes wegen für Personen und Familien mit Vermögen auf beiden Seiten des Atlantiks, in den Vereinigten Staaten und in Westeuropa. Solche Vermögen verbinden häufig erhebliche Wertpapierdepots, Grundbesitz und Unternehmensbeteiligungen in mehreren Staaten, und eine Gestaltung, die in dem einen Staat trägt, kann sich in dem anderen selbst aufheben, sei es durch kollidierendes Erbstatut, Pflichtteilsrecht, Güterrecht oder durch eine Steuerbelastung, die allein aus der Haltestruktur folgt. Die Kanzlei entwirft die Planung als eine einheitliche Struktur über die beteiligten Rechtsordnungen hinweg und erstellt die amerikanischen Urkunden, in Abstimmung mit örtlichen Anwälten, soweit örtliche Urkunden oder Formerfordernisse hinzutreten, damit die Dokumente der einzelnen Staaten zusammenwirken und einander nicht entgegenstehen.
Beratung westeuropäischer Investoren in den Vereinigten Staaten
Die Kanzlei berät westeuropäische Investoren bei ihren Investitionen in den Vereinigten Staaten, einschließlich Beteiligungen an nicht börsennotierten Gesellschaften und Immobilienanlagen. Die Beratung umfasst die Wahl der Haltestruktur, die Behandlung laufender Erträge und Veräußerungsgewinne, den Exit sowie die Nachlasssteuerbelastung, die auf in den Vereinigten Staaten belegenem Vermögen nicht ansässiger Personen ruht und die häufig erst bemerkt wird, wenn eine Korrektur teuer ist.
Beratung amerikanischer Nachlassverwalter
Die Kanzlei berät amerikanische Executors, Administratoren und Trustees bei Auszahlungen an im Ausland ansässige Begünstigte. Wer Mittel über die Grenze auskehrt, ohne zuvor Einbehalt, Unbedenklichkeitsnachweise und Meldepflichten geklärt zu haben, kann nach Verteilung des Nachlasses persönlich einstehen müssen. Die Kanzlei sorgt dafür, dass die Auskehrung in der richtigen Reihenfolge erfolgt und ordnungsgemäß dokumentiert ist.
Beratung von Bevollmächtigten
Die Kanzlei berät Bevollmächtigte, auch solche aus deutschen und anderen westeuropäischen Vollmachten, hinsichtlich des amerikanischen und westeuropäischen Vermögens und der Interessen des Vollmachtgebers, für den sie handeln. Ein wesentlicher Teil der Tätigkeit betrifft die Urkunde selbst: wozu der Bevollmächtigte tatsächlich befugt ist, ob ein bestimmtes Geschäft von der Vollmacht gedeckt ist und welche Pflichten ihn gegenüber dem Vollmachtgeber treffen, namentlich die Pflicht, in dessen Interesse zu handeln, dessen Vermögen getrennt zu halten, Aufzeichnungen zu führen und Rechenschaft zu legen. Zweite wiederkehrende Schwierigkeit ist die Reichweite der Vollmacht über die Grenze. Eine am Errichtungsort wirksame Urkunde wird von amerikanischen Banken, Registern und Grundbuchstellen häufig nicht ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt, und einer amerikanischen Vollmacht begegnet man in Europa mit demselben Vorbehalt. Die Kanzlei klärt den Umfang der Befugnis nach jeder anwendbaren Rechtsordnung, erwirkt die erforderliche Anerkennung der Urkunde und berät zu den Geschäften selbst, damit der Bevollmächtigte innerhalb der erteilten Befugnis handelt, den damit verbundenen Pflichten genügt und Rechenschaft ablegen kann.
Beratung amerikanischer Finanzinstitute
Die Kanzlei berät amerikanische Banken, Trustgesellschaften und andere Finanzinstitute in den steuerlichen und haftungsrechtlichen Fragen ihrer grenzüberschreitenden Sachverhalte, insbesondere bei Auszahlungen an ausländische Begünstigte. Wiederkehrend geht es um die zutreffende Einordnung der Zahlung, die Einbehaltungs- und Meldepflichten des Instituts, die einzuholenden und aufzubewahrenden Nachweise und um die Haftung, die entsteht, wenn ohne diese ausgezahlt wird.