Wappen von Ashford International LawAshford International Law PCDeutsch-amerikanisches Vermögens-, Steuer- und Nachlassrecht
Für Berater

Die amerikanische Seite eines Mandats

Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vermögensverwalter, Banken, Versicherungen und Family Offices ziehen die Kanzlei hinzu, wenn ein Mandat einen amerikanischen Bezug hat. Die Kanzlei übernimmt die amerikanische Seite als Korrespondenzanwälte, koordiniert einen mehrere Staaten berührenden Nachlass oder beantwortet eine einzelne abgegrenzte Frage. Das Mandatsverhältnis des Beraters zu seinem Mandanten bleibt unberührt.

Rechtsanwalt in Robe mit einem Band deutscher Gesetze

Für wen die Kanzlei arbeitet

Was die Kanzlei auf amerikanischer Seite übernimmt

Nachlass- und Schenkungsteuer

Situsbestimmung, Steuerpflicht nicht ansässiger Erblasser, Form 706 und Form 706-NA, anteiliger Anrechnungsbetrag nach dem Abkommen, Anrechnung nach § 21 ErbStG.

Nachlassverfahren

Probate und ancillary probate, Vertretung des Personal Representative, Transfer Certificate (Form 5173), ITIN, Medallion Signature Guarantee.

Trusts

Einordnung als grantor oder nongrantor trust, ausländische Errichter und Begünstigte, throwback rules, decanting, Qualified Domestic Trust.

Ausschüttungen ins Ausland

Quellensteuerabzug, Abkommenssätze, Charakterisierung der Erträge, Formulare 1042 und 1042-S, Schedule K-1.

Steuerliche Meldepflichten

FBAR, Formulare 8938, 3520, 3520-A und 5471, FATCA, deutsche Investmentfonds und fondsgebundene Lebensversicherungen als PFIC.

Immobilien

Erwerbs- und Haltestrukturen, Steuereinbehalt nach FIRPTA und dessen Herabsetzung durch ein Withholding Certificate.

Gesellschaften

Gründung und Betreuung amerikanischer Tochtergesellschaften, Registrierungen in den Bundesstaaten, Corporate Transparency Act, Form 5472.

Zuzug und Wegzug

Gestaltung vor dem Zuzug, Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder Green Card, covered expatriate nach § 877A IRC.

Kollisionsrecht

Güterstand und Zugewinnausgleich, Pflichtteil, Rechtswahl, Europäische Erbrechtsverordnung, Wirksamkeit im Ausland errichteter Verfügungen.

Streitige Verfahren

Prozessführung vor amerikanischen Nachlassgerichten und Vertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten mit amerikanischem Bezug.

Wall Street mit der New Yorker Börse

Für Banken, Versicherungen und Vermögens­verwalter

Auszahlungen an Erben und Begünstigte im Ausland lösen auf amerikanischer Seite eigene Prüfungs- und Einbehaltungspflichten aus, für deren Verletzung die auszahlende Stelle selbst haftet. Die Kanzlei prüft die Auszahlungsvoraussetzungen im Einzelfall, erstellt und prüft die Dokumentation (Formulare W-8BEN, W-8BEN-E, W-8IMY und W-8ECI) und beurteilt die FATCA-Klassifizierung.

Amerikanisches Steuerformular 706

Für Testaments­vollstrecker, Nachlasspfleger und Treuhänder

Wer einen Nachlass mit amerikanischem Vermögen verteilt, bevor die Forderungen der Vereinigten Staaten erfüllt sind, haftet dafür nach 31 U.S.C. § 3713 persönlich; daneben stehen das Nachlasssteuerpfandrecht und die Erwerberhaftung nach § 6324 IRC. Die Kanzlei klärt vor der Verteilung, welche Vermögenswerte in den USA belegen sind, welche Erklärungen abzugeben sind und unter welchen Voraussetzungen Freigabe und Entlastung erlangt werden.

Leitfäden für Berufsträger

In englischer Sprache erscheint am 3. Januar 2027 bei Clarison Press The Advisor’s Guide to Cross-Border Matters in fünf Bänden, unter anderem zu nicht ansässigen Eigentümern amerikanischer Vermögenswerte und zu nicht in den USA ansässigen Begünstigten amerikanischer Nachlässe und Trusts.

Kontakt

Die Kanzlei beantwortet Anfragen in deutscher und englischer Sprache. Durch eine Nachricht entsteht noch kein Mandatsverhältnis.

Nachricht an die Kanzlei
Farragut Square in Washington