Die amerikanische Seite eines Mandats
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Vermögensverwalter, Banken, Versicherungen und Family Offices ziehen die Kanzlei hinzu, wenn ein Mandat einen amerikanischen Bezug hat. Die Kanzlei übernimmt die amerikanische Seite als Korrespondenzanwälte, koordiniert einen mehrere Staaten berührenden Nachlass oder beantwortet eine einzelne abgegrenzte Frage. Das Mandatsverhältnis des Beraters zu seinem Mandanten bleibt unberührt.

Für wen die Kanzlei arbeitet
Was die Kanzlei auf amerikanischer Seite übernimmt
Situsbestimmung, Steuerpflicht nicht ansässiger Erblasser, Form 706 und Form 706-NA, anteiliger Anrechnungsbetrag nach dem Abkommen, Anrechnung nach § 21 ErbStG.
Probate und ancillary probate, Vertretung des Personal Representative, Transfer Certificate (Form 5173), ITIN, Medallion Signature Guarantee.
Einordnung als grantor oder nongrantor trust, ausländische Errichter und Begünstigte, throwback rules, decanting, Qualified Domestic Trust.
Quellensteuerabzug, Abkommenssätze, Charakterisierung der Erträge, Formulare 1042 und 1042-S, Schedule K-1.
FBAR, Formulare 8938, 3520, 3520-A und 5471, FATCA, deutsche Investmentfonds und fondsgebundene Lebensversicherungen als PFIC.
Erwerbs- und Haltestrukturen, Steuereinbehalt nach FIRPTA und dessen Herabsetzung durch ein Withholding Certificate.
Gründung und Betreuung amerikanischer Tochtergesellschaften, Registrierungen in den Bundesstaaten, Corporate Transparency Act, Form 5472.
Gestaltung vor dem Zuzug, Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder Green Card, covered expatriate nach § 877A IRC.
Güterstand und Zugewinnausgleich, Pflichtteil, Rechtswahl, Europäische Erbrechtsverordnung, Wirksamkeit im Ausland errichteter Verfügungen.
Prozessführung vor amerikanischen Nachlassgerichten und Vertretung in erbrechtlichen Streitigkeiten mit amerikanischem Bezug.

Für Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter
Auszahlungen an Erben und Begünstigte im Ausland lösen auf amerikanischer Seite eigene Prüfungs- und Einbehaltungspflichten aus, für deren Verletzung die auszahlende Stelle selbst haftet. Die Kanzlei prüft die Auszahlungsvoraussetzungen im Einzelfall, erstellt und prüft die Dokumentation (Formulare W-8BEN, W-8BEN-E, W-8IMY und W-8ECI) und beurteilt die FATCA-Klassifizierung.

Für Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger und Treuhänder
Wer einen Nachlass mit amerikanischem Vermögen verteilt, bevor die Forderungen der Vereinigten Staaten erfüllt sind, haftet dafür nach 31 U.S.C. § 3713 persönlich; daneben stehen das Nachlasssteuerpfandrecht und die Erwerberhaftung nach § 6324 IRC. Die Kanzlei klärt vor der Verteilung, welche Vermögenswerte in den USA belegen sind, welche Erklärungen abzugeben sind und unter welchen Voraussetzungen Freigabe und Entlastung erlangt werden.
Leitfäden für Berufsträger
In englischer Sprache erscheint am 3. Januar 2027 bei Clarison Press The Advisor’s Guide to Cross-Border Matters in fünf Bänden, unter anderem zu nicht ansässigen Eigentümern amerikanischer Vermögenswerte und zu nicht in den USA ansässigen Begünstigten amerikanischer Nachlässe und Trusts.
Kontakt
Die Kanzlei beantwortet Anfragen in deutscher und englischer Sprache. Durch eine Nachricht entsteht noch kein Mandatsverhältnis.
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