Wappen von Ashford International LawAshford International Law PCDeutsch-amerikanisches Vermögens-, Steuer- und Nachlassrecht
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Erbfall und Nachlass­abwicklung in beiden Ländern

Vermögen in beiden Ländern wird nach einem Todesfall in zwei Verfahren abgewickelt, die verschiedenen Grundsätzen folgen. In Deutschland geht der Nachlass mit dem Tod auf die Erben über; in den Vereinigten Staaten handelt ein gerichtlich bestellter Nachlassverwalter, und für Erblasser ohne amerikanischen Wohnsitz kommt die Freigabe durch den IRS hinzu.

Stand Oktober 2026 · Werte 2026
Amerikanisches Steuerformular 706

Das Wichtigste in Kürze

  1. 1Für den Nachlass eines Erblassers ohne amerikanische Staatsangehörigkeit und ohne Wohnsitz in den Vereinigten Staaten ist Form 706-NA einzureichen, wenn das dort belegene Vermögen zusammen mit den steuerpflichtigen Schenkungen seit 1977 60.000 US-Dollar übersteigt (§ 6018(a)(2) und (3) IRC).
  2. 2Die Erklärung ist neun Monate nach dem Tod abzugeben (§ 6075(a) IRC); mit Form 4768 verlängert sich die Abgabefrist auf Antrag um sechs Monate.
  3. 3Wer Vermögen eines solchen Erblassers hält, vermeidet die eigene Haftung für die Steuer nur, wenn er vor der Übertragung eine Freigabebescheinigung des IRS (transfer certificate) verlangt (Treas. Reg. § 20.6325-1(a)).
  4. 4Für die amerikanische Einkommensteuer gilt der Verkehrswert am Todestag als Anschaffungskosten der Erben (§ 1014(a)(1) IRC); das deutsche Recht rechnet beim unentgeltlichen Erwerb die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG).
  5. 5Jeder Erwerb von Todes wegen ist dem Finanzamt binnen drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG); gehört Auslandsvermögen dazu, gilt das auch bei einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung (§ 30 Abs. 3 ErbStG).
Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Washington

Die beiden Verfahren im Vergleich

DeutschlandVereinigte Staaten
Übergang des NachlassesMit dem Tod als Ganzes auf die Erben (§ 1922 Abs. 1 BGB)Über einen vom Gericht bestellten personal representative; in Kalifornien Befugnisse erst mit den letters (Cal. Prob. Code § 8400)
Kleine NachlässeGrundbuch: notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift statt Erbschein (§ 35 Abs. 1 GBO)Kalifornien: Herausgabe ohne Verfahren bis 208.850 US-Dollar bei Todesfällen seit dem 1. April 2025 (Cal. Prob. Code §§ 13100, 890)
Steuerliche MeldungAnzeige binnen drei Monaten (§ 30 ErbStG); Erklärung auf Aufforderung mit einer Frist von mindestens einem Monat (§ 31 Abs. 1 ErbStG)Form 706-NA ab 60.000 US-Dollar US-Vermögen, fällig nach neun Monaten (§§ 6018, 6075 IRC)
Schuldner der SteuerJeder Erwerber für seinen Erwerb (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)Der Nachlass durch den executor; ohne bestellten Verwalter gilt jeder Besitzer von Nachlassvermögen als executor (§ 2203 IRC)
Anschaffungskosten der ErbenZurechnung der Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG)Verkehrswert am Todestag (§ 1014(a)(1) IRC)
Erbschaft aus dem anderen LandSteuerpflicht des gesamten Erwerbs, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)Nicht einkommensteuerpflichtig (§ 102(a) IRC); Meldung auf Form 3520 ab mehr als 100.000 US-Dollar

Kalifornien steht für die Verfahren der Bundesstaaten; Virginia, Maryland und der District of Columbia haben eigene Schwellen und Fristen. Die Beträge sind die für 2026 geltenden.

Probate, Ancillary Probate und der personal representative

In Deutschland geht das Vermögen mit dem Tod als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). In den Vereinigten Staaten verwaltet ein vom Nachlassgericht bestellter personal representative den Nachlass; in Kalifornien hat er Befugnisse erst mit den letters (Cal. Prob. Code § 8400 Abs. a). Für das Vermögen eines Erblassers, der in einem anderen Staat wohnte, sieht Kalifornien ein Nebenverfahren vor (ancillary administration, Cal. Prob. Code § 12501). Ohne Verfahren kann der Berechtigte kalifornisches Vermögen bis 208.850 US-Dollar bei Todesfällen seit dem 1. April 2025 nach 40 Tagen mit einer schriftlichen Erklärung herausverlangen (Cal. Prob. Code §§ 13100, 890).

Ist kein Nachlassverwalter in den Vereinigten Staaten bestellt, gilt für die Nachlasssteuer jeder als executor, der Vermögen des Erblassers besitzt (§ 2203 IRC). Wer Vermögen erhält, das nach den §§ 2034 bis 2042 IRC zum Bruttonachlass gehört, etwa über ein Gemeinschaftskonto oder einen Trust, haftet für nicht gezahlte Steuer persönlich bis zu dessen Wert am Todestag (§ 6324(a)(2) IRC).

Amerikanisches Steuerformular W-8BEN

Form 706-NA und das Erbschaft­steuer­abkommen

Die Schwelle von 60.000 US-Dollar bemisst sich nach den Belegenheitsregeln des Internal Revenue Code: Aktien inländischer Gesellschaften gelten als in den Vereinigten Staaten belegen (§ 2104(a) IRC), auch wenn das Abkommen ihre Besteuerung dort ausschließt. Wohnte der Erblasser ohne amerikanische Staatsangehörigkeit in Deutschland, dürfen die Vereinigten Staaten nur das in Artikel 5 bis 8 des Abkommens genannte Vermögen besteuern, vor allem Grundbesitz und Betriebsstättenvermögen; das übrige Vermögen besteuert nach Artikel 9 nur Deutschland. Die Berufung auf das Abkommen ist in der Erklärung offenzulegen (Treas. Reg. § 301.6114-1(a)).

Ein solcher Nachlass erhält nach Artikel 10 Absatz 5 des Abkommens mindestens den Teil der Steuergutschrift (unified credit) eines amerikanischen Staatsangehörigen, der dem Verhältnis des amerikanischen Vermögens zum Weltnachlass entspricht, wenn die Angaben zur Prüfung vorgelegt werden. Die volle Gutschrift entspricht 2026 einem Freibetrag von 15.000.000 US-Dollar (Rev. Proc. 2025-32, Abschnitt 2.14).

Die Freigabe durch das Transfer Certificate

Der IRS erteilt die Freigabebescheinigung, wenn die Steuer entrichtet oder gesichert ist. Nicht erforderlich ist sie, wenn das amerikanische Vermögen 60.000 US-Dollar nicht übersteigt oder ein in den Vereinigten Staaten bestellter Nachlassverwalter es verwaltet (Treas. Reg. § 20.6325-1(b) und (c)). Ist Form 706-NA einzureichen, ergeht die Bescheinigung nach Prüfung der Erklärung und Zahlung der Steuer, auch wenn das Abkommen die Steuer auf null senkt.

Ohne Erklärungspflicht bestätigt der IRS auf Grund von Testament, Sterbeurkunde, ausländischer Steuererklärung und einer eidesstattlichen Erklärung des Nachlassvertreters, dass keine Bescheinigung erforderlich ist; dafür nennt er 12 bis 18 Monate nach Eingang aller Unterlagen (IRS, Seite zu den Transfer Certificates, Stand 5. Mai 2026).

Gasse in Rothenburg ob der Tauber

Erbschein und deutsche Erbschaft­steuer

Dem Grundbuchamt genügen Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 GBO). Der Erbschein kann auf das Inlandsvermögen beschränkt werden (§ 352c Abs. 1 FamFG). Das Nachlasszeugnis wirkt nur in den Mitgliedstaaten (Art. 62 Abs. 1, Art. 69 Abs. 1 EuErbVO); amerikanischen Stellen wird der Erbschein mit Apostille und Übersetzung vorgelegt, da beide Staaten dem Haager Apostilleübereinkommen angehören.

Die Anzeige an das Finanzamt entfällt bei einer von einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Verfügung nicht, wenn unter anderem Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehört (§ 30 Abs. 3 ErbStG). Deutschland besteuert den gesamten Erwerb, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer ist, sonst nur das Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ErbStG). Die amerikanische Neubewertung der Anschaffungskosten übernimmt Deutschland nicht.

Erbschaft aus Deutschland an Erben in den Vereinig­ten Staaten

Eine Erbschaft gehört für die amerikanische Einkommensteuer nicht zum Einkommen (§ 102(a) IRC). Stammt sie von einer erfassten Person, die als früherer Staatsangehöriger oder langjähriger Karteninhaber ausgewandert ist, schuldet ein amerikanischer Empfänger eine eigene Steuer, soweit seine Erwerbe im Jahr den Jahresfreibetrag für Schenkungen übersteigen (§ 2801 IRC). Erwerbe aus ausländischen Nachlässen von mehr als 100.000 US-Dollar im Jahr meldet eine US-Person auf Form 3520; bei Versäumnis beträgt der Zuschlag 5 Prozent des Erwerbs je Monat, höchstens 25 Prozent (§ 6039F(c)(1) IRC).

Verkauft der Erbe deutschen Grundbesitz, besteuern die Vereinigten Staaten den Gewinn seit dem Tod (§ 1014(a)(1) IRC); das deutsche Recht rechnet die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zu und erfasst den Gewinn, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 EStG).

Beratung durch die Kanzlei

Die Kanzlei übernimmt für Erben in Deutschland die amerikanische Seite der Abwicklung: die Befugnis im Bundesstaat, Form 706-NA mit der Berufung auf das Abkommen und das Verfahren zur Freigabe. Sie stimmt diese Schritte mit dem Erbschein, der Anzeige an das Finanzamt und der deutschen Erbschaftsteuererklärung ab.

Beiträge zu diesem Thema

Umschlag von Band I

Im Buch: Band I, Teil III (Kapitel 11) und Teil VII (Kapitel 30 und 31).

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