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Bundesstaat

Kalifornien: Gemeinschaftsgut, Testament und Nachlassverfahren

Kalifornien erhebt keine Nachlass-, Erbschaft- oder Schenkungsteuer, besteuert das Einkommen aber mit bis zu 13,3 Prozent. Für deutsche Ehegatten weicht das gemeinschaftliche Vermögen (community property) vom deutschen Güterrecht ab, und das gerichtliche Nachlassverfahren kostet gesetzlich gestaffelte Vergütungen. Die Seite fasst zusammen, was für Deutsche mit Hauptwohnsitz in Kalifornien und für deutsche Nachlässe mit Vermögen dort gilt.

Stand Oktober 2026 · Werte 2026
Palmenallee in Kalifornien

Das Wichtigste in Kürze

  1. 1Kalifornien erhebt keine Steuer auf den Erbfall: Für Todesfälle seit dem 1. Januar 2005 ist keine kalifornische Nachlasssteuererklärung mehr abzugeben, und Erbschaft- und Schenkungsteuer werden nur noch für Erwerbe vor dem 8. Juni 1982 erhoben (State Controller).
  2. 2Was ein Ehegatte während der Ehe mit Hauptwohnsitz in Kalifornien erwirbt, ist gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (§ 760 Family Code); beim Tod gehört die Hälfte dem Überlebenden (§ 100 Probate Code).
  3. 3Ein Testament ist wirksam, wenn es den Formvorschriften Kaliforniens oder dem Recht des Errichtungsortes entspricht oder dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser bei Errichtung oder Tod seinen Hauptwohnsitz oder Wohnort hatte oder dessen Staatsangehöriger er war (§ 6113 Probate Code).
  4. 4Wer nicht in den Vereinigten Staaten wohnt, kann nur Nachlassverwalter werden, wenn das Testament ihn als Executor benennt; das Gericht kann von ihm auch dann eine Sicherheit verlangen, wenn das Testament sie erlässt (§§ 8402, 8571 Probate Code).
  5. 5Übersteigt das kalifornische Vermögen ohne die ausgenommenen Werte 208.850 US-Dollar nicht, erhalten die Erben bewegliches Vermögen ohne Verfahren gegen eidesstattliche Erklärung (§ 13100 Probate Code, Betrag für Todesfälle seit dem 1. April 2025).

Kalifornien: die Regeln im Überblick

Regel in KalifornienRechtsgrundlage
Nachlass-, Erbschaft- und SchenkungsteuerKeine; Nachlasssteuererklärung für Todesfälle seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr erforderlich; Erbschaft- und Schenkungsteuer nur für Erwerbe vor dem 8. Juni 1982§ 13302 Revenue and Taxation Code; State Controller
EinkommensteuerAnsässig bei nicht nur vorübergehendem Aufenthalt oder bei Hauptwohnsitz und nur vorübergehender Abwesenheit; Spitzensatz 12,3 Prozent zuzüglich 1 Prozent über 1.000.000 US-Dollar§§ 17014, 17043 Revenue and Taxation Code; Franchise Tax Board
GüterrechtGemeinschaftliches Vermögen für Erwerbe während der Ehe mit Hauptwohnsitz in Kalifornien; quasi-gemeinschaftliches Vermögen für Erwerbe mit Hauptwohnsitz anderswo§ 760 Family Code; §§ 66, 100, 101 Probate Code
TestamentZwei gleichzeitig anwesende Zeugen oder eigenhändig mit Unterschrift und wesentlichen Bestimmungen in Handschrift; fremde Formen anerkannt§§ 6110, 6111, 6113 Probate Code
Vereinfachte Verfahren208.850 US-Dollar nach 40 Tagen; Hauptwohnhaus bis 750.000 US-Dollar (Todesfälle seit dem 1. April 2025)§§ 13100, 13151 Probate Code; Judicial Council
Verwalter aus DeutschlandNur, wenn im Testament benannt; Sicherheit nach Ermessen des Gerichts§§ 8402, 8571 Probate Code
Anwaltsvergütung im NachlassverfahrenGestaffelt von 4 Prozent der ersten 100.000 US-Dollar bis 0,5 Prozent, vom Bruttowert ohne Abzug von Belastungen§ 10810 Probate Code
Grundsteuer beim Übergang an KinderAusnahme von der Neubewertung nur für das Familienheim, wenn ein Kind es als Hauptwohnsitz nutzt und binnen eines Jahres die Befreiung für Wohneigentümer beantragt; Wertgrenze 1.044.586 US-Dollar für Übergänge vom 16. Februar 2025 bis 15. Februar 2027State Board of Equalization

Werte 2026, die Einkommensteuer nach dem Tarif 2025. Das Erbschaftsteuerabkommen und das Einkommensteuerabkommen erfassen nur die Steuern des Bundes.

Steuern

Kalifornien besteuert den Erbfall nicht. Die Nachlasssteuer des § 13302 Revenue and Taxation Code ist an die frühere Anrechnung des Bundes für Steuern der Bundesstaaten gebunden, die für Todesfälle seit dem 1. Januar 2005 entfallen ist; nach Angabe des State Controller ist für diese Todesfälle keine kalifornische Nachlasssteuererklärung mehr abzugeben.

Ansässig ist, wer sich zu anderen als vorübergehenden Zwecken in Kalifornien aufhält, und wer dort seinen Hauptwohnsitz hat und sich nur vorübergehend außerhalb aufhält (§ 17014(a) Revenue and Taxation Code). Wer mit Hauptwohnsitz in Kalifornien mindestens 546 aufeinanderfolgende Tage unter einem Arbeitsvertrag außerhalb tätig ist, gilt für diese Zeit als nicht ansässig, wenn seine Besuche 45 Tage im Steuerjahr und seine Kapitaleinkünfte 200.000 US-Dollar in keinem Vertragsjahr übersteigen (§ 17014(d)). Der Spitzensatz beträgt 12,3 Prozent; auf den 1.000.000 US-Dollar übersteigenden Teil des Einkommens kommt 1 Prozent hinzu (§ 17043).

Gebäude im spanischen Kolonialstil mit Garten in Kalifornien

Gemeinschaftliches Vermögen und deutsche Ehegatten

Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe mit Hauptwohnsitz in Kalifornien erwirbt, ist gemeinschaftliches Vermögen, gleich wo es liegt (§ 760 Family Code). Beim Tod gehört die Hälfte dem überlebenden Ehegatten, über die andere Hälfte verfügt der Verstorbene (§ 100 Probate Code).

Die Zugewinngemeinschaft begründet nach der Rechtsprechung des amerikanischen Steuergerichts kein gemeinschaftliches Vermögen (Angerhofer v. Commissioner, 87 T.C. 814 (1986)). Was ein Ehegatte während der Ehejahre in Deutschland erworben hat und was in Kalifornien gemeinschaftlich gewesen wäre, ist quasi-gemeinschaftliches Vermögen; stirbt der Erwerber mit Hauptwohnsitz in Kalifornien, gehört die Hälfte davon dem Überlebenden (§§ 66, 101 Probate Code). Aus deutscher Sicht gilt für Ehegatten, die vor dem 29. Januar 2019 geheiratet und seither kein Recht gewählt haben, das nach Art. 15 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung maßgebende Güterrecht fort (Art. 229 § 47 Abs. 2 EGBGB); beide Sichtweisen bestehen nebeneinander.

Gemeinschaftliches Vermögen erhält beim ersten Todesfall in beiden Hälften neue Anschaffungskosten, wenn mindestens die Hälfte in den Nachlass fiel (§ 1014(b)(6) IRC). Für das eigene quasi-gemeinschaftliche Vermögen des Überlebenden gilt das nach überwiegender Auffassung nicht; entschieden ist es nicht.

Testament

Ein Testament ist wirksam, wenn der Erblasser es unterschreibt und zwei gleichzeitig anwesende Zeugen es zu seinen Lebzeiten unterzeichnen (§ 6110 Probate Code); fehlt es an der Mitwirkung der Zeugen, genügt der klare und überzeugende Beweis, dass der Erblasser das Schriftstück bei der Unterschrift als Testament wollte (§ 6110(c)(2)). Ohne Zeugen gilt ein Testament als eigenhändiges Testament, wenn die Unterschrift und die wesentlichen Bestimmungen von seiner Hand stammen (§ 6111(a)).

Kalifornien erkennt außerdem jedes Testament an, das dem Recht des Errichtungsortes zur Zeit der Errichtung entspricht oder dem Recht des Ortes, an dem der Erblasser bei der Errichtung oder beim Tod seinen Hauptwohnsitz oder einen Wohnort hatte oder dessen Staatsangehöriger er war (§ 6113). Ein nach deutschem Recht formgültiges Testament gilt danach in Kalifornien. Eine endgültige ausländische Feststellung über das Testament eines Erblassers mit Wohnsitz im Ausland übernimmt das Gericht unter den Voraussetzungen des § 12523; ob die Eröffnung durch ein deutsches Nachlassgericht oder ein Erbschein eine solche Feststellung ist, ist nicht entschieden.

Wohnhaus mit Palmen in Palm Springs

Nachlassverfahren und Trust

Im gerichtlichen Nachlassverfahren erhält der Anwalt des Verwalters eine gesetzliche Vergütung, gestaffelt von 4 Prozent der ersten 100.000 US-Dollar bis 0,5 Prozent der Stufe über 10.000.000 US-Dollar und berechnet vom Wert des Inventars ohne Abzug von Hypotheken (§ 10810 Probate Code). Die Kanzlei sieht für kalifornisches Vermögen deshalb in der Regel einen widerruflichen Trust vor. Nach dem Tod des Settlor unterrichtet der Trustee die Begünstigten binnen 60 Tagen; eine Klage gegen den Trust ist dann binnen 120 Tagen nach der Mitteilung zu erheben (§§ 16061.7, 16061.8).

Wer nicht in den Vereinigten Staaten wohnt, kann nur Verwalter werden, wenn das Testament ihn als Executor oder Ersatzexecutor benennt (§ 8402(a)(4) und (b)); auch dann kann das Gericht von ihm eine Sicherheit verlangen, selbst wenn das Testament sie erlässt (§ 8571). Übersteigt das kalifornische Vermögen ohne die ausgenommenen Werte 208.850 US-Dollar nicht, erhalten die Erben bewegliches Vermögen 40 Tage nach dem Tod gegen eidesstattliche Erklärung; für das Hauptwohnhaus bis 750.000 US-Dollar besteht ein Antragsverfahren (§§ 13100, 13151; Beträge für Todesfälle seit dem 1. April 2025).

Hinterlässt ein Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland Vermögen in Kalifornien, kann ein Beteiligter oder ein auswärtiger Verwalter ein Nebennachlassverfahren (ancillary administration) beantragen (§ 12510). Vorrang bei der Bestellung hat dabei nur ein Verwalter, den ein Gericht eines anderen Bundesstaats bestellt hat (§ 12513); ein in Deutschland bestellter oder handelnder Testamentsvollstrecker hat ihn nicht.

Erben in Deutschland

Ein Erbe mit Wohnsitz in Deutschland versteuert seinen gesamten Erwerb in Deutschland, gleich wo der Erblasser lebte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); das Erbschaftsteuerabkommen lässt das zu (Artikel 11 Abs. 1 des Erbschaftsteuerabkommens). Den Erwerb zeigt er dem Finanzamt binnen drei Monaten an; die Ausnahme für Testamente, die ein deutsches Gericht eröffnet hat, gilt nicht, wenn Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG).

Da Kalifornien keine Steuer auf den Erbfall erhebt, rechnet Deutschland nur eine festgesetzte und gezahlte Nachlasssteuer des Bundes an (Artikel 11 Abs. 3 des Erbschaftsteuerabkommens).

Beratung durch die Kanzlei

Die Kanzlei, die in Los Angeles ein Büro unterhält, berät Deutsche mit Hauptwohnsitz in Kalifornien zur Zuordnung ihres Vermögens als gemeinschaftliches, quasi-gemeinschaftliches oder Alleinvermögen, zu Testament und widerruflichem Trust und zur Abstimmung mit dem deutschen Vermögen. Sie begleitet Trustees und Nachlassverwalter bei der Abwicklung in Kalifornien für Erben in Deutschland, einschließlich der Nebennachlassverfahren für Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland.

Beiträge zu diesem Thema

Umschlag von Band I

Im Buch: Band I, Teil I (Kapitel 4 bis 6), Teil III (Kapitel 10 bis 12) und Teil IV (Kapitel 16).

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