Virginia: Testament, Nachlassverfahren und Steuern
Virginia erhebt keine Nachlass- und keine Erbanfallsteuer, wohl aber eine Abgabe auf das Nachlassverfahren. Ein Erbe aus Deutschland kann dort Nachlassverwalter werden, in der Regel gegen Bürgschaft. Die Seite fasst zusammen, was für Deutsche mit Hauptwohnsitz in Virginia und für deutsche Nachlässe mit Vermögen in Virginia gilt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Für Todesfälle seit dem 1. Juli 2007 erhebt Virginia nach Angabe seiner Finanzverwaltung weder Nachlass- noch Erbanfallsteuer; die gesetzliche Nachlasssteuer ist an die frühere Anrechnung des Bundes für Steuern der Bundesstaaten gebunden (§§ 58.1-901, 58.1-902 Code of Virginia).
- 2Auf das Nachlassverfahren erhebt Virginia eine Abgabe von 10 Cent je angefangene 100 US-Dollar bei Nachlässen über 15.000 US-Dollar; Städte und Counties können ein Drittel hinzusetzen (§§ 58.1-1712, 58.1-1718 Code of Virginia).
- 3Ein vollständig eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament ist ohne Zeugen wirksam, wenn im Verfahren zwei unbeteiligte Zeugen Handschrift und Unterschrift bestätigen; jedes andere Testament braucht zwei gleichzeitig anwesende Zeugen (§ 64.2-403 Code of Virginia).
- 4Wer nicht in Virginia wohnt, kann Nachlassverwalter werden; er stimmt der Zustellung über den Clerk oder einen Bevollmächtigten zu und stellt Bürgschaft mit Sicherheit, sofern nicht zugleich ein ansässiger Verwalter bestellt oder auf die Sicherheit verzichtet wird (§ 64.2-1426(A) Code of Virginia).
- 5Die vereinfachte Übertragung durch eidesstattliche Erklärung der Erben steht bis zu einem gesamten beweglichen Nachlass von 75.000 US-Dollar offen, gleich wo das Vermögen liegt (§§ 64.2-600, 64.2-601 Code of Virginia in der Fassung von 2025).

Virginia: die Regeln im Überblick
| Regel in Virginia | Rechtsgrundlage | |
|---|---|---|
| Nachlass- und Erbanfallsteuer | Keine für Todesfälle seit dem 1. Juli 2007; Erbanfallsteuer nur noch für bestimmte Restrechte nach altem Recht | § 58.1-902 Code of Virginia; Virginia Department of Taxation |
| Abgabe auf das Nachlassverfahren | 10 Cent je 100 US-Dollar bei Nachlässen über 15.000 US-Dollar; örtlich bis ein Drittel zusätzlich | §§ 58.1-1712, 58.1-1718 Code of Virginia |
| Einkommensteuer | Ansässig mit Hauptwohnsitz oder einer Wohnung für mehr als 183 Tage im Jahr; 5,75 Prozent über 17.000 US-Dollar | §§ 58.1-302, 58.1-320 Code of Virginia |
| Testament | Vollständig eigenhändig ohne Zeugen oder mit zwei Zeugen; Heilung bei klarem und überzeugendem Beweis, Klage binnen eines Jahres | §§ 64.2-403, 64.2-404 Code of Virginia |
| Fremdes Testament | Bei Hauptwohnsitz außerhalb Virginias für bewegliches Vermögen nach dem Recht des Hauptwohnsitzes; für Grundbesitz nur in der Form Virginias | §§ 64.2-407, 64.2-450 Code of Virginia |
| Vereinfachtes Verfahren | Bis 75.000 US-Dollar beweglicher Nachlass, frühestens 60 Tage nach dem Tod | §§ 64.2-600, 64.2-601 Code of Virginia |
| Verwalter aus Deutschland | Zulässig; Zustellungsvollmacht und Bürgschaft mit Sicherheit | § 64.2-1426(A) Code of Virginia |
| Ehegatte | 50 Prozent des ehelichen Anteils am erweiterten Nachlass, nach Ehedauer 3 bis 100 Prozent; Geltendmachung binnen sechs Monaten | §§ 64.2-302(B), 64.2-308.3(A), 64.2-308.4(B) Code of Virginia |
Werte 2026. Das Erbschaftsteuerabkommen erfasst nur die Steuern des Bundes.
Steuern
Für Todesfälle seit dem 1. Juli 2007 erhebt Virginia nach Angabe seiner Finanzverwaltung weder Nachlass- noch Erbanfallsteuer. Das Gesetz sieht die Nachlasssteuer nur in Höhe der Anrechnung vor, die der Bund früher für Steuern der Bundesstaaten gewährte (§§ 58.1-901, 58.1-902(A) Code of Virginia); diese Anrechnung ist für Todesfälle seit dem 1. Januar 2005 entfallen. Eine Steuer eines Bundesstaats fällt im Nachlass eines Einwohners Virginias deshalb nur an, wenn er Grundbesitz in einem Staat mit eigener Todesfallsteuer hinterlässt, etwa in Maryland oder im District of Columbia.
Erhoben wird dagegen eine Abgabe auf die Eröffnung des Testaments oder die Bestellung eines Verwalters: 10 Cent je angefangene 100 US-Dollar Nachlasswert, bei Nachlässen bis 15.000 US-Dollar keine (§ 58.1-1712); Städte und Counties können ein Drittel dieses Betrags hinzusetzen (§ 58.1-1718).
Für die Einkommensteuer ist ansässig, wer in Virginia seinen Hauptwohnsitz hat oder dort im Jahr insgesamt mehr als 183 Tage eine Wohnung unterhält (§ 58.1-302). Der Satz beträgt 5,75 Prozent auf das 17.000 US-Dollar übersteigende Einkommen (§ 58.1-320).

Testament
Ein Testament muss schriftlich und unterschrieben sein (§ 64.2-403(A) Code of Virginia). Ist es vollständig vom Erblasser mit der Hand geschrieben, braucht es keine Zeugen; Handschrift und Unterschrift sind dann durch mindestens zwei unbeteiligte Zeugen zu beweisen (§ 64.2-403(B)). Jedes andere Testament unterschreibt oder anerkennt der Erblasser vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen, die es in seiner Gegenwart unterzeichnen (§ 64.2-403(C)). Ein fehlerhaft errichtetes Schriftstück kann auf Klage binnen eines Jahres nach dem Tod als Testament gelten, nicht aber ohne Unterschrift des Erblassers (§ 64.2-404).
Das Testament eines Erblassers mit Hauptwohnsitz außerhalb Virginias gilt für bewegliches Vermögen in Virginia, wenn es dem Recht seines Hauptwohnsitzes entspricht (§ 64.2-407). Ist es an anderer Stelle eröffnet und bestätigt worden, wird es auf Abschrift als Testament über bewegliches Vermögen zugelassen; als Testament über Grundbesitz nur, wenn es nach dem Recht Virginias als solches wirksam errichtet ist (§ 64.2-450). Ein notarielles deutsches Testament ohne zwei Zeugen erfasst Grundbesitz in Virginia danach nur über die Heilung nach § 64.2-404. Ob die Eröffnung durch ein deutsches Nachlassgericht oder ein Erbschein als Zulassung im Sinne von § 64.2-450 gilt, ist nicht entschieden.
Nachlassverfahren und Verwalter
Den Nachlass eines Einwohners Virginias verwaltet ein Nachlassverwalter (personal representative). Er nimmt das Vermögen in Besitz, unterrichtet Erben und Gläubiger und legt dem Commissioner of Accounts binnen vier Monaten nach der Anordnung, die ihm seine Befugnisse verleiht, ein Inventar vor (§ 64.2-1300(A) Code of Virginia).
Ein Erbe aus Deutschland kann Verwalter werden. Virginia lässt Personen ohne Wohnsitz im Staat zu, verlangt von ihnen aber eine schriftliche Zustimmung zur Zustellung über den Clerk oder einen benannten Bevollmächtigten und eine Bürgschaft mit Sicherheit, es sei denn, ein ansässiger Verwalter wird zugleich bestellt oder Gericht oder Clerk verzichten auf die Sicherheit (§§ 64.2-1426(A), 64.2-1411).
Ist der gesamte bewegliche Nachlass, wo immer er liegt, am Todestag höchstens 75.000 US-Dollar wert, können alle bekannten Erben frühestens 60 Tage nach dem Tod Vermögenswerte durch eidesstattliche Erklärung erhalten, wenn nirgends ein Verwalter beantragt oder bestellt ist (§ 64.2-601). Vermögen in einem widerruflichen Trust verwaltet nach dem Tod der Trustee nach der Trusturkunde; er unterrichtet die Begünstigten binnen 60 Tagen, nachdem er erfahren hat, dass der Trust unwiderruflich geworden ist (§ 64.2-775(B)(3)).

Ehegatte und Güterstand
Den überlebenden Ehegatten eines Erblassers mit Hauptwohnsitz in Virginia schützt ein Mindestanspruch (elective share) von 50 Prozent des ehelichen Anteils am erweiterten Nachlass (augmented estate), der mit der Ehedauer von 3 bis 100 Prozent steigt (§§ 64.2-308.3(A), 64.2-308.4(B) Code of Virginia). Der Anspruch ist binnen sechs Monaten nach der Zulassung des Testaments, bei gesetzlicher Erbfolge nach der Bestellung des Verwalters, geltend zu machen, und zwar vor dem Gericht oder durch eine dort eingetragene Urkunde (§ 64.2-302(B)). Beim Erblasser mit Hauptwohnsitz außerhalb Virginias richtet sich ein solcher Anspruch an Vermögen in Virginia nach dem Recht seines Hauptwohnsitzes (§ 64.2-308.3(C)).
Die Zugewinngemeinschaft begründet nach der Rechtsprechung des amerikanischen Steuergerichts kein gemeinschaftliches Vermögen (Angerhofer v. Commissioner, 87 T.C. 814 (1986)). Gemeinschaftliches Vermögen, das unter dem Recht eines anderen Rechtsgebiets erworben wurde, etwa während eines früheren Wohnsitzes in Kalifornien, behandelt Virginia beim Tod nach dem Uniform Disposition of Community Property Rights at Death Act (§§ 64.2-315 ff.). Ob ein anderes Rechtsgebiet (another jurisdiction) auch ein ausländischer Staat ist, etwa für die deutsche Gütergemeinschaft, ist nicht entschieden.
Erben in Deutschland
Ein Erbe mit Wohnsitz in Deutschland versteuert seinen gesamten Erwerb in Deutschland, gleich wo der Erblasser lebte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); das Erbschaftsteuerabkommen lässt das zu (Artikel 11 Abs. 1 des Erbschaftsteuerabkommens). Den Erwerb zeigt er dem Finanzamt binnen drei Monaten an; die Ausnahme für Testamente, die ein deutsches Gericht eröffnet hat, gilt nicht, wenn Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG).
Da Virginia keine Todesfallsteuer erhebt, rechnet Deutschland nur eine festgesetzte und gezahlte Nachlasssteuer des Bundes an (Artikel 11 Abs. 3 des Erbschaftsteuerabkommens); für Grundbesitz in Maryland oder im District of Columbia kommt deren Steuer hinzu.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei, deren Anwälte in Virginia zugelassen sind, berät Deutsche mit Hauptwohnsitz in Virginia zur Form ihrer Testamente, zur Prüfung mitgebrachter deutscher Testamente und zur Wahl eines Nachlassverwalters. Sie begleitet Nachlassverfahren in Virginia für Erben in Deutschland, vom Antrag auf Bestellung bis zur Verteilung, und stimmt die Abwicklung mit der deutschen Erbschaftsteuer und dem deutschen Erbscheinsverfahren ab.
Beiträge zu diesem Thema

Im Buch: Band I, Teil I (Kapitel 4 und 6), Teil III (Kapitel 10 und 11) und Teil IV (Kapitel 16).
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