Maryland: Nachlasssteuer, Erbanfallsteuer und Nachlassverfahren
Maryland erhebt neben einer Nachlasssteuer von höchstens 16 Prozent auf den 5.000.000 US-Dollar übersteigenden Nachlass eine Erbanfallsteuer von 10 Prozent auf Erwerbe außerhalb der engen Familie. Ein Deutscher ohne Green Card kann dort nicht Nachlassverwalter werden. Die Seite fasst zusammen, was für Deutsche mit Hauptwohnsitz in Maryland und für deutsche Nachlässe mit Grundbesitz in Maryland gilt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Die Nachlasssteuer beträgt höchstens 16 Prozent des Betrags, um den der steuerpflichtige Nachlass 5.000.000 US-Dollar übersteigt; der unverbrauchte Freibetrag des zuerst verstorbenen Ehegatten geht nur bei fristgerechter Wahl auf den Überlebenden über (§ 7-309(b) Tax-General Article).
- 2Die Erbanfallsteuer beträgt 10 Prozent des Reinwerts des Erwerbs (§ 7-204(b) Tax-General Article); befreit sind unter anderem Ehegatte, Kinder, Stiefkinder und weitere Abkömmlinge, Eltern, Großeltern und Geschwister, nicht aber Nichten, Neffen und Freunde (§ 7-203(b)).
- 3Ein in Maryland eigenhändig geschriebenes Testament ohne Zeugen ist unwirksam; ein außerhalb Marylands unterschriebenes Testament gilt, wenn es dem Recht des Hauptwohnsitzes oder des Ortes der Unterschrift entspricht (§§ 4-102 bis 4-104 Estates and Trusts Article).
- 4Ein Ausländer kann nur mit Green Card und nur als Ehegatte, Vorfahre, Abkömmling oder Geschwister des Erblassers Nachlassverwalter werden; wer nicht in Maryland wohnt, benennt einen dort wohnenden Zustellungsbevollmächtigten (§ 5-105(c)(4) und (6) Estates and Trusts Article).
- 5Nachlässe bis 50.000 US-Dollar, bis 100.000 US-Dollar bei dem Ehegatten als Alleinerben, werden vereinfacht abgewickelt (§ 5-601 Estates and Trusts Article).

Maryland: die Regeln im Überblick
| Regel in Maryland | Rechtsgrundlage | |
|---|---|---|
| Nachlasssteuer 2026 | Freibetrag 5.000.000 US-Dollar zuzüglich übertragenen Freibetrags; höchstens 16 Prozent des Mehrbetrags; Erklärung (Form MET-1) binnen neun Monaten nach dem Tod | § 7-309(b) Tax-General Article; Form MET-1 (Rev. 07/26) |
| Erbanfallsteuer | 10 Prozent; befreit die enge Familie, eingetragene Lebenspartner und Erwerbe bis 1.000 US-Dollar | §§ 7-203, 7-204 Tax-General Article |
| Einkommensteuer | Ansässig mit Hauptwohnsitz am Jahresende oder einer Wohnung für mehr als sechs Monate; bis 6,5 Prozent zuzüglich County-Steuer bis 3,3 Prozent; 2 Prozent Zuschlag auf Veräußerungsgewinne ab einem Bundeseinkommen von 350.000 US-Dollar | §§ 10-101(k), 10-105(a), 10-106(a) Tax-General Article |
| Testament | Schriftlich, unterschrieben, zwei Zeugen; eigenhändig ohne Zeugen nur für Soldaten im Ausland; außerhalb Marylands unterschrieben nach dem Recht des Hauptwohnsitzes oder des Unterschriftsortes | §§ 4-102 bis 4-104 Estates and Trusts Article |
| Vereinfachtes Verfahren | 50.000 US-Dollar; 100.000 US-Dollar bei dem Ehegatten als Alleinerben | § 5-601 Estates and Trusts Article |
| Verwalter aus Deutschland | Nur mit Green Card und als naher Angehöriger; Zustellungsbevollmächtigter in Maryland | § 5-105(c)(4), (6) Estates and Trusts Article |
| Ehegatte | Ein Drittel des Reinnachlasses neben Abkömmlingen, sonst die Hälfte; Wahl binnen neun Monaten nach dem Tod oder sechs Monaten nach der ersten Bestellung des Verwalters, je nachdem, welche Frist später endet | §§ 3-203, 3-206 Estates and Trusts Article |
| Trust | Unterrichtung der Begünstigten binnen 90 Tagen, nachdem der Trust unwiderruflich geworden ist | § 14.5-813(b)(1)(ii) Estates and Trusts Article |
Werte 2026. Das Erbschaftsteuerabkommen erfasst die Steuern Marylands nicht (Artikel 2 Abs. 1 des Erbschaftsteuerabkommens).
Nachlasssteuer und Erbanfallsteuer
Maryland bestimmt die Nachlasssteuer nach der früheren Anrechnung des Bundes für Steuern der Bundesstaaten, begrenzt auf 16 Prozent des Betrags, um den der steuerpflichtige Nachlass den Freibetrag von 5.000.000 US-Dollar übersteigt (§ 7-309(b)(1) und (3) Tax-General Article). Den unverbrauchten Freibetrag des zuerst verstorbenen Ehegatten erhält der Überlebende nur, wenn er auf einer fristgerecht abgegebenen Erklärung für den ersten Todesfall gewählt wurde (§ 7-309(b)(9)). Die Erklärung auf Form MET-1 ist binnen neun Monaten nach dem Tod abzugeben, wenn der Bruttonachlass zuzüglich der steuerpflichtigen Schenkungen 5.000.000 US-Dollar erreicht, auch ohne Erklärungspflicht beim Bund.
Den steuerpflichtigen Nachlass bestimmt Maryland nach dem Internal Revenue Code. Was an einen Ehegatten ohne amerikanische Staatsangehörigkeit fällt, mindert die Steuer deshalb nur über einen qualified domestic trust oder bei Einbürgerung vor Abgabe der Erklärung (§ 2056(d) IRC), auch wenn der Bund keine Steuer erhebt.
Die Erbanfallsteuer von 10 Prozent trifft jeden Erwerber außerhalb der befreiten Personen ohne Freibetrag; ausgenommen sind Erwerbe bis 1.000 US-Dollar (§ 7-203(b) und (g), § 7-204(b) Tax-General Article). Befreit sind neben der engen Familie der nach § 2-214 Estates and Trusts Article eingetragene Lebenspartner (§ 7-203(b)(2) und (l)(3)); steuerpflichtig bleiben der nicht eingetragene Lebensgefährte, Nichten, Neffen und Freunde. Beim Erblasser ohne Hauptwohnsitz in Maryland, auch beim Erblasser aus Deutschland, geht es um Grundbesitz und bewegliche Sachen in Maryland (Form MET-1).

Testament
Ein Testament muss schriftlich errichtet, vom Erblasser unterschrieben und von zwei oder mehr Zeugen in seiner Gegenwart unterzeichnet sein (§ 4-102(b) Estates and Trusts Article). Ein eigenhändiges Testament ohne Zeugen erkennt Maryland nur an, wenn ein Angehöriger der Streitkräfte es außerhalb der Vereinigten Staaten unterschreibt; es wird ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Dienst unwirksam (§ 4-103). Ein in Maryland nach deutschem Muster eigenhändig geschriebenes Testament ist deshalb unwirksam.
Hält sich der Erblasser bei der Unterschrift außerhalb Marylands auf, ist das Testament wirksam, wenn es schriftlich und unterschrieben ist und den Formvorschriften Marylands, dem Recht seines Hauptwohnsitzes oder dem Recht des Ortes der Unterschrift entspricht (§ 4-104). Ein in Deutschland eigenhändig geschriebenes oder notariell beurkundetes Testament kann danach in Maryland gelten.
Nachlassverfahren und Verwalter
Nicht zum Nachlassverwalter bestellt wird, wer nicht amerikanischer Staatsangehöriger ist, es sei denn, er hat das Recht zum dauernden Aufenthalt und ist Ehegatte, Vorfahre, Abkömmling oder Geschwister des Erblassers. Wer nicht in Maryland wohnt, muss beim Register of Wills unwiderruflich eine in Maryland wohnende Person zum Empfänger von Zustellungen bestimmen (§ 5-105(c)(4) und (6) Estates and Trusts Article).
Beträgt das in Maryland zu verwaltende Vermögen am Todestag höchstens 50.000 US-Dollar, oder 100.000 US-Dollar, wenn der Ehegatte Alleinerbe ist, steht die vereinfachte Abwicklung offen; gesicherte Schulden werden abgezogen (§ 5-601(a), (c) und (d)). Vermögen in einem widerruflichen Trust verwaltet nach dem Tod der Trustee nach der Trusturkunde; er unterrichtet die Begünstigten binnen 90 Tagen, nachdem er erfahren hat, dass der Trust unwiderruflich geworden ist (§ 14.5-813(b)(1)(ii)).
Ein auswärts bestellter Nachlassverwalter braucht in Maryland keine eigene Bestellung (§ 5-501) und hat die Befugnisse eines Verwalters aus Maryland, auch zum Verkauf von Grundbesitz (§ 5-502). Bei Grundbesitz in Maryland veröffentlicht er seine Bestellung drei Wochen lang in jedem betroffenen County (§ 5-503(b)). Unterliegt Vermögen in Maryland der Erbanfallsteuer, reicht er beim Register of Wills seine Bestellung, das Testament und eine Aufstellung des Vermögens in Maryland ein und erhält nach Zahlung der Steuer eine Quittung (§ 5-504). Ob ein deutscher Erbe mit Erbschein oder ein Testamentsvollstrecker in diesem Sinne ein auswärtiger Verwalter ist, ist nicht entschieden.

Ehegatte und Güterstand
Den überlebenden Ehegatten schützt beim Tod ein Wahlrecht gegen das Testament: Er kann ein Drittel des Reinnachlasses verlangen, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, sonst die Hälfte (§ 3-203(b) Estates and Trusts Article). Die Wahl ist binnen neun Monaten nach dem Tod oder sechs Monaten nach der ersten Bestellung des Verwalters zu erklären, je nachdem, welche Frist später abläuft (§ 3-206(a)).
Die Zugewinngemeinschaft begründet nach der Rechtsprechung des amerikanischen Steuergerichts kein gemeinschaftliches Vermögen; jeder Ehegatte bleibt Eigentümer des Vermögens, das auf ihn lautet (Angerhofer v. Commissioner, 87 T.C. 814 (1986)).
Erben in Deutschland
Ein Erbe mit Wohnsitz in Deutschland versteuert seinen gesamten Erwerb in Deutschland, gleich wo der Erblasser lebte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); das Erbschaftsteuerabkommen lässt das zu (Artikel 11 Abs. 1 des Erbschaftsteuerabkommens). Den Erwerb zeigt er dem Finanzamt binnen drei Monaten an; die Ausnahme für Testamente, die ein deutsches Gericht eröffnet hat, gilt nicht, wenn Auslandsvermögen dazugehört (§ 30 Abs. 1 und 3 ErbStG). Eine Nichte in Deutschland trägt neben der deutschen Erbschaftsteuer die Erbanfallsteuer Marylands.
Bei der Anrechnung nach Artikel 11 Abs. 3 des Abkommens berücksichtigt Deutschland nach dem Wortlaut von Absatz 4 auch Steuern der Gebietskörperschaften der Vereinigten Staaten. Wie weit Nachlasssteuer und Erbanfallsteuer Marylands danach oder nach § 21 ErbStG angerechnet werden, insbesondere soweit sie auf Konten und Depots entfallen, ist nicht abschließend geklärt.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei, deren Anwälte in Maryland zugelassen sind, berät Deutsche mit Hauptwohnsitz in Maryland zur Nachlasssteuer und zur Erbanfallsteuer, zur Sicherung beider Freibeträge unter Ehegatten und zu einem Ehegatten ohne amerikanischen Pass. Sie prüft mitgebrachte deutsche Testamente, bestimmt einen Verwalter, der in Maryland bestellt werden kann, und begleitet Nachlässe mit Grundbesitz in Maryland, auch von Erblassern mit Wohnsitz in Deutschland.
Beiträge zu diesem Thema

Im Buch: Band I, Teil I (Kapitel 4 und 6), Teil III (Kapitel 10 und 11) und Teil IV (Kapitel 16).
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