Testamente, Trusts und Vollmachten für Vermögen in beiden Ländern
Wer Vermögen in Deutschland und in den Vereinigten Staaten hält, braucht Verfügungen, die in beiden Rechtsordnungen wirksam sind und einander nicht aufheben. Form, anwendbares Erbrecht und steuerliche Behandlung werden in jedem Land gesondert beurteilt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Deutschland beurteilt die Form eines Testaments nach dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5. Oktober 1961 (Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 EuErbVO); ein in Kalifornien vor zwei Zeugen errichtetes Testament ist deshalb in Deutschland formgültig.
- 2Ohne Rechtswahl unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO); wählen kann der Erblasser nur das Recht eines Staates, dem er angehört (Art. 22 Abs. 1 EuErbVO).
- 3Ein Testament kann ein früheres ausdrücklich widerrufen (§ 2254 BGB; Cal. Prob. Code § 6120); eine Klausel, die alle früheren Testamente widerruft, erfasst ohne Einschränkung auch ein deutsches Testament.
- 4Der widerrufliche Trust (revocable living trust) wird in den Vereinigten Staaten zu Lebzeiten dem Errichter zugerechnet (§ 676 IRC) und gehört zu seinem Bruttonachlass (§ 2038 IRC).
- 5Ein Betreuer wird nicht bestellt, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten ebenso besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB); für riskante ärztliche Maßnahmen und eine Unterbringung muss die Vollmacht schriftlich sein und sie ausdrücklich umfassen (§ 1820 Abs. 2 BGB).

Testament, Trust und Vorsorge im Vergleich
| Deutschland | Vereinigte Staaten (Kalifornien) | |
|---|---|---|
| Testamentsformen | Eigenhändig geschrieben und unterschrieben oder notariell; keine Zeugen (§§ 2231, 2247 BGB) | Schriftlich mit zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen (Cal. Prob. Code § 6110); handschriftlich, wenn Unterschrift und wesentliche Bestimmungen eigenhändig sind (§ 6111) |
| Testamente aus dem anderen Land | Formgültig nach dem Recht von Errichtungsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Haager Übereinkommen, Art. 1) | Formgültig nach dem Recht von Errichtungsort, Wohnsitz, Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit (Cal. Prob. Code § 6113) |
| Gemeinschaftliches Testament | Bindet den Überlebenden; sein Widerrufsrecht erlischt mit dem Tod des anderen (§ 2271 Abs. 2 BGB) | Keine Vermutung eines Vertrags gegen den Widerruf; Bindung nur durch nachgewiesenen Vertrag (Cal. Prob. Code § 21700) |
| Nachweis der Befugnis | Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis; für das Grundbuch auch notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift (§ 35 Abs. 1 GBO) | Bestellung eines personal representative; Befugnisse erst mit den letters (Cal. Prob. Code § 8400) |
| Trust | Für die Erbschaftsteuer Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 und 9 ErbStG) | Einkommensteuerlich dem Errichter zugerechnet (§ 676 IRC), im Bruttonachlass (§ 2038 IRC) |
| Vorsorge | Vorsorgevollmacht; Patientenverfügung in Schriftform (§ 1827 Abs. 1 BGB) | Durable power of attorney (Cal. Prob. Code § 4124); Advance Health Care Directive (§ 4701) |
Die amerikanische Spalte gibt das Recht Kaliforniens wieder; Virginia, Maryland und der District of Columbia weichen ab. Die deutschen Steuersätze und Freibeträge gelten 2026 unverändert.
Form und Anerkennung von Testamenten
Deutschland wendet für die Form von Testamenten das Haager Testamentsformübereinkommen an, das für Deutschland seit dem 1. Januar 1966 gilt und insoweit Art. 27 EuErbVO vorgeht (Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 EuErbVO). Formgültig ist ein Testament, das dem Recht des Errichtungsorts, einer Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts entspricht, für Grundstücke auch dem Recht des Lageorts. Die Vereinigten Staaten gehören dem Übereinkommen nicht an.
Kalifornien erkennt ein Testament an, das dem Recht des Errichtungsorts oder dem Recht von Wohnsitz, Aufenthalt oder Staatsangehörigkeit des Erblassers entspricht (Cal. Prob. Code § 6113). Virginia verlangt für ein nicht vollständig eigenhändiges Testament zwei Zeugen (Va. Code § 64.2-403 Abs. C), die ein deutsches notarielles Testament nicht hat. Wie der District of Columbia ein in Deutschland errichtetes Testament behandelt, ist nicht geklärt.

Anwendbares Erbrecht und Erbnachweis
Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt ohne Rechtswahl das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts für den gesamten Nachlass (Art. 21 Abs. 1, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO); verweist das Recht eines Bundesstaats auf deutsches Recht zurück, wird das beachtet (Art. 34 Abs. 1 EuErbVO). Wählbar ist nur das Recht einer Staatsangehörigkeit, ausdrücklich oder erkennbar in einer Verfügung von Todes wegen (Art. 22 EuErbVO). Ob ein amerikanisches Nachlassgericht die Wahl beachtet, richtet sich nach dem Recht seines Bundesstaats.
Dem Grundbuchamt genügen Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament mit der Niederschrift über seine Eröffnung (§ 35 Abs. 1 GBO); der Erbschein kann auf das Inlandsvermögen beschränkt werden (§ 352c Abs. 1 FamFG). Das Nachlasszeugnis wirkt nur in den Mitgliedstaaten (Art. 69 Abs. 1 EuErbVO); amerikanischen Stellen wird der Erbschein mit Apostille vorgelegt, da beide Staaten dem Haager Apostilleübereinkommen angehören.
Widerruf, Bindung und zwei abgestimmte Testamente
Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 Abs. 1 BGB; Cal. Prob. Code § 6120); das Haager Übereinkommen gilt auch für widerrufende Testamente (Art. 2). Das gemeinschaftliche Testament bindet nach deutschem Recht den Überlebenden an wechselbezügliche Verfügungen (§ 2271 Abs. 2 BGB); in Kalifornien bindet nur ein auf die gesetzlich bestimmte Weise nachgewiesener Vertrag (Cal. Prob. Code § 21700).
Bei Grundbesitz oder Erben in Deutschland verwendet die Kanzlei in der Regel zwei Testamente, ein amerikanisches und ein deutsches. Jedes widerruft nur frühere Verfügungen über sein eigenes Vermögen, nennt das andere und regelt Überschneidungen. Das deutsche Testament kann einen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 Abs. 1 BGB); der executor des amerikanischen Testaments handelt in Kalifornien erst mit den letters des Gerichts (Cal. Prob. Code § 8400 Abs. a).

Der widerrufliche Trust aus deutscher Sicht
Deutschland ist dem Haager Trustübereinkommen vom 1. Juli 1985 nicht beigetreten; die Vereinigten Staaten haben es unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Für die Erbschaftsteuer ist der Trust eine Vermögensmasse ausländischen Rechts. Behält sich der Errichter so weitgehende Befugnisse vor, dass die Vermögensmasse ihm gegenüber nicht frei verfügen kann, bleibt das Vermögen nach dem Bundesfinanzhof seines (Urteil vom 25. Juni 2021, II R 13/19); die Ausstattung ist dann keine Schenkung.
Ordnet die Urkunde nach dem Tod den Fortbestand an, ist die Ausstattung ein Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG) in Steuerklasse III: Freibetrag 20.000 Euro, 30 Prozent bis 6.000.000 Euro, darüber 50 Prozent (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 7, § 19 Abs. 1 ErbStG). Ob das für einen erst mit dem Tod unwiderruflichen Trust gilt, ist nicht entschieden. Ausschüttungen an Zwischenberechtigte und die Auflösung sind weitere Erwerbe, für die der Errichter als Schenker gilt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2, § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Vorsorgevollmacht, durable power of attorney und Patientenverfügung
Ohne Vollmacht vertritt der Ehegatte nur in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, nicht bei Getrenntleben und höchstens sechs Monate (§ 1358 BGB). In Kalifornien wirkt eine Vollmacht über die Geschäftsunfähigkeit hinaus, wenn sie das bestimmt (durable power of attorney, Cal. Prob. Code § 4124); für die Advance Health Care Directive enthält das Gesetz ein Formular (§ 4701).
Über Bestehen und Umfang einer Vorsorgevollmacht entscheidet vor deutschen Gerichten das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts bei ihrer Erteilung, wenn nicht schriftlich ein anderes zulässiges Recht bestimmt ist; die Ausübung folgt dem Recht des Ausübungsstaats (Art. 15 des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens, für Deutschland seit dem 1. Januar 2009 in Kraft), auch eines Nichtvertragsstaats wie der Vereinigten Staaten (Art. 18). Die Kanzlei sieht für jedes Land eine eigene Urkunde vor, deren Widerrufsklausel auf Urkunden desselben Landes beschränkt ist.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft mitgebrachte Testamente, Erbverträge und Vollmachten auf ihre Wirkung in beiden Ländern und entwirft aufeinander abgestimmte Urkunden für das deutsche und das amerikanische Vermögen. Bei einem bestehenden Trust prüft sie die Ausstattung und die Bestimmungen, die nach dem Tod über die deutsche Besteuerung entscheiden.
Beiträge zu diesem Thema
Gestaltung anstelle des Notars
Mit Ausnahme Louisianas gibt es in den Vereinigten Staaten kein Notariat nach deutschem Vorbild. Der amerikanische Notary Public beglaubigt Unterschriften und nimmt Eide ab; das Notaramt berechtigt nicht dazu, Urkunden zu entwerfen oder rechtlich zu beraten. Die Gestaltungsarbeit, für die in Deutschland ein Notar hinzugezogen wird, liegt in den Vereinigten Staaten beim Anwalt. Die Kanzlei übernimmt auf amerikanischer Seite das gesamte Spektrum dieser Arbeit: Testamente, Trusts, Vorsorgevollmachten, sämtliche gesellschaftsrechtlichen Dokumente, die Nachlassplanung und die Übertragung von Vermögen innerhalb der Familie zu Lebzeiten.
Urkunden, die nach deutschem Recht notariell zu beurkunden sind, beurkundet weiterhin ein deutscher Notar. Für Personen mit Wohnsitz in den Vereinigten Staaten nehmen die deutschen Auslandsvertretungen Unterschriftsbeglaubigungen und einzelne Beurkundungen vor, etwa den Erbscheinsantrag; Testamente, Erbverträge und Vorsorgevollmachten beurkunden sie nicht. Die Kanzlei koordiniert die Termine mit den Auslandsvertretungen und mit deutschen Notaren.
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