Die amerikanische Tochtergesellschaft
Die Kanzlei gründet amerikanische Tochtergesellschaften deutscher und europäischer Familienunternehmen und betreut sie anschließend als Outside Counsel. Die persönliche Lage der Gesellschafter gehört dazu: Anteile an einer amerikanischen Gesellschaft sind Gegenstand der Nachfolgeplanung der Familie.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Die Wahl zwischen Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung und Holding bestimmt die laufende Besteuerung, die Haftung und die Meldepflichten; sie ist vor dem Markteintritt zu treffen.
- 2Eine LLC wird in Deutschland nach dem Typenvergleich eingeordnet und kann je nach Gesellschaftsvertrag als Personen- oder als Kapitalgesellschaft gelten; die amerikanische Einordnung kann davon abweichen.
- 3Eine Gesellschaft, an der ein ausländischer Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, meldet ihre Geschäfte mit nahestehenden Personen auf Form 5472; das Versäumnis kostet 25.000 US-Dollar je Steuerjahr.
- 4Nach der Neuregelung des Corporate Transparency Act melden nur noch nach ausländischem Recht gegründete und in einem Bundesstaat registrierte Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten; Banken erheben diese Angaben trotzdem.
- 5Hält ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter ohne amerikanische Staatsangehörigkeit Aktien einer amerikanischen Kapitalgesellschaft unmittelbar, darf nach Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens nur Deutschland die Anteile besteuern; das Verfahren zur Freigabe gilt trotzdem.

I. Markteintritt und Rechtsform
Für die Tochtergesellschaft eines operativ tätigen Unternehmens ist die Corporation nach dem Recht von Delaware die verbreitete Form. Die LLC bietet mehr Gestaltungsfreiheit im Gesellschaftsvertrag; ihre steuerliche Einordnung ist in beiden Ländern gesondert zu prüfen.
Eine Zweigniederlassung der deutschen Gesellschaft vermeidet die Gründung, unterwirft aber die Muttergesellschaft selbst der amerikanischen Steuer und den Meldepflichten der Bundesstaaten.


II. Gründung und Registrierung
Zur Gründung gehören die Gründungsurkunde, die Satzung (bylaws) oder der Gesellschaftsvertrag (operating agreement), die Bestellung der Organe, die Steuernummer (EIN), die Registrierung als auswärtige Gesellschaft in jedem Bundesstaat, in dem die Gesellschaft tätig wird, sowie Bankverbindung und Versicherungen.
III. Laufende Betreuung als Outside Counsel
- Beschlüsse des Board und der Gesellschafter, jährliche Berichte an die Bundesstaaten
- Verträge mit Kunden, Lieferanten, Händlern und Handelsvertretern
- Arbeitsverträge, Vergütungsregelungen und arbeitsrechtliche Fragen
- Verträge zwischen Tochter und Muttergesellschaft: Finanzierung, Dienstleistungen, Lizenzen
- Die Förmlichkeiten, die Bestand und Haftungsbeschränkung der Gesellschaft sichern
- Abstimmung mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in beiden Ländern

IV. Besteuerung und Finanzierung
Die Tochtergesellschaft zahlt Körperschaftsteuer des Bundes und in den meisten Bundesstaaten eine Körperschaftsteuer des Bundesstaats. Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an die deutsche Muttergesellschaft unterliegen den Sätzen des Einkommensteuerabkommens; Verträge zwischen Mutter und Tochter sind zu Bedingungen wie unter fremden Dritten zu schließen und zu dokumentieren.

Corporation und LLC im Vergleich
| Corporation | LLC | |
|---|---|---|
| Besteuerung in den USA | Körperschaftsteuer des Bundes 21 % zuzüglich Steuer des Bundesstaats, soweit dieser eine erhebt | Ohne Wahl steuerlich transparent; Besteuerung als Corporation wählbar |
| Einordnung in Deutschland | Kapitalgesellschaft | Nach dem Typenvergleich, je nach Gesellschaftsvertrag |
| Dividenden an die deutsche Muttergesellschaft | Quellensteuer nach dem Abkommen 5 %, unter weiteren Voraussetzungen 0 % | Keine Dividende, solange die LLC transparent ist |
| Meldepflicht Form 5472 | Ja, bei mindestens 25 % ausländischer Beteiligung | Als Corporation ja; als transparente Einpersonengesellschaft eines ausländischen Gesellschafters ebenfalls; als Personengesellschaft nein |
Vereinfachte Übersicht; die Einordnung hängt vom einzelnen Gesellschaftsvertrag ab.
V. Transparenzpflichten
Eine amerikanische Tochtergesellschaft ist nach der Neuregelung des Corporate Transparency Act von der Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten befreit. Anonym bleiben die Inhaber gleichwohl nicht: Banken erheben die Angaben bei der Kontoeröffnung, und Form 5472 meldet die Beteiligung. Der New Yorker LLC Transparency Act übernimmt die Begriffe des Bundesrechts und erfasst nach Auskunft des New York Department of State nur LLCs, die außerhalb der Vereinigten Staaten gegründet und in New York zugelassen sind.


VI. Handlungsfähigkeit bei Krankheit und Tod des Gesellschafters
Hält ein Gesellschafter Anteile unmittelbar und wird er handlungsunfähig oder stirbt er, muss die Gesellschaft handlungsfähig bleiben. Dazu gehören Vollmachten, die amerikanische Banken anerkennen, Nachfolgeklauseln in den bylaws oder im operating agreement und letztwillige Verfügungen, die mit dem Gesellschaftsvertrag der deutschen Muttergesellschaft abgestimmt sind.

Im Buch: Band II, Teil II (Die amerikanische Tochtergesellschaft, Kapitel 8 bis 13). Erscheint am 6. Januar 2027.
Gespräch für Unternehmerfamilien und Family Offices
Die Kanzlei bespricht die Lage der Familie und des Unternehmens zunächst mit den Gesellschaftern oder dem Leiter des Family Office und stimmt das weitere Vorgehen mit den übrigen Beratern ab.
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