Großinvestitionen in den Vereinigten Staaten
Familien und Familieninvestmentgesellschaften aus Deutschland investieren in den Vereinigten Staaten in Immobilienportfolios, Fonds, Private-Equity-Beteiligungen und unmittelbar in Unternehmen. Die amerikanische Besteuerung folgt in jedem Fall der Unterscheidung zwischen Kapitalerträgen und Geschäftseinkünften; Struktur, Dokumentation und Erbfallfolgen werden vor der ersten Zusage festgelegt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Kapitalerträge eines Gebietsfremden tragen 30 Prozent Quellensteuer auf den Bruttobetrag oder den Satz des Abkommens; Geschäftseinkünfte (effectively connected income) werden netto besteuert, bei natürlichen Personen nach dem Einkommensteuertarif, bei Kapitalgesellschaften mit 21 Prozent.
- 2Ist eine Personengesellschaft in den Vereinigten Staaten geschäftlich tätig, gilt jeder ausländische Gesellschafter als dort tätig (§ 875 IRC), und die Gesellschaft behält auf seinen Anteil am effectively connected income den Höchstsatz ein (§ 1446(a), (b) IRC).
- 3Der Gewinn aus der Veräußerung einer solchen Beteiligung ist Geschäftseinkunft, soweit die Gesellschaft bei einem Verkauf ihres Vermögens Geschäftseinkünfte erzielt hätte (§ 864(c)(8) IRC); der Erwerber behält 10 Prozent des Veräußerungserlöses ein (§ 1446(f)(1) IRC).
- 4Anteile an einer amerikanischen Gesellschaft, deren Grundbesitz in den fünf Jahren vor der Veräußerung mindestens 50 Prozent ihres Grund- und Betriebsvermögens ausmachte, sind amerikanischer Grundbesitz im Sinne von FIRPTA (§ 897(c)(1), (2) IRC).
- 5Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft, etwa eine Delaware limited partnership, ist kein Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, außer es handelt sich um einen OGAW (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG).

I. Kapitalerträge und Geschäftseinkünfte
Das amerikanische Recht unterscheidet bei Gebietsfremden zwei Einkunftsarten. Dividenden, Zinsen, Mieten und andere feste oder bestimmbare Einkünfte aus amerikanischen Quellen tragen 30 Prozent Steuer auf den Bruttobetrag (§§ 871(a)(1), 881(a), 1441 IRC), soweit das Abkommen den Satz nicht senkt. Einkünfte, die mit einer Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten tatsächlich verbunden sind (effectively connected income), werden netto besteuert, bei natürlichen Personen nach dem Einkommensteuertarif (§ 871(b) IRC), bei Kapitalgesellschaften mit 21 Prozent (§§ 11(b), 882(a) IRC).
Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren bleiben in der Regel unbesteuert (§ 871(a)(2) IRC), und der Handel für eigene Rechnung über einen amerikanischen Broker begründet keine Geschäftstätigkeit (§ 864(b)(2) IRC). Ein in Deutschland ansässiger Investor beansprucht die Sätze des Einkommensteuerabkommens; eine deutsche Familieninvestmentgesellschaft erhält sie nur, wenn sie die Voraussetzungen der Abkommensberechtigung nach Artikel 28 erfüllt.

II. Personengesellschaften und Fonds
Fonds für Private Equity, Infrastruktur oder Immobilien sind häufig als limited partnership nach dem Recht von Delaware errichtet. Ist die Personengesellschaft in den Vereinigten Staaten geschäftlich tätig, gilt der ausländische Gesellschafter als ebenso tätig (§ 875 IRC). Er gibt eine eigene amerikanische Steuererklärung ab, und die Gesellschaft behält auf seinen Anteil am effectively connected income den höchsten Satz des § 1 oder des § 11 IRC ein, gleich ob sie ausschüttet (§ 1446(a), (b)(2) IRC).
Veräußert der Investor seinen Anteil, ist der Gewinn insoweit Geschäftseinkunft, als die Gesellschaft bei einem Verkauf ihres gesamten Vermögens zum Verkehrswert effectively connected income erzielt hätte (§ 864(c)(8) IRC). Der Erwerber behält 10 Prozent des Veräußerungserlöses ein; unterlässt er es, behält die Gesellschaft den Betrag von ihren Ausschüttungen an ihn ein (§ 1446(f)(1), (4) IRC).
III. Die Blocker Corporation
Um Geschäftseinkünfte vom Investor fernzuhalten, bieten viele Fonds die Beteiligung über eine Blocker Corporation an. Die Corporation zahlt auf ihre Geschäftseinkünfte 21 Prozent Bundeskörperschaftsteuer (§ 11(b) IRC) zuzüglich der Steuer der Bundesstaaten; der Investor erhält Dividenden mit der Quellensteuer des Abkommens, als natürliche Person 15 Prozent, als Gesellschaft mit mindestens 10 Prozent der Stimmrechte 5 Prozent (Art. 10 Abs. 2 DBA-USA).
Die Blocker Corporation ersetzt die Steuer auf Geschäftseinkünfte beim Investor durch eine zweite Steuerebene auf Ausschüttungen. Die Anteile der Corporation sind bei einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland nach Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens nur in Deutschland steuerbar; hält die Corporation überwiegend Grundbesitz, unterliegt der Verkauf ihrer Anteile FIRPTA (Abschnitt IV).
IV. Grundbesitzgesellschaften und FIRPTA
Anteile an einer inländischen Gesellschaft sind amerikanischer Grundbesitz im Sinne von FIRPTA, wenn der Verkehrswert ihres amerikanischen Grundbesitzes in den fünf Jahren vor der Veräußerung, bei kürzerer Haltedauer in dieser, zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens 50 Prozent ihres gesamten Grundbesitzes und Betriebsvermögens erreicht hat (§ 897(c)(1)(A)(ii), (c)(2) IRC). Der Verkauf der Anteile wird dann wie ein Geschäftsgewinn besteuert, und der Erwerber behält 15 Prozent des Kaufpreises ein (§§ 897(a), 1445(a) IRC).
Börsengehandelte Anteile sind nur bei einer Beteiligung von mehr als 5 Prozent erfasst (§ 897(c)(3) IRC), Anteile an einem inländisch beherrschten REIT nicht (§ 897(h)(2) IRC). Hat die Gesellschaft ihren gesamten Grundbesitz in steuerpflichtigen Vorgängen veräußert, endet die Eigenschaft (§ 897(c)(1)(B) IRC). Deutschland rechnet die amerikanische Steuer auf den Gewinn aus solchen Anteilen an, statt ihn freizustellen (Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. bb DBA-USA).

V. Investitionsprüfung und deutsche Fondsbesteuerung
Der Erwerb einer Beteiligung an einem amerikanischen Unternehmen durch einen ausländischen Investor kann der Prüfung durch das Committee on Foreign Investment in the United States (CFIUS) unterliegen. Eine Meldung ist Pflicht, wenn ein Unternehmen betroffen ist, das kritische Technologien herstellt, deren Ausfuhr an den Erwerber genehmigungspflichtig wäre, oder wenn ein Erwerber, an dem eine ausländische Regierung wesentlich beteiligt ist, eine wesentliche Beteiligung an einem solchen Unternehmen erwirbt; sie ist spätestens 30 Tage vor dem Vollzug einzureichen (31 C.F.R. § 800.401(b), (c), (g)). Für Grundstücksgeschäfte sieht 31 C.F.R. § 802.401(a) eine freiwillige Meldung vor.
In Deutschland sind amerikanische Publikumsfonds Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2 InvStG), bei Aktienfonds mit einer Teilfreistellung (§ 20 Abs. 1 InvStG). Investmentvermögen in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform sind dagegen keine Investmentfonds, außer es handelt sich um OGAW (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG); die Beteiligung an einer Delaware limited partnership wird deshalb nach den allgemeinen Regeln für Personengesellschaften besteuert.
VI. Nachlasssteuer auf amerikanische Beteiligungen
Für den Erblasser ohne amerikanische Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Deutschland weist das Erbschaftsteuerabkommen den Vereinigten Staaten nur Grundbesitz, Betriebsstättenvermögen und Beteiligungen an Personengesellschaften mit dem darauf entfallenden Teil ihres Wertes zu (Art. 5, 6 und 8); Anteile an Kapitalgesellschaften, auch an einer Blocker Corporation, darf nur Deutschland besteuern (Art. 9). Für den verbleibenden amerikanischen Teil gewährt Artikel 10 Absatz 5 den anteiligen Anrechnungsbetrag eines Staatsangehörigen.
Ohne Abkommen sind Aktien amerikanischer Gesellschaften stets belegen (§ 2104(a) IRC). Für Beteiligungen an Personengesellschaften enthalten weder der Code noch die Verordnungen eine Belegenheitsregel; die herangezogenen Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen sind alt und nicht unmittelbar einschlägig, die Frage ist offen. Für Familienmitglieder ohne Wohnsitz in Deutschland oder mit amerikanischer Staatsangehörigkeit wird die Struktur deshalb gesondert geprüft.

Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft Fondsdokumentation, Zeichnungsunterlagen und Beteiligungsstruktur vor der Zusage auf die amerikanische und die deutsche Besteuerung und auf die Folgen im Erbfall. Die Struktur stimmt sie mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der Familie ab.
Beiträge zu diesem Thema

Im Buch: Band II, Teil VI (Großinvestitionen in den Vereinigten Staaten, Kapitel 26 bis 29). Erscheint am 6. Januar 2027.
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