Trusts, Stiftungen und Generationensprungsteuer
Trust und Familienstiftung binden Vermögen über mehrere Generationen. Beide Länder knüpfen an Errichtung, Ausschüttung und Auflösung eigene Steuerfolgen, die zusammentreffen, sobald ein Errichter oder ein Begünstigter auf der anderen Seite des Atlantiks lebt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Inländisch ist ein Trust für das amerikanische Recht nur, wenn ein amerikanisches Gericht seine Verwaltung beaufsichtigen kann und US-Personen alle wesentlichen Entscheidungen kontrollieren (§ 7701(a)(30)(E) IRC); jeder andere Trust ist ausländisch.
- 2Ein Errichter ohne amerikanischen Steuerstatus bleibt nach § 672(f) IRC nur dann Eigentümer eines grantor trust, wenn er den Trust allein oder mit Zustimmung einer von ihm abhängigen Person widerrufen kann oder zu seinen Lebzeiten nur er und sein Ehegatte Ausschüttungen erhalten können.
- 3Jede Ausschüttung eines ausländischen Trusts an eine US-Person ist auf Form 3520 zu melden (§ 6048(c) IRC); eine versäumte Meldung kostet den höheren Betrag von 10.000 US-Dollar und 35 Prozent des meldepflichtigen Betrags (§ 6677(a) IRC).
- 4Das Vermögen einer Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); die Vorschrift nennt nur Stiftungen und Vereine, einen Trust erfasst sie nicht.
- 5Der Freibetrag der Generationensprungsteuer entspricht dem einheitlichen Freibetrag der Nachlass- und Schenkungsteuer und beträgt 2026 15 Millionen US-Dollar (§ 2631(c), § 2010(c)(3) IRC).

I. Grantor und non-grantor trusts
Das amerikanische Recht ordnet jeden Trust zweimal ein, zuerst als inländisch oder ausländisch. Inländisch ist er nur, wenn ein amerikanisches Gericht seine Verwaltung beaufsichtigen kann und eine oder mehrere US-Personen alle wesentlichen Entscheidungen kontrollieren (§ 7701(a)(30)(E) IRC). Ein Protector oder Mittreuhänder in Deutschland, der über eine wesentliche Entscheidung mitbestimmt, macht deshalb auch einen nach amerikanischem Recht errichteten Trust zum ausländischen Trust.
Danach wird gefragt, wer die Erträge versteuert. Nach den grantor-trust-Regeln (§§ 671 bis 679 IRC) ist der Errichter Eigentümer, wenn er sich bestimmte Befugnisse oder Vorteile vorbehalten hat; sonst ist der Trust selbst steuerpflichtig (non-grantor trust).
In der Gegenrichtung gilt eine US-Person, die Vermögen auf einen ausländischen Trust mit einem amerikanischen Begünstigten überträgt, als Eigentümerin dieses Teils (§ 679(a)(1) IRC).

II. Der ausländische Trust mit amerikanischen Begünstigten
Sammelt ein ausländischer non-grantor trust Erträge an und schüttet er sie später an einen amerikanischen Begünstigten aus, werden sie nach den throwback-Regeln nachversteuert (§§ 665 bis 667 IRC). Auf diese Steuer wird ein Zinszuschlag nach den Sätzen für Steuernachforderungen erhoben (§ 668(a) IRC); Steuer und Zinszuschlag zusammen dürfen den Betrag der Ausschüttung nicht übersteigen (§ 668(b) IRC).
Jede Ausschüttung eines ausländischen Trusts an eine US-Person ist auf Form 3520 zu melden, auch wenn sie steuerfrei ist (§ 6048(c) IRC). Eine US-Person, die als Eigentümerin eines ausländischen Trusts gilt, hat dafür zu sorgen, dass der Trust Form 3520-A einreicht (§ 6048(b) IRC); das Formular ist am 15. Tag des dritten Monats nach Ende des Steuerjahrs des Trusts fällig. Der Zuschlag für eine fehlende oder unvollständige Meldung beträgt den höheren Betrag von 10.000 US-Dollar und 35 Prozent des meldepflichtigen Betrags, für Form 3520-A 5 Prozent (§ 6677(a) und (b) IRC).
III. Die deutsche Familienstiftung mit amerikanischen Begünstigten
Die Errichtung einer Familienstiftung ist ein steuerpflichtiger Erwerb (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG). Ist die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet, richtet sich die Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Stifter (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG). Alle 30 Jahre unterliegt ihr Vermögen der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); gewährt wird der doppelte Kinderfreibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), und der Steuersatz ist derjenige der Steuerklasse I, der für die Hälfte des Vermögens gälte (§ 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
Für das amerikanische Recht ist die Bezeichnung nicht entscheidend. Der Court of Appeals for the Fifth Circuit hat 2022 eine liechtensteinische Familienstiftung als ausländischen Trust eingeordnet und die Zuschläge für versäumte Formulare 3520 und 3520-A bestätigt (Rost v. United States); er hat zugleich festgehalten, dass die Einordnung von den Umständen des Falls abhängt. Für die deutsche Familienstiftung ist die Frage nicht entschieden. Die Kanzlei geht davon aus, dass eine Stiftung, die Familienvermögen bindet und kein Geschäft betreibt, als ausländischer Trust behandelt wird.
Leistungen an Destinatäre in den Vereinigten Staaten sind dann auf Form 3520 zu melden, und über Jahre angesammelte Erträge unterliegen bei der Leistung dem Zinszuschlag.
IV. Der amerikanische Trust im deutschen Recht
Das Erbschaftsteuergesetz behandelt den Trust als Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Steuerpflichtig sind ihre Bildung oder Ausstattung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG) und von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 ErbStG), der Erwerb durch Zwischenberechtigte während ihres Bestehens und der Erwerb bei ihrer Auflösung (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG). Für die beiden letzten Erwerbe gilt als Schenker, wer die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat (§ 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung werden einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten (§ 15 Abs. 1 Satz 1 AStG); sonstige Zweckvermögen und Vermögensmassen stehen Stiftungen gleich (§ 15 Abs. 4 AStG). Die Ausnahme des § 15 Abs. 6 AStG gilt nach ihrem Wortlaut nur für Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in der EU oder im EWR. Der Bundesfinanzhof hat sie am 3. Dezember 2024 wegen der Kapitalverkehrsfreiheit auf Drittstaaten erstreckt (IX R 32/22); ob die Finanzverwaltung dem für amerikanische Trusts folgt, ist offen.
Das Erbschaftsteuerabkommen lässt jedem Staat seine Regeln darüber, wann eine Übertragung an einen Trust oder aus einem Trust einen Steuertatbestand erfüllt (Artikel 12 Absatz 1 des Erbschaftsteuerabkommens). Führen die Unterschiede zu einer Besteuerung zu verschiedenen Zeitpunkten, können die zuständigen Behörden den Fall erörtern, wenn der Abstand höchstens fünf Jahre beträgt (Artikel 12 Absatz 2). Ist die Übertragung auf einen Trust in Deutschland nicht steuerbar, kann der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren verlangen, so besteuert zu werden, als sei die Übertragung ein steuerpflichtiger Vorgang gewesen (Artikel 12 Absatz 3); veröffentlichte Entscheidungen oder Verwaltungsanweisungen zu diesem Antrag sind der Kanzlei nicht bekannt.

V. Generationensprungsteuer und Lebensversicherung
Die Generationensprungsteuer (§§ 2601 ff. IRC) erfasst Übertragungen an Personen, die mindestens zwei Generationen jünger sind als der Übertragende (§ 2613(a)(1) IRC), in drei Formen: direct skip, taxable distribution und taxable termination (§ 2611(a) IRC). Der Steuersatz ist der Höchstsatz der Nachlasssteuer von 40 Prozent, vervielfacht mit der inclusion ratio (§ 2641 IRC); der Freibetrag entspricht dem einheitlichen Freibetrag und beträgt 2026 15 Millionen US-Dollar (§ 2631(c), § 2010(c)(3) IRC). Das Erbschaftsteuerabkommen erfasst die Generationensprungsteuer ausdrücklich (Artikel 2 Absatz 1).
Für einen Übertragenden, der weder amerikanischer Staatsangehöriger ist noch seinen Wohnsitz im Sinne der Nachlasssteuer in den Vereinigten Staaten hat, gilt die Steuer nur, soweit die Übertragung der amerikanischen Nachlass- oder Schenkungsteuer unterliegt (Treas. Reg. § 26.2663-2(b)).
Eine Lebensversicherung gehört zum amerikanischen Nachlass des Versicherten, wenn er beim Tod Verfügungsrechte an der Police hatte (§ 2042(2) IRC); überträgt er solche Rechte innerhalb von drei Jahren vor dem Tod, bleibt die Versicherungssumme im Nachlass (§ 2035(a) IRC). Ein unwiderruflicher Versicherungstrust (irrevocable life insurance trust), der die Police von Anfang an hält, vermeidet beides. Die Versicherungssumme auf das Leben eines Gebietsfremden gehört nicht zum amerikanischen Nachlass (§ 2105(a) IRC); in Deutschland erfasst § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG den Erwerb des Bezugsberechtigten.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft Trusts und Familienstiftungen mit Beteiligten in beiden Ländern vor der Errichtung auf ihre Einordnung im amerikanischen und im deutschen Recht und stimmt Urkunde oder Satzung so ab, dass Ausschüttungen und Meldungen in beiden Ländern vorhersehbar bleiben. Sie erstellt die amerikanischen Formulare 3520 und 3520-A sowie die deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen für Ausstattung, Ausschüttung und Auflösung.
Beiträge zu diesem Thema

Im Buch: Band II, Teil VII (Trusts und Generationensprungsteuer, Kapitel 30 bis 34), erscheint am 6. Januar 2027; der widerrufliche Trust in Band I, Kapitel 12.
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