Holding- und Blockerstrukturen
Wo die amerikanische Tochter hängt und ob amerikanisches Vermögen über eine Gesellschaft gehalten wird, bestimmt Quellensteuer, Erbschaftsteuer, Nachlasssteuer und Meldepflichten zugleich. Für eine in Deutschland ansässige Familie schützt das Erbschaftsteuerabkommen amerikanische Aktien bereits ohne Struktur; ein Blocker ist deshalb die Ausnahme. Jede Variante wird an laufenden Kosten und Folgen im Erbfall gemessen.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Dividenden einer amerikanischen Tochter an eine deutsche Kapitalgesellschaft mit mindestens 10 Prozent der Stimmrechte unterliegen in den USA höchstens 5 Prozent Quellensteuer; bei 80 Prozent über zwölf Monate entfällt sie, wenn die Muttergesellschaft zusätzlich einen der Tests des Art. 28 DBA-USA erfüllt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 DBA-USA).
- 2Bei der deutschen Holding bleiben Dividenden außer Ansatz, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres mindestens 10 Prozent betrug; 5 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG).
- 3Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland und war er nicht amerikanischer Staatsangehöriger, darf nur Deutschland seine Aktien amerikanischer Gesellschaften besteuern (Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens); ein Blocker hat Bedeutung vor allem für Grundbesitz und für Familienmitglieder ohne diesen Schutz.
- 4Aktien einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehören beim nichtansässigen Erblasser ohne Staatsangehörigkeit nicht zum amerikanischen Nachlass (§ 2104(a) IRC); Vermögen, an dem sich der Übertragende Nutzung oder Erträge vorbehalten hat, kann gleichwohl erfasst werden (§§ 2036, 2104(b) IRC).
- 5Beherrschen unbeschränkt Steuerpflichtige eine ausländische Gesellschaft, werden ihnen deren passive Einkünfte zugerechnet, wenn diese mit weniger als 15 Prozent Ertragsteuern belastet sind (§§ 7, 8 Abs. 5 AStG).

I. Die Hängungsentscheidung
Die amerikanische Tochter kann unmittelbar den Familiengesellschaftern gehören, der deutschen Betriebsgesellschaft oder einer deutschen Zwischenholding. Hält eine deutsche Kapitalgesellschaft mindestens 10 Prozent der Stimmrechte, begrenzt das Abkommen die amerikanische Quellensteuer auf 5 Prozent (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-USA). In Deutschland bleiben die Dividenden bei der Kapitalgesellschaft außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG); für die Gewerbesteuer ist eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich (§ 9 Nr. 7 GewStG).
Die Hängung entscheidet auch über die Erbschaftsteuer: Unmittelbar gehaltene Anteile an der amerikanischen Tochter sind nicht begünstigt, über eine deutsche Gesellschaft gehalten geht ihr Vermögen in die Verbundvermögensaufstellung ein (§ 13b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 9 ErbStG).

II. Abkommensberechtigung: Art. 28 DBA-USA und § 50d Abs. 3 EStG
Die Sätze des Abkommens stehen nur einer berechtigten Person zu. Eine natürliche Person ist stets berechtigt; eine Gesellschaft ist es unter anderem, wenn mindestens 50 Prozent jeder Anteilsgattung berechtigten Personen gehören und weniger als 50 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte als abziehbare Zahlungen an nicht berechtigte Personen fließen (Art. 28 Abs. 2 Buchst. a und f DBA-USA). Für den Nullsatz auf Dividenden genügt das allein nicht: Die Gesellschaft muss börsennotiert sein, den Eigentums- und Gewinnverkürzungstest zusammen mit dem Test der aktiven Geschäftstätigkeit erfüllen (Art. 28 Abs. 4 DBA-USA), den Test der abgeleiteten Vergünstigungen erfüllen, nach dem mindestens 95 Prozent der Anteile höchstens sieben gleichgestellten Berechtigten gehören müssen (Art. 28 Abs. 3 DBA-USA) oder eine Entscheidung der zuständigen Behörde erhalten (Art. 28 Abs. 7 DBA-USA). Nach der Technical Explanation zum Protokoll von 2006 kann danach auch eine nicht börsennotierte deutsche Gesellschaft mit bis zu sieben berechtigten Anteilseignern den Nullsatz erreichen.
In der Gegenrichtung versagt Deutschland einer ausländischen Gesellschaft die Entlastung von der Kapitalertragsteuer, soweit ihre Anteilseigner die Entlastung bei unmittelbarem Bezug nicht hätten und die Einkünfte keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer eigenen Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft aufweisen (§ 50d Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Gesellschaft kann nachweisen, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist (§ 50d Abs. 3 Satz 2 EStG).
III. Blocker für US-Wertpapiere und US-Immobilien
Ein Blocker ist eine ausländische Kapitalgesellschaft, die amerikanisches Vermögen hält. Ihre Aktien gehören beim nichtansässigen Erblasser ohne Staatsangehörigkeit nicht zum amerikanischen Nachlass, weil nur Aktien inländischer Gesellschaften als in den USA belegen gelten (§ 2104(a) IRC). Für eine ausländische Gesellschaft, die nicht von Gesetzes wegen, sondern nur nach dem check-the-box-Verfahren als Kapitalgesellschaft gilt, etwa eine GmbH, entspricht dies der überwiegenden Auffassung; eine Verwaltungsanweisung dazu gibt es nicht. Für Aktien braucht die in Deutschland ansässige Familie diesen Schutz nicht, weil Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens sie bereits Deutschland zuweist.
Der Blocker kostet laufend Steuer. Hält die ausländische Gesellschaft Grundbesitz unmittelbar, zahlt sie 21 Prozent Körperschaftsteuer des Bundes (§ 11(b) IRC) und auf den als ausgeschüttet geltenden Gewinn (dividend equivalent amount) eine Branch Profits Tax von 30 Prozent (§ 884(a) IRC), die das Abkommen für eine deutsche Gesellschaft auf 5 Prozent begrenzt (Art. 10 Abs. 10 DBA-USA). Gewinne aus der Veräußerung des Grundbesitzes oder von Anteilen an einer amerikanischen Grundbesitzgesellschaft sind in den USA steuerpflichtig (§ 897(a)(1), (c) IRC). Im Erbfall werden nur die Anteile an der Gesellschaft neu bewertet, nicht der Grundbesitz in der Gesellschaft.
Drei Varianten im Vergleich
| Direktbesitz der Familie | Deutsche Holding-GmbH | Ausländischer Blocker | |
|---|---|---|---|
| US-Quellensteuer auf Dividenden einer US-Tochter | 15 Prozent | 5 Prozent; 0 Prozent bei 80 Prozent und erfülltem Art. 28 | Nach dem Abkommen des Sitzstaats; ohne Abkommen 30 Prozent |
| US-Nachlasssteuer auf US-Aktien (Wohnsitz in Deutschland, keine US-Staatsangehörigkeit) | Keine (Artikel 9) | Keine (Artikel 9) | Keine (§ 2104(a) IRC) |
| US-Grundbesitz im Erbfall | Steuerpflichtig mit anteiligem Freibetrag (Artikel 5, Artikel 10 Absatz 5) | Anteile an der GmbH fallen unter Artikel 9 | Anteile außerhalb des US-Nachlasses |
| Amerikanische Neubewertung im Erbfall | Die Vermögenswerte selbst | Nur die Anteile an der Gesellschaft | Nur die Anteile an der Gesellschaft |
| Hält die Gesellschaft US-Grundbesitz unmittelbar | Entfällt | 21 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Branch Profits Tax von 5 Prozent | 21 Prozent zuzüglich Branch Profits Tax von 30 Prozent, ermäßigt nach Abkommen |
Vereinfachte Übersicht ohne Steuern der Bundesstaaten. Der Nullsatz auf Dividenden setzt eine Beteiligung von 80 Prozent über zwölf Monate und einen der Tests des Art. 28 DBA-USA voraus.
IV. Grenzen der Abschirmung
Behält sich der Übertragende die Nutzung oder die Erträge des eingebrachten Vermögens vor, gehört es bei seinem Tod zum Nachlass (§ 2036(a)(1) IRC), beim Nichtansässigen, soweit es bei der Übertragung oder beim Tod in den USA belegen war (§ 2104(b) IRC). Ob die mietfreie Nutzung einer Wohnung der Gesellschaft durch den Gesellschafter zur Einbeziehung nach § 2036 IRC führt, ist durch veröffentlichte Entscheidungen nicht geklärt. Die Kanzlei achtet deshalb darauf, dass die Gesellschaft das Vermögen im eigenen Namen hält, eigene Organe hat und ihre Beschlüsse dokumentiert.
Auf deutscher Seite bleibt der Erbfall voll steuerpflichtig: Der Blocker ändert die amerikanische Belegenheit, nicht die deutsche Erbschaftsteuer des Inländers (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG). Ein ausländischer Blocker mit passiven Einkünften kann der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen (§§ 7, 8 AStG); den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit können nur Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in der EU oder im EWR führen (§ 8 Abs. 2 und 3 AStG).

V. Die Familieninvestmentgesellschaft
Die vermögensverwaltende GmbH oder GmbH & Co. KG bündelt Investitionen der Familie in den USA. Dividenden aus Beteiligungen unter 10 Prozent sind bei einer Kapitalgesellschaft voll steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG). Erbschaftsteuerlich ist überwiegend vermögensverwaltendes Vermögen nicht begünstigt; erreicht das Verwaltungsvermögen 90 Prozent, entfällt jede Verschonung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Werden amerikanische Familienmitglieder Gesellschafter, wird die Gesellschaft für sie regelmäßig zur passive foreign investment company (§ 1297(a) IRC) oder, bei Mehrheit, zur controlled foreign corporation. Gesellschaftsvertrag, Einordnungswahl und Ausschüttungspolitik werden deshalb festgelegt, bevor ein Gesellschafter in die USA zieht.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei vergleicht für jede Familie die Varianten der Hängung und der Investitionsstruktur nach laufender Steuerlast, Folgen im Erbfall, Meldepflichten und Kosten einer späteren Auflösung. Eine Struktur empfiehlt sie nur, wenn der Vergleich mit dem Direktbesitz für sie spricht, und stimmt sie mit den Steuerberatern der Familie in Deutschland ab.
Beiträge zu diesem Thema

Im Buch: Band II, Teil V (Holding- und Blockerstrukturen, Kapitel 23 bis 25). Erscheint am 6. Januar 2027.
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