Wappen von Ashford International LawAshford International Law PCDeutsch-amerikanisches Vermögens-, Steuer- und Nachlassrecht
Unternehmerfamilien und Großinvestoren

Unternehmens­nachfolge über den Atlantik

Deutschland besteuert den Erwerb des Nachfolgers und verschont Betriebsvermögen, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Die Vereinigten Staaten besteuern den Nachlass oder die Schenkung beim Übertragenden und gewähren einen Freibetrag, der an kein Unternehmen gebunden ist. Hält die Familie eine amerikanische Tochtergesellschaft oder leben Gesellschafter in den USA, sind beide Steuerordnungen und das Erbschaftsteuerabkommen gemeinsam zu planen.

Stand Oktober 2026 · Werte 2026
Zwei Unternehmer verschiedener Generationen im Gespräch

Das Wichtigste in Kürze

  1. 1Begünstigtes Betriebsvermögen bleibt zu 85 Prozent oder, auf Antrag, zu 100 Prozent steuerfrei, wenn Lohnsummen- und Behaltensregeln eingehalten werden (§ 13a Abs. 1 und 10 ErbStG).
  2. 2Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur begünstigt, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR hat; unmittelbar gehaltene Anteile an einer amerikanischen Tochter scheiden aus (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
  3. 3Lohnsummen ausländischer Tochtergesellschaften zählen für die Lohnsummenregel nur, wenn die Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR hat (§ 13a Abs. 3 Satz 11 und 12 ErbStG).
  4. 4Der amerikanische Freibetrag für Schenkungen und Erbfall beträgt 2026 15 Millionen US-Dollar; er steht nur Staatsangehörigen und Ansässigen zu (§ 2010(c)(3) IRC).
  5. 5Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland und war er nicht amerikanischer Staatsangehöriger, darf nur Deutschland seine Anteile an Kapitalgesellschaften besteuern, auch an einer amerikanischen Corporation (Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens).
Gesellschafter und Geschäftsführung bei einer Besprechung

I. Zwei Steuerordnungen, ein Unternehmen

Jedes Kind erhält von jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG); Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Einem nicht ansässigen Erblasser ohne Staatsangehörigkeit gewährt das Gesetz nur eine Anrechnung von 13.000 US-Dollar (§ 2102(b)(1) IRC).

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Oktober 2026 über den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung gegen Bewertung, Freibeträge und Steuersätze (1 BvF 1/23) und am 13. Oktober 2026 über eine Verfassungsbeschwerde verhandelt, die sich gegen die Begünstigung des Betriebsvermögens richtet (1 BvR 804/22). Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.

Fertigungshalle eines Maschinenbauunternehmens

II. Die Verschonung des Betriebsvermögens bei Auslandsbezug

Begünstigtes Vermögen bleibt zu 85 Prozent steuerfrei, wenn die Lohnsumme in den fünf Jahren nach dem Erwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme erreicht und der Erwerber das Vermögen fünf Jahre hält (§ 13a Abs. 1, 3 und 6 ErbStG). Auf Antrag ist es zu 100 Prozent steuerfrei, wenn es zu nicht mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht; dann gelten eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren und eine Mindestlohnsumme von 700 Prozent (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Erreicht das Verwaltungsvermögen 90 Prozent, entfällt jede Verschonung (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Übersteigt der Erwerb 26 Millionen Euro, sinkt der Abschlag auf Antrag um einen Prozentpunkt je volle 750.000 Euro (§ 13c Abs. 1 ErbStG); stattdessen kann die Steuer erlassen werden, soweit der Erwerber sie nicht aus der Hälfte seines nicht begünstigten Vermögens zahlen kann (§ 28a ErbStG).

Begünstigt sind nur inländisches Betriebsvermögen, Betriebsvermögen von Betriebsstätten in der EU und im EWR sowie Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in der EU oder im EWR, an denen der Erblasser oder Schenker unmittelbar zu mehr als 25 Prozent beteiligt war (§ 13b Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG). Hält eine deutsche Gesellschaft die amerikanische Tochter, wird deren Vermögen anteilig über die Verbundvermögensaufstellung einbezogen (§ 13b Abs. 9 ErbStG).

III. Das Erbschaft­steuer­abkommen in der Nachfolge

Bei einem Erblasser oder Schenker mit Wohnsitz in Deutschland dürfen die Vereinigten Staaten unbewegliches Vermögen in den USA besteuern (Artikel 5 des Erbschaftsteuerabkommens), ebenso das Vermögen einer dortigen Betriebsstätte und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit deren Wert auf solches Vermögen entfällt (Artikel 6 und 8). Anderes Vermögen besteuert ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur der Wohnsitzstaat (Artikel 9).

Soweit die USA besteuern dürfen, steht dem in Deutschland ansässigen Erblasser ohne amerikanische Staatsangehörigkeit der amerikanische Freibetrag im Verhältnis des amerikanischen zum weltweiten Nachlass zu (Artikel 10 Absatz 5). Die USA behalten das Recht, den Nachlass ihrer Staatsangehörigen nach ihrem Recht zu besteuern (Artikel 11 Absatz 1 Buchst. a); Deutschland besteuert jeden Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland (Artikel 11 Absatz 1 Buchst. b).

Die beiden Ordnungen im Vergleich

DeutschlandVereinigte Staaten
Freibetrag 2026Kind 400.000 Euro je Elternteil, erneut nach zehn Jahren15 Millionen US-Dollar für Schenkungen und Erbfall
UnternehmensvermögenVerschonung zu 85 oder 100 ProzentKeine Verschonung; Bewertung zum Verkehrswert
Anteile an einer US-Corporation, Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland ohne US-StaatsangehörigkeitSteuerpflichtig, ohne Verschonung bei unmittelbarem BesitzNach Artikel 9 nicht steuerpflichtig
Schenkung von Anteilen durch einen Elternteil mit Wohnsitz in Deutschland ohne US-StaatsangehörigkeitSchenkungsteuerpflichtigKeine Schenkungsteuer (§ 2501(a)(2) IRC)
Schenkung unter NießbrauchKapitalwert des Nießbrauchs mindert den ErwerbVermögen fällt beim Tod in den Nachlass zurück

Vereinfachte Übersicht. Der amerikanische Freibetrag gilt für Staatsangehörige und Ansässige; die Zuteilung nach Artikel 9 gilt für Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland ohne amerikanische Staatsangehörigkeit.

IV. Nachfolgeinstrumente im Vergleich

Die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt mindert den deutschen Erwerb um den Kapitalwert des Nießbrauchs, der aus dem Jahreswert, höchstens dem Wert des Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6, und einem Vervielfältiger nach der Sterbetafel berechnet wird (§§ 14, 16 BewG). Die amerikanische Steuer behandelt denselben Vorbehalt als zurückbehaltene Nutzung: Beim Tod des Schenkers gehört das Vermögen wieder zu seinem Nachlass (§ 2036(a)(1) IRC), bei einem Schenker ohne amerikanischen Status, soweit es bei der Schenkung oder beim Tod in den USA belegen war (§ 2104(b) IRC). Die Schenkung von Gesellschaftsanteilen durch einen Nichtansässigen ohne Staatsangehörigkeit unterliegt keiner amerikanischen Schenkungsteuer (§ 2501(a)(2) IRC).

Die Errichtung einer Familienstiftung ist eine Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG), die nach dem Verhältnis des entferntest Berechtigten zum Stifter besteuert wird, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie im Inland errichtet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG); alle 30 Jahre unterliegt sie der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Ob die amerikanische Steuer eine Stiftung mit Begünstigten in den USA als Trust oder als Gesellschaft einordnet, ist im Einzelfall zu prüfen (Treas. Reg. § 301.7701-4).

Die Ausstattung eines unwiderruflichen ausländischen Trusts durch einen Inländer ist eine Schenkung an eine Vermögensmasse ausländischen Rechts (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG) und fällt in die Steuerklasse III (§ 15 Abs. 1 ErbStG).

Drei Generationen einer Familie

V. Bewertung und §§ 2701 bis 2704 IRC

Die amerikanische Steuer bewertet Anteile zum Verkehrswert, dem Preis zwischen einem kaufbereiten und einem verkaufsbereiten Beteiligten, die keinem Zwang unterliegen und die maßgeblichen Umstände kennen (Treas. Reg. § 20.2031-1(b)). Für Übertragungen in der Familie gelten Sonderregeln: Zurückbehaltene Liquidations-, Verkaufs-, Kauf- oder Umtauschrechte werden grundsätzlich mit null bewertet (§ 2701 IRC); Kaufoptionen und Verfügungsbeschränkungen bleiben außer Betracht, wenn sie nicht geschäftlich begründet und fremdüblich sind (§ 2703 IRC); das Erlöschen von Stimm- oder Liquidationsrechten in einer von der Familie beherrschten Gesellschaft gilt als Übertragung (§ 2704 IRC). Die Pflicht einer Gesellschaft, die Anteile eines verstorbenen Gesellschafters zurückzukaufen, mindert deren Wert nicht (Connelly v. United States, 2024).

Das deutsche Recht bewertet nicht notierte Anteile mit dem gemeinen Wert, im vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 und mindestens mit dem Substanzwert (§ 11 Abs. 2, § 203 Abs. 1 BewG); Verfügungsbeschränkungen in der Person des Steuerpflichtigen bleiben unberücksichtigt (§ 9 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 BewG). Erben erhalten in den USA eine Neubewertung auf den Verkehrswert am Todestag (§ 1014(a)(1) IRC), Beschenkte übernehmen die Basis des Schenkers (§ 1015(a) IRC).

Beratung durch die Kanzlei

Die Kanzlei erstellt für Unternehmerfamilien einen Nachfolgeplan, der die Verschonung nach dem Erbschaftsteuergesetz, die Zuteilung nach dem Erbschaftsteuerabkommen und die amerikanische Bewertung in einem Ablauf zusammenführt. Sie rechnet Erbfall und Übertragung unter Lebenden für beide Länder durch und stimmt Gesellschaftsvertrag, Testament und Übergabeverträge mit den Steuerberatern und Notaren der Familie ab.

Beiträge zu diesem Thema

Umschlag von Band I

Im Buch: Band II, Teil I (Unternehmensnachfolge über den Atlantik, Kapitel 1 bis 7). Erscheint am 6. Januar 2027.

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