Deutsche Anteile in amerikanischer Hand
Ist ein Gesellschafter einer deutschen GmbH, KG oder Familiengesellschaft in den Vereinigten Staaten steuerpflichtig, unterliegt seine Beteiligung dem amerikanischen Hinzurechnungs- und Meldesystem. Die deutsche Besteuerung der Gesellschaft bleibt unverändert; hinzu kommen die amerikanische Steuer des Gesellschafters und seine Meldepflichten. Gesellschaftsvertrag, steuerliche Einordnung und Berichtswesen der Gesellschaft sind darauf abzustimmen.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Eine deutsche GmbH ist eine controlled foreign corporation, wenn amerikanische Gesellschafter mit je mindestens 10 Prozent der Stimmen oder des Werts zusammen mehr als 50 Prozent halten (§ 951(b), § 957(a) IRC).
- 2Für Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, heißt die laufende Hinzurechnung neben subpart F nicht mehr global intangible low-taxed income, sondern net CFC tested income (§ 951A IRC in der Fassung von Pub. L. 119-21).
- 3Die Aktiengesellschaft ist nach amerikanischem Recht stets Kapitalgesellschaft; die GmbH gilt ohne Wahl als Kapitalgesellschaft und kann auf Form 8832 eine andere Einordnung wählen (Treas. Reg. § 301.7701-2(b)(8)(i), § 301.7701-3).
- 4Eine ausländische Gesellschaft ist eine passive foreign investment company, wenn mindestens 75 Prozent ihrer Bruttoerträge passiv sind oder mindestens 50 Prozent ihres Vermögens passiven Erträgen dient (§ 1297(a) IRC).
- 5Wer Anteile von mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und in die USA zieht, versteuert in Deutschland den Wertzuwachs, als hätte er die Anteile verkauft, wenn er mindestens sieben der letzten zwölf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 1 und 2 AStG).

I. Die Familien-GmbH als controlled foreign corporation
Amerikanischer Gesellschafter (United States shareholder) ist eine amerikanische Steuerperson, die mindestens 10 Prozent der Stimmrechte oder des Werts der Anteile hält; die Gesellschaft ist eine controlled foreign corporation, wenn solche Gesellschafter zusammen mehr als 50 Prozent halten (§ 951(b), § 957(a) IRC). Anteile von Ehegatten, Kindern, Enkeln und Eltern werden zugerechnet (§ 958(b), § 318(a)(1) IRC); Anteile eines Angehörigen, der als nonresident alien gilt, werden einer amerikanischen Steuerperson nicht zugerechnet (§ 958(b)(1) IRC). Eine Familien-GmbH, deren übrige Gesellschafter in Deutschland leben, wird deshalb in der Regel erst zur controlled foreign corporation, wenn die in den USA steuerpflichtigen Gesellschafter selbst die Mehrheit halten.
Ist die GmbH eine controlled foreign corporation, versteuern die amerikanischen Gesellschafter ihren Anteil an bestimmten passiven Einkünften (subpart F) und an dem net CFC tested income laufend, ohne Ausschüttung (§ 951A(a) IRC). Einkünfte, die im Ausland effektiv mit mehr als 90 Prozent des amerikanischen Körperschaftsteuersatzes belastet sind, können auf Wahl ausgenommen werden (Treas. Reg. § 1.954-1(d)(1), § 1.951A-2(c)(7)); bei 21 Prozent liegt die Schwelle bei 18,9 Prozent. Ob die Belastung der GmbH die Schwelle überschreitet, ist für jede Einkunftsgruppe gesondert zu ermitteln.

II. Vermögensverwaltende Gesellschaften und PFIC
Eine vermögensverwaltende GmbH, die Wertpapiere oder Beteiligungen hält, erfüllt regelmäßig einen der beiden Tests des § 1297(a) IRC. Übermäßige Ausschüttungen (excess distributions) und Veräußerungsgewinne werden dann auf die Haltedauer verteilt, mit dem höchsten Steuersatz der Vorjahre belegt und verzinst (§ 1291(a) und (c) IRC), soweit der Gesellschafter keine Wahl getroffen hat.
Für einen amerikanischen Gesellschafter einer controlled foreign corporation tritt die PFIC-Regel zurück (§ 1297(d) IRC); ein Minderheitsgesellschafter unter 10 Prozent bleibt ihr unterworfen. Für die Angaben nach § 1298(f) IRC gilt ebenfalls die verlängerte Festsetzungsfrist des § 6501(c)(8) IRC.
III. Einordnung nach dem check-the-box-Verfahren
Die deutsche Aktiengesellschaft steht auf der Liste der Gesellschaften, die stets als Kapitalgesellschaft gelten; die GmbH steht nicht darauf (Treas. Reg. § 301.7701-2(b)(8)(i)). Eine ausländische Gesellschaft, deren Gesellschafter sämtlich beschränkt haften, gilt ohne Wahl als Kapitalgesellschaft; haftet mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt, gilt sie als Personengesellschaft (Treas. Reg. § 301.7701-3(b)(2)(i)). Die GmbH & Co. KG ist deshalb ohne Wahl eine Personengesellschaft.
Die Wahl auf Form 8832 kann höchstens 75 Tage zurückwirken und nach einem Wechsel für 60 Monate nicht erneut getroffen werden (Treas. Reg. § 301.7701-3(c)(1)(iii) und (iv)). Sie gehört deshalb vor den Zuzug eines Gesellschafters in die USA. Der amerikanische Kommanditist versteuert seinen Gewinnanteil laufend (§ 702(a) IRC); Deutschland besteuert den Gewinn der KG als Betriebsstättengewinn (Artikel 7 Absatz 1 DBA-USA), und die USA rechnen die deutsche Steuer an (Artikel 23 Absatz 1 DBA-USA).
IV. Form 5471, Form 8865 und offene Festsetzungsfristen
Form 5471 geben unter anderem amerikanische Steuerpersonen ab, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an einer ausländischen Kapitalgesellschaft erwerben, die Gesellschaft beherrschen oder als amerikanischer Gesellschafter an einer controlled foreign corporation beteiligt sind (Instructions for Form 5471, Kategorien 3 bis 5). Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft melden auf Form 8865, unter anderem bei einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent, bei mindestens 10 Prozent an einer von amerikanischen Gesellschaftern beherrschten Gesellschaft, bei bestimmten Einlagen und bei Erwerb oder Veräußerung, die die Schwelle von 10 Prozent berührt (Instructions for Form 8865).
Wer Form 5471 nicht abgibt, schuldet 10.000 US-Dollar je Jahr und nach Aufforderung weitere bis zu 50.000 US-Dollar (§ 6038(b) IRC). Solange die Angaben fehlen, endet die Festsetzungsfrist für die betroffene Steuererklärung nicht vor Ablauf von drei Jahren nach ihrer Nachreichung (§ 6501(c)(8) IRC).

V. Ausschüttungen, Quellensteuer und Anrechnung
Deutschland behält auf Gewinnausschüttungen 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein (§ 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für einen in den USA ansässigen Gesellschafter begrenzt das Abkommen die deutsche Steuer auf 15 Prozent, für eine Gesellschaft mit mindestens 10 Prozent der Stimmrechte auf 5 Prozent (Art. 10 Abs. 2 DBA-USA); den Mehrbetrag erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 50c Abs. 3 EStG).
Die USA besteuern ihre Ansässigen und Staatsangehörigen ohne Rücksicht auf das Abkommen (Art. 1 Abs. 4 DBA-USA) und rechnen die abkommensgemäß erhobene deutsche Steuer an (Art. 23 Abs. 1 DBA-USA).
VI. Gesellschaftsvertrag und Wegzug in die USA
Ein Gesellschaftsvertrag mit Gesellschaftern in den USA regelt, welche Angaben die Gesellschaft ihnen für Form 5471 oder Form 8865 rechtzeitig liefert, wer über Einordnungswahlen entscheidet und unter welchen Voraussetzungen Anteile auf amerikanische Steuerpersonen übertragen werden dürfen.
Endet die unbeschränkte Steuerpflicht eines Gesellschafters, weil er seinen Wohnsitz in die USA verlegt, gilt dies als Veräußerung seiner Anteile im Sinne des § 17 EStG zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG). Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG); sie entfällt bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AStG). Kommanditanteile fallen nicht unter § 6 AStG, der nur Anteile an Kapitalgesellschaften erfasst.

Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft für deutsche Familiengesellschaften mit Gesellschaftern in den USA die amerikanische Einordnung, die Hinzurechnung und die Meldepflichten und entwirft die dazu passenden Klauseln des Gesellschaftsvertrags. Sie stimmt das jährliche Informationspaket der Gesellschaft mit den Steuerberatern in beiden Ländern ab und plant den Zuzug eines Gesellschafters in die USA, bevor er stattfindet.
Beiträge zu diesem Thema

Im Buch: Band II, Teil III (Deutsche Anteile in amerikanischer Hand, Kapitel 14 bis 17). Erscheint am 6. Januar 2027.
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