Das gesperrte US-Konto: das Transfer Certificate für Erben in Deutschland
Stirbt ein Angehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der ein Depot bei einem amerikanischen Broker hielt, sperrt der Broker das Depot, bis der Internal Revenue Service ein Transfer Certificate erteilt hat. Das gilt auch dann, wenn nach dem Erbschaftsteuerabkommen keine amerikanische Steuer anfällt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1US-Aktien und Anteile an amerikanischen Fonds sind bei einem Erblasser ohne amerikanischen Wohnsitz und ohne amerikanische Staatsangehörigkeit in den USA belegenes Vermögen, gleich wo sie verwahrt werden.
- 2Nach Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens darf diese Werte bei einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, der nicht amerikanischer Staatsangehöriger war, nur Deutschland besteuern.
- 3Übersteigt das in den USA belegene Vermögen zusammen mit steuerpflichtigen Schenkungen 60.000 US-Dollar, ist die Erklärung Form 706-NA einzureichen, auch wenn keine Steuer anfällt; die Berufung auf das Abkommen ist in einer Anlage offenzulegen.
- 4Banken und Broker geben das Vermögen erst gegen das Transfer Certificate frei; die Bearbeitung dauert nach Angabe des Internal Revenue Service zwölf bis achtzehn Monate ab Eingang aller Unterlagen.
- 5Guthaben bei amerikanischen Banken sind bei Gebietsfremden nicht in den USA belegen; ob die Bank für ihre Freigabe eine Bescheinigung verlangt, hängt von ihrer Praxis und vom übrigen belegenen Vermögen ab.
I. Warum der Broker sperrt
Der Broker haftet selbst für die amerikanische Nachlasssteuer, wenn er Vermögen eines gebietsfremden Erblassers ohne Freigabe auskehrt. Er verlangt deshalb das Transfer Certificate, bevor er an die Erben überträgt; ohne Bescheinigung überträgt er nur, wenn ein in den USA bestellter Nachlassverwalter handelt oder das belegene Vermögen 60.000 US-Dollar nicht übersteigt.
Die Bescheinigung erteilt der Internal Revenue Service auf der Grundlage der Erklärung Form 706-NA. Ist in den USA kein Nachlassverwalter bestellt, gilt nach § 2203 IRC jeder als executor, der Nachlassvermögen in Besitz hat, in der Regel also die Erben; wer vor Klärung der Steuer verteilt, haftet persönlich.
II. Was in den Vereinigten Staaten belegen ist
| Vermögen | Belegenheit bei einem gebietsfremden Erblasser |
|---|---|
| Aktien amerikanischer Gesellschaften | In den USA belegen, gleich wo verwahrt |
| Anteile an amerikanischen Investmentfonds | In den USA belegen |
| Guthaben bei amerikanischen Banken | Nicht belegen |
| Amerikanische Staatsanleihen und die meisten Unternehmensanleihen | Nicht belegen |
| In Irland oder Luxemburg aufgelegte Fonds | Nicht belegen |
| Grundbesitz in den USA | Belegen; das Abkommen erlaubt die amerikanische Besteuerung |
Gebietsfremd ist, wer weder amerikanischer Staatsangehöriger ist noch seinen Hauptwohnsitz (domicile) in den USA hat.
III. Was das Abkommen ändert und was nicht
Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens weist das Vermögen, das nicht unter die Artikel 5 bis 8 fällt, also weder Grundbesitz noch Betriebsstättenvermögen, Schiffe und Luftfahrzeuge oder Beteiligungen an Personengesellschaften ist, dem Wohnsitzstaat zu. Bei einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, der nicht amerikanischer Staatsangehöriger war, fällt auf ein amerikanisches Wertpapierdepot deshalb keine amerikanische Nachlasssteuer an.
Das Verfahren bleibt: Die Berufung auf das Abkommen ist in einer Anlage zu Form 706-NA offenzulegen; den weltweiten Nachlass weist nach, wer Abzüge oder den anteiligen Freibetrag in Anspruch nimmt. Die deutsche Erbschaftsteuer ist binnen drei Monaten anzuzeigen und muss oft bezahlt werden, bevor das Depot freigegeben ist.

IV. Der Ablauf
- 1Den Erbnachweis beschaffen: Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung.
- 2Beim Broker schriftlich erfragen, welche Unterlagen er verlangt und ob eine Übertragung ohne Nachlassverfahren möglich ist.
- 3Eine amerikanische Steuernummer für den handelnden Erben beantragen, soweit erforderlich.
- 4Das weltweite Vermögen am Todestag einmal vollständig erfassen und bewerten.
- 5Form 706-NA einreichen und die Bescheinigung am selben Tag beantragen.
- 6Nach Erteilung die Bescheinigung dem Broker vorlegen und die Übertragung oder den Verkauf veranlassen.
V. Was sich zu Lebzeiten vorbereiten lässt
Eine Übertragung auf den Todesfall (transfer on death) vermeidet das amerikanische Nachlassverfahren, nicht aber die Bescheinigung. Wer amerikanische Aktien über in Irland oder Luxemburg aufgelegte Fonds hält, vermeidet die Belegenheit in den USA und damit das Verfahren; ein Depot in Deutschland ändert die Belegenheit amerikanischer Aktien dagegen nicht.
Wie die Kanzlei hilft
Die Kanzlei erstellt Form 706-NA, beantragt das Transfer Certificate und verhandelt mit Brokern und Banken über die erforderlichen Unterlagen. Ein Nachlassverfahren führt sie in den Bundesstaaten, in denen ihre Anwälte zugelassen sind, und in den übrigen gemeinsam mit örtlichen Anwälten. Die deutsche Erbschaftsteuererklärung erstellt sie auf Wunsch selbst.
Die Kanzlei wird von Frau Rechtsanwältin Dr. Caroline Esche Ashford, JD, Attorney-at-Law, geleitet. Nach Studium, Referendariat und Promotion in Deutschland hat sie ihren Juris-Doctor-Abschluss an der Columbia University in New York erworben. Ihre Tätigkeit konzentriert sich auf die deutsch-amerikanische Nachlassplanung sowie die grenzüberschreitende Besteuerung und Abwicklung von Nachlässen und Trusts, einschließlich der Freigabe amerikanischen Nachlassvermögens für Erben in Deutschland. Frau Dr. Esche ist in Deutschland als Rechtsanwältin, sowie in Maryland, Virginia und in Washington (District of Columbia) als Attorney-at-law zugelassen.
Fragen beantwortet die Kanzlei gern über das Kontaktformular.
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