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Beitrag · Erbfall und Nachlassabwicklung

Das gesperrte US-Konto: das Transfer Certificate für Erben in Deutschland

Rechtsanwältin Dr. Caroline Esche Ashford, JDStand Oktober 2026 · Für Erben mit Wohnsitz in Deutschland

Stirbt ein Angehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, der ein Depot bei einem amerikanischen Broker hielt, sperrt der Broker das Depot, bis der Internal Revenue Service ein Transfer Certificate erteilt hat. Das gilt auch dann, wenn nach dem Erbschaftsteuerabkommen keine amerikanische Steuer anfällt.

Wall Street in New York

Das Wichtigste in Kürze

  1. 1US-Aktien und Anteile an amerikanischen Fonds sind bei einem Erblasser ohne amerikanischen Wohnsitz und ohne amerikanische Staatsangehörigkeit in den USA belegenes Vermögen, gleich wo sie verwahrt werden.
  2. 2Nach Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens darf diese Werte bei einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, der nicht amerikanischer Staatsangehöriger war, nur Deutschland besteuern.
  3. 3Übersteigt das in den USA belegene Vermögen zusammen mit steuerpflichtigen Schenkungen 60.000 US-Dollar, ist die Erklärung Form 706-NA einzureichen, auch wenn keine Steuer anfällt; die Berufung auf das Abkommen ist in einer Anlage offenzulegen.
  4. 4Banken und Broker geben das Vermögen erst gegen das Transfer Certificate frei; die Bearbeitung dauert nach Angabe des Internal Revenue Service zwölf bis achtzehn Monate ab Eingang aller Unterlagen.
  5. 5Guthaben bei amerikanischen Banken sind bei Gebietsfremden nicht in den USA belegen; ob die Bank für ihre Freigabe eine Bescheinigung verlangt, hängt von ihrer Praxis und vom übrigen belegenen Vermögen ab.

I. Warum der Broker sperrt

Der Broker haftet selbst für die amerikanische Nachlasssteuer, wenn er Vermögen eines gebietsfremden Erblassers ohne Freigabe auskehrt. Er verlangt deshalb das Transfer Certificate, bevor er an die Erben überträgt; ohne Bescheinigung überträgt er nur, wenn ein in den USA bestellter Nachlassverwalter handelt oder das belegene Vermögen 60.000 US-Dollar nicht übersteigt.

Die Bescheinigung erteilt der Internal Revenue Service auf der Grundlage der Erklärung Form 706-NA. Ist in den USA kein Nachlassverwalter bestellt, gilt nach § 2203 IRC jeder als executor, der Nachlassvermögen in Besitz hat, in der Regel also die Erben; wer vor Klärung der Steuer verteilt, haftet persönlich.

II. Was in den Vereinig­ten Staaten belegen ist

VermögenBelegenheit bei einem gebietsfremden Erblasser
Aktien amerikanischer GesellschaftenIn den USA belegen, gleich wo verwahrt
Anteile an amerikanischen InvestmentfondsIn den USA belegen
Guthaben bei amerikanischen BankenNicht belegen
Amerikanische Staatsanleihen und die meisten UnternehmensanleihenNicht belegen
In Irland oder Luxemburg aufgelegte FondsNicht belegen
Grundbesitz in den USABelegen; das Abkommen erlaubt die amerikanische Besteuerung

Gebietsfremd ist, wer weder amerikanischer Staatsangehöriger ist noch seinen Hauptwohnsitz (domicile) in den USA hat.

III. Was das Abkommen ändert und was nicht

Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens weist das Vermögen, das nicht unter die Artikel 5 bis 8 fällt, also weder Grundbesitz noch Betriebsstättenvermögen, Schiffe und Luftfahrzeuge oder Beteiligungen an Personengesellschaften ist, dem Wohnsitzstaat zu. Bei einem Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, der nicht amerikanischer Staatsangehöriger war, fällt auf ein amerikanisches Wertpapierdepot deshalb keine amerikanische Nachlasssteuer an.

Das Verfahren bleibt: Die Berufung auf das Abkommen ist in einer Anlage zu Form 706-NA offenzulegen; den weltweiten Nachlass weist nach, wer Abzüge oder den anteiligen Freibetrag in Anspruch nimmt. Die deutsche Erbschaftsteuer ist binnen drei Monaten anzuzeigen und muss oft bezahlt werden, bevor das Depot freigegeben ist.

Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Washington
Das Finanzministerium der Vereinigten Staaten in Washington. Der Internal Revenue Service ist eine Behörde dieses Ministeriums.

IV. Der Ablauf

  1. 1Den Erbnachweis beschaffen: Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, mit Apostille und beglaubigter Übersetzung.
  2. 2Beim Broker schriftlich erfragen, welche Unterlagen er verlangt und ob eine Übertragung ohne Nachlassverfahren möglich ist.
  3. 3Eine amerikanische Steuernummer für den handelnden Erben beantragen, soweit erforderlich.
  4. 4Das weltweite Vermögen am Todestag einmal vollständig erfassen und bewerten.
  5. 5Form 706-NA einreichen und die Bescheinigung am selben Tag beantragen.
  6. 6Nach Erteilung die Bescheinigung dem Broker vorlegen und die Übertragung oder den Verkauf veranlassen.

V. Was sich zu Lebzeiten vorbereiten lässt

Eine Übertragung auf den Todesfall (transfer on death) vermeidet das amerikanische Nachlassverfahren, nicht aber die Bescheinigung. Wer amerikanische Aktien über in Irland oder Luxemburg aufgelegte Fonds hält, vermeidet die Belegenheit in den USA und damit das Verfahren; ein Depot in Deutschland ändert die Belegenheit amerikanischer Aktien dagegen nicht.

Wie die Kanzlei hilft

Die Kanzlei erstellt Form 706-NA, beantragt das Transfer Certificate und verhandelt mit Brokern und Banken über die erforderlichen Unterlagen. Ein Nachlassverfahren führt sie in den Bundesstaaten, in denen ihre Anwälte zugelassen sind, und in den übrigen gemeinsam mit örtlichen Anwälten. Die deutsche Erbschaftsteuererklärung erstellt sie auf Wunsch selbst.

Die Kanzlei wird von Frau Rechtsanwältin Dr. Caroline Esche Ashford, JD, Attorney-at-Law, geleitet. Nach Studium, Referendariat und Promotion in Deutschland hat sie ihren Juris-Doctor-Abschluss an der Columbia University in New York erworben. Ihre Tätigkeit konzentriert sich auf die deutsch-amerikanische Nachlassplanung sowie die grenzüberschreitende Besteuerung und Abwicklung von Nachlässen und Trusts, einschließlich der Freigabe amerikanischen Nachlassvermögens für Erben in Deutschland. Frau Dr. Esche ist in Deutschland als Rechtsanwältin, sowie in Maryland, Virginia und in Washington (District of Columbia) als Attorney-at-law zugelassen.

Fragen beantwortet die Kanzlei gern über das Kontaktformular.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick über den Stand im Oktober 2026 und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

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