Für Erben in Deutschland ist die Abwicklung eines Nachlasses in den Vereinigten Staaten mit einer Rechtsordnung verbunden, die vom deutschen Erbrecht grundlegend abweicht. Der Nachlass geht nicht unmittelbar auf die Erben über. Er wird vielmehr von einer gerichtlich bestellten Person verwaltet, die Verbindlichkeiten begleicht, Steuererklärungen einreicht und erst danach verteilt. Welches Recht gilt, richtet sich nach dem Bundesstaat, nicht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Diese Seite erläutert die Grundbegriffe, den Ablauf des gerichtlichen Nachlassverfahrens und die gesetzliche Erbfolge in den Bundesstaaten, in denen die Kanzlei zugelassen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein einheitliches amerikanisches Erbrecht besteht nicht. Maßgeblich ist das Recht des Bundesstaates, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, für Grundbesitz das Recht des Belegenheitsstaates. Bundesrechtlich einheitlich geregelt ist allein die Erbschaftsteuer.
- Mit dem Tod entsteht der Nachlass (estate) als eigenes Rechtssubjekt. Handlungsbefugt sind nicht die Erben, sondern allein der vom Nachlassgericht bestellte Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter.
- Ein erheblicher Teil des Vermögens läuft am Nachlassgericht vorbei, insbesondere Konten mit Bezugsberechtigung, Lebensversicherungen, gemeinschaftliches Eigentum mit Anwachsungsrecht und Trustvermögen.
- Das gerichtliche Verfahren folgt einem festen Ablauf: Bestellung, Inventar, Gläubigerfrist, Steuererklärungen, Rechnungslegung, Verteilung. Zwölf bis achtzehn Monate sind üblich, bei Auslandsbezug häufig länger.
- Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge des jeweiligen Bundesstaates. Einen Pflichtteil deutschen Zuschnitts kennt das amerikanische Recht nicht. Geschützt ist im Regelfall nur der überlebende Ehegatte.
Teil I. Kein einheitliches amerikanisches Erbrecht
Erbrecht und Nachlassverfahren sind in den fünfzig Bundesstaaten und im District of Columbia je eigenständig geregelt. Ein Teil der Bundesstaaten hat den Uniform Probate Code ganz oder teilweise übernommen, andere haben ihr historisch gewachsenes Recht beibehalten. Selbst die Bezeichnungen unterscheiden sich: Das zuständige Gericht heißt je nach Bundesstaat probate division of the circuit court, surrogate’s court, orphans‘ court oder register of wills.
Die Anknüpfung folgt einem Grundsatz, der deutschen Erben regelmäßig unbekannt ist. Für bewegliches Vermögen gilt das Recht des Bundesstaates, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz (domicile) hatte. Für Grundbesitz gilt stets das Recht des Belegenheitsstaates. Ein Erblasser mit Wohnsitz in New York und einer Eigentumswohnung in Florida hinterlässt deshalb einen Nachlass, der zwei Rechtsordnungen und zwei Gerichten unterliegt. Die Staatsangehörigkeit des Erblassers spielt für die Frage des anwendbaren Erbrechts keine Rolle.
Einheitlich geregelt ist allein die Besteuerung auf Bundesebene. Daneben erheben einzelne Bundesstaaten eine eigene Nachlasssteuer. Von den Zulassungsstaaten der Kanzlei erheben der District of Columbia und Maryland eine solche Steuer, Maryland zusätzlich eine Erbanfallsteuer; Virginia und Kalifornien erheben keine. Einzelheiten dazu enthält die Seite Erbschaftssteuerrecht in den USA.
Teil II. Der Nachlass als eigenes Rechtssubjekt
Beim Tod einer Person tritt nicht, wie in Deutschland, die Erbengemeinschaft an die Stelle des Verstorbenen (decedent). Es entsteht vielmehr ein eigenes Rechtssubjekt, der Nachlass (the estate), mit eigener Steuernummer und eigenen Steuererklärungen. Die Erben (heirs, beneficiaries oder legatees) erwerben zunächst keinen Zugriff auf einzelne Vermögensgegenstände. Sie haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung und auf den Überschuss, der nach Abzug von Verbindlichkeiten, Verfahrenskosten und Steuern verbleibt.
Zum Handeln befugt ist allein eine vom Gericht bestellte Person. Ist sie im Testament benannt, heißt sie executor; wird sie ohne Testament bestellt, administrator. Beide werden unter dem Oberbegriff personal representative of the estate geführt. Ihre Legitimation gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden erfolgt durch eine gerichtliche Urkunde, die letters testamentary oder letters of administration. Amerikanische Banken verlangen regelmäßig beglaubigte Ausfertigungen jüngeren Datums, häufig nicht älter als sechzig oder neunzig Tage.
Hat der Erblasser ein Testament (last will and testament) hinterlassen und darin eine Person als executor benannt, folgt das Nachlassgericht diesem Wunsch im Regelfall. Die bestellte Person unterliegt treuhänderischen Pflichten und haftet den Erben und den Gläubigern persönlich für deren Verletzung.
Bestellung einer im Ausland ansässigen Person
Die Benennung eines in Deutschland lebenden Angehörigen als executor ist rechtlich möglich, praktisch aber oft hinderlich. Virginia verlangt von einer nicht im Bundesstaat ansässigen Person die Bestellung eines dort ansässigen Zustellungsbevollmächtigten sowie eine Sicherheitsleistung mit Bürgschaft, sofern nicht gleichzeitig eine ansässige Person mitbestellt wird oder das Gericht auf die Bürgschaft verzichtet (Va. Code § 64.2-1426). Andere Bundesstaaten kennen vergleichbare Anforderungen, einzelne lassen im Ausland ansässige Verwalter nur eingeschränkt zu. Die Bürgschaftsprämie bemisst sich nach dem Nachlasswert und belastet den Nachlass.
Teil III. Welches Vermögen in das Nachlassverfahren fällt
Bei weitem nicht das gesamte Vermögen eines Erblassers ist Gegenstand des gerichtlichen Nachlassverfahrens. Wer den Umfang des Nachlasses beurteilen will, muss deshalb zuerst zwischen Nachlassvermögen und Vermögen trennen, das außerhalb des Verfahrens übergeht.
| Vermögensart | Behandlung |
|---|---|
| Bankkonto oder Depot ohne Bezugsberechtigung | Nachlassvermögen, gerichtliches Verfahren erforderlich |
| Konto, Depot oder Rentenkonto mit payable-on-death oder transfer-on-death Bezeichnung | Auszahlung unmittelbar an die bezugsberechtigte Person, kein Verfahren |
| Lebensversicherung und Annuität mit benanntem Bezugsberechtigten | Auszahlung unmittelbar an die bezugsberechtigte Person |
| Grundbesitz im Alleineigentum | Nachlassvermögen; liegt er außerhalb des Wohnsitzstaates, ist ein Zweitverfahren (ancillary probate) erforderlich |
| Grundbesitz in joint tenancy with right of survivorship oder tenancy by the entirety | Anwachsung beim überlebenden Mitberechtigten |
| Vermögen in einem revocable living trust | Verteilung durch den trustee nach der Trusturkunde, ohne Gericht |
| Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften | Nachlassvermögen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt |
Zwei Punkte werden häufig übersehen. Erstens geht die Bezugsberechtigung dem Testament vor: Eine veraltete Bezugsberechtigung zugunsten eines geschiedenen Ehegatten setzt sich gegen eine abweichende letztwillige Verfügung durch. Zweitens bedeutet der Übergang außerhalb des Verfahrens keine Steuerfreiheit. Für die amerikanische Erbschaftsteuer wird das gesamte Vermögen erfasst, gleich auf welchem Weg es übergeht. Bezugsberechtigte mit Wohnsitz außerhalb der Vereinigten Staaten müssen gegenüber der auszahlenden Stelle ein Formular der Reihe W-8 einreichen und benötigen gelegentlich eine amerikanische Steuernummer.
Zum Trustvermögen und zu seiner Behandlung im deutsch-amerikanischen Verhältnis enthält die Seite Trusts in den USA nähere Angaben.
Teil IV. Der Ablauf des gerichtlichen Nachlassverfahrens
Das Verfahren folgt in allen Bundesstaaten einem vergleichbaren Grundmuster. Die Fristen und die Dichte der gerichtlichen Aufsicht unterscheiden sich erheblich.
- Antrag und Bestellung. Beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers werden das Originaltestament, die Sterbeurkunde und der Bestellungsantrag eingereicht. Das Gericht prüft die Form des Testaments und erteilt die letters.
- Sicherung des Nachlasses. Der Verwalter beantragt eine Steuernummer für den Nachlass, richtet ein Nachlasskonto ein, sichert Immobilien und Versicherungsschutz und stellt die Unterlagen zusammen.
- Benachrichtigung. Erben und gesetzliche Erben werden förmlich benachrichtigt, Gläubiger im Regelfall durch Veröffentlichung und durch Einzelmitteilung an bekannte Gläubiger.
- Inventar. Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis des Nachlassvermögens mit den Werten zum Todestag. Grundbesitz, Beteiligungen und Sammlungen erfordern regelmäßig ein Gutachten.
- Gläubigerfrist. Innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist können Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Verspätete Forderungen sind ausgeschlossen. Der Verwalter prüft, erkennt an oder bestreitet.
- Steuererklärungen. Einzureichen sind die letzte Einkommensteuererklärung des Erblassers, die Einkommensteuererklärung des Nachlasses für die Erträge während der Verwaltung und, oberhalb der maßgeblichen Freibeträge, die Erbschaftsteuererklärung binnen neun Monaten nach dem Todestag. Bei einem Erblasser ohne amerikanischen Wohnsitz benötigen Banken und Depotstellen zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bundessteuerbehörde (transfer certificate), bevor sie Vermögen freigeben.
- Rechnungslegung. Der Verwalter legt dem Gericht oder dem zuständigen Rechnungsprüfer Rechnung über Einnahmen, Ausgaben und Bestand.
- Verteilung und Abschluss. Nach Freigabe wird der Überschuss an die Erben verteilt, Quittungen werden eingereicht, das Verfahren wird geschlossen.
Ausgewählte Fristen
| Bundesstaat | Frist |
|---|---|
| Virginia | Inventar binnen vier Monaten nach der Bestellung (Va. Code § 64.2-1300) |
| Maryland | Forderungsanmeldung binnen sechs Monaten nach dem Todestag, bei schriftlicher Benachrichtigung binnen zwei Monaten nach deren Zugang, je nachdem, welche Frist früher endet (Md. Est. & Trusts § 8-103) |
| District of Columbia | Forderungsanmeldung binnen sechs Monaten nach der ersten Veröffentlichung der Bestellung (D.C. Code § 20-903) |
| Kalifornien | Forderungsanmeldung binnen vier Monaten nach Erteilung der letters, bei späterer Einzelmitteilung binnen sechzig Tagen nach deren Zugang, je nachdem, welche Frist später endet (Cal. Prob. Code § 9100) |
Für kleine Nachlässe sehen die meisten Bundesstaaten vereinfachte Verfahren vor, die mit einer eidesstattlichen Versicherung auskommen. Die Wertgrenzen unterscheiden sich stark und werden regelmäßig angehoben. Ein vollständiges Verfahren dauert bei unstreitiger Lage zwölf bis achtzehn Monate. Auslandsbezug verlängert diesen Zeitraum, insbesondere wegen der Beschaffung beglaubigter und apostillierter Urkunden, der Identitätsprüfung ausländischer Erben durch amerikanische Banken und der steuerlichen Freigabe. Einen Überblick über den Verfahrensgang in einem einzelnen Bundesstaat gibt die Seite Nachlassabwicklung in Virginia für deutsche Erben.
Teil V. Die gesetzliche Erbfolge ohne Testament
Hinterlässt der Erblasser kein wirksames Testament, verteilt sich der Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge (intestate succession) des Bundesstaates, in dem er zuletzt seinen Wohnsitz hatte, bei Grundbesitz nach dem Recht des Belegenheitsstaates. Der Grundaufbau ähnelt dem deutschen: Bedacht sind zunächst Ehegatte und Abkömmlinge, danach Eltern, Geschwister und deren Abkömmlinge; sind keine Verwandten vorhanden, fällt der Nachlass an den Bundesstaat. Der Anteil des überlebenden Ehegatten weicht jedoch von Bundesstaat zu Bundesstaat erheblich ab.
| Bundesstaat | Gesetzlicher Anteil des überlebenden Ehegatten |
|---|---|
| Virginia | Der gesamte Nachlass, es sei denn, der Erblasser hinterlässt Abkömmlinge, die nicht zugleich Abkömmlinge des Ehegatten sind; dann entfallen zwei Drittel auf die Abkömmlinge und ein Drittel auf den Ehegatten (Va. Code § 64.2-200) |
| Maryland | Der gesamte Nachlass; neben einem minderjährigen Kind die Hälfte; neben volljährigen Abkömmlingen, die nicht zugleich Abkömmlinge des Ehegatten sind, die ersten 100.000 USD und die Hälfte des Restes (Md. Est. & Trusts § 3-102) |
| District of Columbia | Zwei Drittel, wenn alle Abkömmlinge des Erblassers zugleich Abkömmlinge des Ehegatten sind; die Hälfte, wenn der Ehegatte weitere eigene Abkömmlinge hat oder Abkömmlinge des Erblassers nicht vom Ehegatten stammen; drei Viertel neben Eltern des Erblassers; der gesamte Nachlass, wenn weder Abkömmlinge noch Eltern vorhanden sind (D.C. Code § 19-302) |
| Kalifornien | Am Errungenschaftsvermögen (community property) der gesamte Anteil des Erblassers; am Eigengut der gesamte Nachlass, wenn weder Abkömmlinge noch Eltern oder Geschwister vorhanden sind, die Hälfte neben einem Kind oder neben Eltern, ein Drittel neben zwei oder mehr Kindern (Cal. Prob. Code §§ 6401, 6402) |
Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Nichteheliche Kinder erben, sobald die Abstammung festgestellt ist. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an seine Stelle; ob die Verteilung nach Stämmen oder nach Köpfen erfolgt, richtet sich nach dem Recht des Bundesstaates.
Kein Pflichtteil für Abkömmlinge
Das amerikanische Recht kennt keinen Pflichtteil deutschen Zuschnitts. Abkömmlinge können vollständig enterbt werden; einer Begründung bedarf es nicht. Louisiana bildet als einziger Bundesstaat eine Ausnahme und schützt Kinder bis zum Alter von dreiundzwanzig Jahren sowie dauerhaft betreuungsbedürftige Kinder jeden Alters.
Geschützt ist dagegen der überlebende Ehegatte. Wird er im Testament übergangen oder zu gering bedacht, kann er die letztwillige Verfügung ausschlagen und stattdessen einen gesetzlich bestimmten Anteil verlangen (elective share). Hinzu treten in vielen Bundesstaaten Ansprüche auf Unterhalt für die Dauer des Verfahrens, auf den Hausrat und auf einen Teil des Familienheims. In den Bundesstaaten mit Errungenschaftsgemeinschaft, darunter Kalifornien, steht dem überlebenden Ehegatten ohnehin bereits die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens als eigenes Vermögen zu.
Teil VI. Deutsches und amerikanisches Nachlassrecht im Vergleich
| Thema | Deutschland | Vereinigte Staaten |
|---|---|---|
| Rechtsübergang | Gesamtrechtsnachfolge, die Erben treten unmittelbar an die Stelle des Erblassers | Der Nachlass wird eigenes Rechtssubjekt und von einem bestellten Verwalter abgewickelt |
| Legitimation | Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis | letters testamentary oder letters of administration |
| Schulden | Haftung der Erben, mit Beschränkungsmöglichkeiten | Berichtigung aus dem Nachlass vor der Verteilung, die Erben erhalten den Überschuss |
| Pflichtteil | Anspruch der nächsten Angehörigen gegen die Erben | Kein Pflichtteil für Abkömmlinge, gesetzlicher Mindestanteil nur für den Ehegatten |
| Anknüpfung | Gewöhnlicher Aufenthalt nach der Europäischen Erbrechtsverordnung | Wohnsitzstaat für bewegliches Vermögen, Belegenheitsstaat für Grundbesitz |
| Steuer | Erbschaftsteuer beim Erwerber | Nachlasssteuer auf den Nachlass, vor der Verteilung |
Teil VII. Erste Schritte nach dem Todesfall
- Beglaubigte Ausfertigungen der Sterbeurkunde in ausreichender Zahl beschaffen, da jede Stelle ein eigenes Exemplar verlangt.
- Das Originaltestament sichern. Es wird beim Nachlassgericht eingereicht und verbleibt dort.
- Eine Vermögensübersicht erstellen, getrennt nach Nachlassvermögen und Vermögen mit Bezugsberechtigung, und für jedes Konto die hinterlegte Bezugsberechtigung abfragen.
- Die Belegenheit von Grundbesitz feststellen. Grundbesitz außerhalb des Wohnsitzstaates erfordert ein gesondertes Verfahren in diesem Bundesstaat.
- Keine Verfügungen über Nachlassvermögen treffen, bevor die gerichtliche Bestellung vorliegt. Solche Verfügungen begründen eine persönliche Haftung.
- Das zuständige Gericht ermitteln und die Bestellung beantragen, bei Wohnsitz der Beteiligten im Ausland unter Beachtung der Anforderungen an nicht ansässige Verwalter.
- Für Bezugsberechtigte und Erben im Ausland die Formulare der Reihe W-8 vorbereiten und, soweit erforderlich, eine amerikanische Steuernummer beantragen.
- Die steuerlichen Fristen notieren, insbesondere die Neunmonatsfrist für die Erbschaftsteuererklärung, und die deutsche Erbschaftsteuer im Blick behalten, die an denselben Erwerb anknüpfen kann.
Wie die Kanzlei hilft
Die Kanzlei wickelt Nachlässe in den Bundesstaaten ab, in denen ihre Rechtsanwälte zugelassen sind, vertritt Erben in Deutschland gegenüber amerikanischen Gerichten, Banken und Steuerbehörden und übernimmt die Bestellung als Verwalter, wenn eine im Ausland ansässige Person dafür nicht in Betracht kommt. Weiterführende Darstellungen enthalten die folgenden Seiten:
- Schritt für Schritt: So erhalten Sie Ihre Erbschaft aus den USA
- Trusts in den USA
- Erbschaftssteuerrecht in den USA
- Nachlassabwicklung in Virginia für deutsche Erben
- Themen A-Z und Themen A-Z: Nachlassabwicklung in den USA
- Leitfäden und Handbücher
Fragen beantwortet die Kanzlei gern über das Kontaktformular.
Diese Darstellung gibt einen allgemeinen Überblick über den Stand im September 2026 und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Das anwendbare Recht richtet sich nach dem jeweiligen Bundesstaat, Fristen und Wertgrenzen ändern sich.
