Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuer in beiden Ländern
Die Vereinigten Staaten besteuern den Nachlass als Ganzes und die Schenkung beim Schenker, Deutschland den Erwerb jedes einzelnen Erben oder Beschenkten. Beide Steuern können denselben Vermögensübergang erfassen; Freibeträge, Steuersätze und die Behandlung des Ehegatten unterscheiden sich grundlegend.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Der Freibetrag (basic exclusion amount) der amerikanischen Nachlass- und Schenkungsteuer beträgt 2026 15 Millionen US-Dollar je Person; ab 2027 wird er an die Inflation angepasst (§ 2010(c)(3) IRC in der Fassung von Pub. L. 119-21).
- 2Der jährliche Freibetrag für Schenkungen beträgt 2026 19.000 US-Dollar je Beschenkten, für Schenkungen an einen Ehegatten ohne amerikanische Staatsangehörigkeit 194.000 US-Dollar (Rev. Proc. 2025-32).
- 3Für den Nachlass eines Ausländers ohne amerikanisches domicile beträgt der Anrechnungsbetrag ohne Abkommen 13.000 US-Dollar, was einem Freibetrag von 60.000 US-Dollar entspricht; besteuert wird nur das in den Vereinigten Staaten belegene Vermögen.
- 4Ist der überlebende Ehegatte nicht amerikanischer Staatsangehöriger, entfällt der unbegrenzte Ehegattenabzug; er bleibt über einen qualified domestic trust oder eine Einbürgerung vor Abgabe der Erklärung erhalten, daneben über den Abzug nach dem Erbschaftsteuerabkommen (§ 2056(d) IRC).
- 5In Deutschland betragen die Freibeträge für den Ehegatten 500.000 Euro, für jedes Kind 400.000 Euro und für jedes Enkelkind 200.000 Euro; Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§§ 14, 16 ErbStG).

Die beiden Steuern im Vergleich
| Deutschland | Vereinigte Staaten | |
|---|---|---|
| Steuerschuldner | Der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker (§ 20 Abs. 1 ErbStG) | Der Nachlass durch den executor (§ 2002 IRC); bei Schenkungen der Schenker (§ 2502(c) IRC) |
| Bemessungsgrundlage | Die Bereicherung des einzelnen Erwerbers (§ 10 Abs. 1 ErbStG) | Der steuerpflichtige Nachlass als Ganzes (§ 2001 IRC) |
| Freibetrag | Je Erwerber nach Steuerklasse: Ehegatte 500.000 Euro, Kind 400.000 Euro, Enkelkind 200.000 Euro, Steuerklassen II und III 20.000 Euro | 15 Millionen US-Dollar je Person für Nachlass und Schenkungen zusammen (2026) |
| Steuersatz | Steuerklasse I 7 bis 30 Prozent, II 15 bis 43 Prozent, III 30 oder 50 Prozent | 40 Prozent auf den Teil über 1 Million US-Dollar |
| Schenkungen | Freibeträge je Zehnjahreszeitraum; Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG | Jahresfreibetrag 19.000 US-Dollar je Beschenkten (2026); darüber Verbrauch des Freibetrags |
| Ehegatte | Freibetrag 500.000 Euro und Versorgungsfreibetrag bis 256.000 Euro | Unbegrenzter Abzug nur bei amerikanischer Staatsangehörigkeit des Ehegatten |
| Ohne Inländer oder domicile | Nur Inlandsvermögen, Freibetrag anteilig gekürzt (§ 16 Abs. 2 ErbStG) | Nur Vermögen in den Vereinigten Staaten, Anrechnungsbetrag 13.000 US-Dollar ohne Abkommen |
Werte 2026. Nachlass- und Erbanfallsteuern einzelner Bundesstaaten sind nicht berücksichtigt.
Die amerikanische Nachlass- und Schenkungsteuer
Amerikanische Staatsangehörige und Personen mit domicile in den Vereinigten Staaten unterliegen der Nachlass- und Schenkungsteuer mit ihrem weltweiten Vermögen. Nachlass und Schenkungen teilen sich einen Freibetrag, der 2026 15 Millionen US-Dollar je Person beträgt (§ 2010(c)(3) IRC). Das Gesetz von 2025 (Pub. L. 119-21) hat den Betrag mit Wirkung für Todesfälle und Schenkungen nach dem 31. Dezember 2025 festgesetzt und die Anpassung an die Inflation ab 2027 angeordnet.
Technisch wird der Freibetrag als Anrechnungsbetrag (unified credit) gewährt, 2026 5.945.800 US-Dollar. Der Tarif steigt bis 40 Prozent; auf Werte über 1 Million US-Dollar beträgt die Steuer 345.800 US-Dollar zuzüglich 40 Prozent des übersteigenden Betrags (§ 2001(c) IRC). Schenkungen bis 19.000 US-Dollar je Beschenkten und Jahr bleiben 2026 außer Ansatz, soweit sie keine künftigen Rechte betreffen; was darüber hinausgeht, verbraucht den Freibetrag (Rev. Proc. 2025-32, Abschnitt 4.42).

Gebietsfremde ohne amerikanisches domicile
Beim Nachlass eines Ausländers ohne domicile in den Vereinigten Staaten umfasst der Bruttonachlass nur das dort belegene Vermögen (§ 2103 IRC). Der Anrechnungsbetrag beträgt ohne Abkommen 13.000 US-Dollar (§ 2102(b)(1) IRC); das entspricht der Steuer auf 60.000 US-Dollar. Übersteigt das amerikanische Vermögen diesen Wert, ist Form 706-NA abzugeben (§ 6018(a)(2) IRC). Das Erbschaftsteuerabkommen kann die Besteuerung weiter beschränken und den Anrechnungsbetrag anteilig erhöhen.
Schenkungen eines Gebietsfremden unterliegen der Schenkungsteuer nicht, soweit er immaterielles Vermögen überträgt, etwa Aktien oder Guthaben (§ 2501(a)(2) IRC). Steuerbar bleiben Schenkungen von Grundbesitz und körperlichen Gegenständen in den Vereinigten Staaten; einen Anrechnungsbetrag erhalten dafür nur Staatsangehörige und Ansässige (§ 2505(a) IRC), sodass jenseits des Jahresfreibetrags Steuer anfällt.
Der Ehegatte ohne amerikanische Staatsangehörigkeit
Ist der überlebende Ehegatte nicht amerikanischer Staatsangehöriger, wird der Ehegattenabzug grundsätzlich nicht gewährt, auch wenn beide Ehegatten in den Vereinigten Staaten wohnen (§ 2056(d)(1) IRC). Er bleibt erhalten für Vermögen, das in einen qualified domestic trust übergeht (§ 2056(d)(2)(A) IRC). Mindestens ein Trustee muss amerikanischer Staatsangehöriger oder eine amerikanische Gesellschaft sein; Auszahlungen aus dem Vermögen des Trusts und das beim Tod des Ehegatten verbleibende Vermögen unterliegen der Nachlasssteuer (§ 2056A IRC).
Wird der Ehegatte vor Abgabe der Nachlasssteuererklärung eingebürgert und war er seit dem Tod stets in den Vereinigten Staaten ansässig, gilt die Beschränkung nicht (§ 2056(d)(4) IRC). Zu Lebzeiten tritt an die Stelle des unbegrenzten Abzugs ein jährlicher Freibetrag, 2026 194.000 US-Dollar (§ 2523(i) IRC; Rev. Proc. 2025-32). Den Abzug nach Artikel 10 Absatz 6 des Erbschaftsteuerabkommens beschreibt die Themenseite zum Abkommen.

Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuerpflichtig ist die Bereicherung des einzelnen Erwerbers (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge gehören zur Steuerklasse I, Eltern bei Erwerben von Todes wegen ebenfalls; zur Steuerklasse II gehören unter anderem Geschwister und deren Kinder, zur Steuerklasse III alle übrigen Erwerber (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Die Freibeträge betragen 500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro für jedes Kind, 200.000 Euro für jedes Enkelkind, 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I und 20.000 Euro in den Steuerklassen II und III (§ 16 Abs. 1 ErbStG).
Beim Erwerb von Todes wegen erhält der Ehegatte einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge; Kinder erhalten je nach Alter 10.300 bis 52.000 Euro (§ 17 ErbStG). Die Sätze reichen in Steuerklasse I von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent, in Steuerklasse III betragen sie 30 oder 50 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
Ist weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber Inländer, wird der Freibetrag bei der Besteuerung des Inlandsvermögens anteilig gekürzt (§ 16 Abs. 2 ErbStG). Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren anhängig, die unter anderem die Freibeträge, die Steuersätze und die Begünstigung von Betriebsvermögen betreffen (1 BvF 1/23, 1 BvR 804/22); eine Entscheidung lag im Oktober 2026 nicht vor.
Anrechnung der ausländischen Steuer
Ohne Abkommen rechnet Deutschland auf Antrag die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer an, die der deutschen Erbschaftsteuer entspricht und auf Auslandsvermögen entfällt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Die deutsche Steuer muss binnen fünf Jahren nach der ausländischen entstanden sein (§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). War der Erblasser Inländer, zählen als Auslandsvermögen nur Gegenstände der in § 121 BewG genannten Art, sonst alles außer dem Inlandsvermögen (§ 21 Abs. 2 ErbStG).
Im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten gehen die Anrechnungsregeln des Erbschaftsteuerabkommens vor; § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG wird dann entsprechend angewandt (§ 21 Abs. 4 ErbStG). Angerechnet wird nur eine tatsächlich gezahlte Steuer: Bleibt ein Nachlass unter dem amerikanischen Freibetrag, gibt es nichts anzurechnen, und die deutsche Steuer bleibt in voller Höhe bestehen.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei berechnet für jeden Nachlass und jede größere Schenkung die amerikanische und die deutsche Steuer nebeneinander, einschließlich der Anrechnung, und vergleicht für den Ehegatten ohne amerikanische Staatsangehörigkeit den qualified domestic trust, die Einbürgerung und den Abzug nach dem Abkommen. Sie erstellt die Erklärungen in beiden Ländern und stimmt Schenkungen mit den Jahresfreibeträgen und dem Zehnjahreszeitraum des § 14 ErbStG ab.
Beiträge zu diesem Thema
Kontakt
Die Kanzlei beantwortet Anfragen in deutscher und englischer Sprache. Durch eine Nachricht entsteht noch kein Mandatsverhältnis.
Nachricht an die Kanzlei






