Wappen von Ashford International LawAshford International Law PCDeutsch-amerikanisches Vermögens-, Steuer- und Nachlassrecht
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Das deutsch-amerikanische Erbschaft­steuer­abkommen

Das Abkommen zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten über die Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 3. Dezember 1980 gilt in der Fassung des Protokolls vom 14. Dezember 1998. Es begründet keine Steuer, sondern begrenzt die Besteuerung nach dem Recht beider Staaten: Es bestimmt einen Wohnsitz im Sinne des Abkommens, weist das Vermögen einem Staat zu und verpflichtet zur Anrechnung.

Stand Oktober 2026 · Werte 2026
Reichstagsgebäude in Berlin mit der Bundesflagge

Das Wichtigste in Kürze

  1. 1Das Abkommen erfasst die amerikanische Bundesnachlass- und Bundesschenkungsteuer einschließlich der Steuer auf generationsüberspringende Übertragungen sowie die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer; die Steuern der Bundesstaaten erfasst es nicht.
  2. 2Der Staat, in dem der Erblasser oder Schenker im Sinne des Abkommens nicht wohnte, darf nur unbewegliches Vermögen, Betriebsstättenvermögen und Beteiligungen an Personengesellschaften mit solchem Vermögen besteuern; alles übrige Vermögen besteuert nur der Wohnsitzstaat (Artikel 5, 6, 8 und 9).
  3. 3Die Vereinigten Staaten behalten sich die Besteuerung ihrer Staatsangehörigen und der bei ihnen im Sinne des Abkommens Wohnhaften vor, Deutschland die Besteuerung jedes Erben oder Beschenkten mit Wohnsitz in Deutschland (Artikel 11 Absatz 1).
  4. 4Wohnte der Erblasser ohne amerikanische Staatsangehörigkeit im Sinne des Abkommens in Deutschland, erhält sein Nachlass einen anteiligen Anrechnungsbetrag im Verhältnis des in den Vereinigten Staaten steuerbaren Vermögens zum Weltnachlass, mindestens den Betrag für Gebietsfremde (Artikel 10 Absatz 5).
  5. 5Für das Vermögen, das auf einen Ehegatten ohne amerikanische Staatsangehörigkeit übergeht, kann der Nachlass einen Abzug bis zur Höhe des Freibetrags wählen, 2026 in der Regel 15 Millionen US-Dollar, wenn er auf jeden anderen Ehegattenabzug unwiderruflich verzichtet (Artikel 10 Absatz 6).
Flaggen der Vereinigten Staaten und Deutschlands

Wer was besteuern darf

Erblasser wohnt im Sinne des Abkommens in DeutschlandErblasser wohnt im Sinne des Abkommens in den Vereinigten Staaten
Grundbesitz in den Vereinigten StaatenVereinigte Staaten (Artikel 5); Deutschland mit Anrechnung der amerikanischen SteuerVereinigte Staaten
Grundbesitz in DeutschlandDeutschlandDeutschland (Artikel 5); Vereinigte Staaten mit Anrechnung der deutschen Steuer
Aktien, Fonds, Bank- und DepotguthabenNur Deutschland (Artikel 9), auch bei amerikanischen EmittentenNur die Vereinigten Staaten (Artikel 9); Deutschland zusätzlich beim Erwerber mit Wohnsitz in Deutschland
Erblasser ist amerikanischer StaatsangehörigerBeide Staaten; Anrechnung nach Artikel 11 Absatz 2 und 3Vereinigte Staaten mit dem Weltnachlass; Deutschland nach den übrigen Zeilen
Ehegatte ohne amerikanische StaatsangehörigkeitHälfteregel (Artikel 10 Absatz 4) und Abkommensabzug (Artikel 10 Absatz 6)Abkommensabzug; wohnen beide Ehegatten in den Vereinigten Staaten, nur wenn einer von ihnen Deutscher ist

Vereinfachte Übersicht für Erbfälle; für Schenkungen gelten Wohnsitz, Zuordnung und Anrechnung entsprechend, die Regeln des Artikels 10 Absatz 5 und 6 nicht.

Der Wohnsitz nach dem Abkommen

Das Abkommen gilt für Nachlässe und Schenkungen von Personen, die im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung in einem oder in beiden Staaten einen Wohnsitz im Sinne des Abkommens hatten. In den Vereinigten Staaten wohnt, wer dort ansässig oder amerikanischer Staatsangehöriger ist; in Deutschland wohnt, wer dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder aus anderen Gründen unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig ist (Artikel 4 Absatz 1). Wohnt jemand danach in beiden Staaten, gilt zuerst die Zehnjahresregel des Absatzes 3 und sonst die Rangfolge des Absatzes 2.

Die Zehnjahresregel erfasst den Erblasser oder Schenker und die Familienmitglieder seines Haushalts, nicht aber einen Erben mit eigenem Haushalt; auf ihn wendet der Bundesfinanzhof die Rangfolge des Absatzes 2 an (BFH, Beschluss II B 2/22).

Stadthäuser mit Vortreppen in New York

Belegenheitsstaat und Wohnsitzstaat

Der Staat, in dem der Erblasser oder Schenker nicht wohnte, darf unbewegliches Vermögen in seinem Gebiet besteuern (Artikel 5), das Vermögen einer dort gelegenen Betriebsstätte (Artikel 6) und Beteiligungen an Personengesellschaften, soweit ihr Wert auf solches Vermögen entfällt (Artikel 8). Alles übrige Vermögen, gleich wo es belegen ist, darf vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 1 nur der Wohnsitzstaat besteuern (Artikel 9): Aktien und andere Gesellschaftsanteile, Fonds, Anleihen, Bank- und Depotguthaben.

Die Vereinigten Staaten besteuern den Nachlass ihrer Staatsangehörigen und der bei ihnen im Sinne des Artikels 4 Wohnhaften nach ihrem Recht, ebenso zehn Jahre lang frühere Staatsangehörige und langjährig Ansässige, bei denen die Vermeidung von Steuern einer der Hauptzwecke des Statusverlusts war. Deutschland besteuert jeden Erben, Beschenkten oder sonstigen Begünstigten, der im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung in Deutschland wohnte.

Der anteilige Anrechnungsbetrag

Wohnte der Erblasser im Sinne des Abkommens in Deutschland und war er nicht amerikanischer Staatsangehöriger, gewähren die Vereinigten Staaten den höheren von zwei Beträgen: den Anrechnungsbetrag eines amerikanischen Staatsangehörigen im Verhältnis des in den Vereinigten Staaten belegenen Bruttonachlasses zum Weltnachlass oder den Anrechnungsbetrag für Gebietsfremde von 13.000 US-Dollar (Artikel 10 Absatz 5; § 2102(b)(3)(A) IRC). Im Zähler zählt nur Vermögen, das die Vereinigten Staaten nach dem Abkommen besteuern dürfen; ein amerikanisches Depot zählt deshalb nur im Weltnachlass mit.

Der Anrechnungsbetrag eines Staatsangehörigen beträgt 2026 5.945.800 US-Dollar, die Steuer auf den Freibetrag von 15 Millionen US-Dollar. Er wird um Anrechnungsbeträge gekürzt, die für frühere Schenkungen des Erblassers gewährt wurden, und nur gewährt, wenn der Nachlass alle Angaben vorlegt, die zur Prüfung und Berechnung nötig sind, praktisch also den Weltnachlass offenlegt. Für Schenkungen gibt es keinen anteiligen Anrechnungsbetrag.

Paar im Ruhestand auf einem Boot

Die Regeln für Ehegatten

Nach der Hälfteregel des Artikels 10 Absatz 4 wird Vermögen, das auf den Ehegatten übergeht und das der andere Staat nur nach den Artikeln 5, 6 oder 8 besteuern darf, dort nur angesetzt, soweit sein Wert 50 Prozent des dort steuerbaren Vermögens übersteigt. In Deutschland ist die Kürzung auf den Freibetrag des Ehegatten begrenzt, in den Vereinigten Staaten darf die Steuer nicht unter die Steuer nach den Sätzen für dort Wohnhafte sinken. Für amerikanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland gilt die Regel seit dem Protokoll von 1998 nicht.

Den Ehegattenabzug, den das amerikanische Recht einem Ehegatten ohne amerikanische Staatsangehörigkeit versagt, ersetzt der Abkommensabzug des Artikels 10 Absatz 6. Abziehbar ist das auf den Ehegatten übergehende Vermögen, das bei einem amerikanischen Ehegatten den Abzug erhielte, höchstens in Höhe des Freibetrags ohne Rücksicht auf frühere Schenkungen. Voraussetzung ist, dass beide Ehegatten beim Tod in einem der beiden Staaten wohnten, bei Wohnsitz beider in den Vereinigten Staaten einer von ihnen Deutscher war und der Nachlass bis zum Ablauf der Frist für die Wahl eines qualified domestic trust auf jeden anderen Ehegattenabzug unwiderruflich verzichtet.

Anrechnung und Fristen

Besteuert Deutschland nach dem Wohnsitz des Erblassers, Schenkers oder Erwerbers, rechnet es die amerikanische Steuer auf Vermögen an, das die Vereinigten Staaten nach den Artikeln 5, 6 und 8 besteuern dürfen. Wohnte der Erblasser oder Schenker in den Vereinigten Staaten und der Erwerber in Deutschland, rechnet Deutschland die amerikanische Steuer auch auf das übrige Vermögen an, ausgenommen deutsches Vermögen der Artikel 5, 6 und 8 (Artikel 11 Absatz 3). Die Vereinigten Staaten rechnen die deutsche Steuer auf deutsches Vermögen der Artikel 5, 6 und 8 an (Artikel 11 Absatz 2).

Nach Artikel 11 Absatz 4 schließen die deutschen Anrechnungen Steuern der Bundesstaaten ein; wie weit das für Vermögen außerhalb der Artikel 5, 6 und 8 reicht, ist nicht abschließend geklärt. Keine Anrechnung übersteigt den Teil der eigenen Steuer, der auf das betreffende Vermögen entfällt (Artikel 11 Absatz 6). In Deutschland wird die Abkommensanrechnung nach § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG durchgeführt (§ 21 Abs. 4 ErbStG).

Der Antrag ist bis ein Jahr nach der endgültigen Festsetzung und Zahlung der anzurechnenden Steuer zu stellen, sofern Festsetzung und Zahlung binnen zehn Jahren nach dem Tod oder der Schenkung erfolgen; Erstattungen allein aufgrund des Abkommens werden nicht verzinst (Artikel 11 Absatz 7).

Beratung durch die Kanzlei

Die Kanzlei bestimmt für jeden Erbfall und jede größere Schenkung zuerst die Steuer nach dem Recht beider Staaten und danach den Wohnsitz und die Zuordnung nach dem Abkommen. Sie bereitet die amerikanische Erklärung mit der Offenlegung der Abkommensposition vor, trifft die Wahl für den Ehegatten und stellt die Unterlagen für die Anrechnung in beiden Staaten zusammen.

Beiträge zu diesem Thema

Umschlag von Band I

Im Buch: Band I, Teil II (Kapitel 9).

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