Zuzug, Wegzug und Rückkehr zwischen beiden Ländern
Ein Umzug zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten ändert die Steuerpflicht in beiden Staaten zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Vereinigten Staaten knüpfen an Green Card, Aufenthaltstage und Staatsangehörigkeit an, Deutschland an Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt.

Das Wichtigste in Kürze
- 1Mit Green Card beginnt die amerikanische Ansässigkeit am ersten Tag der Anwesenheit als lawful permanent resident (Treas. Reg. § 301.7701(b)-4(a)) und endet erst mit der Aufgabe des Status, etwa durch Formular I-407 (Treas. Reg. § 301.7701(b)-1(b)(3)).
- 2Auswanderer im Sinne der Exit Tax sind der Staatsangehörige, der verzichtet, und der langjährige Karteninhaber, der in mindestens acht der letzten 15 Steuerjahre lawful permanent resident war (§ 877A(g)(2), § 877(e)(2) IRC).
- 3Erfasste Person (covered expatriate) ist 2026, wer ein Nettovermögen von mindestens 2.000.000 US-Dollar hat, wessen durchschnittliche Einkommensteuer der fünf Vorjahre 211.000 US-Dollar übersteigt oder wer die Erfüllung seiner Steuerpflichten nicht bescheinigt (§ 877(a)(2) IRC; Rev. Proc. 2025-32, Abschnitt 4.37).
- 4Deutschland behandelt den Wegzug wie eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften von mindestens 1 Prozent, wenn der Steuerpflichtige in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war (§ 6 Abs. 1 und 2 AStG, § 17 Abs. 1 EStG).
- 5Wer beim Ende seiner Ansässigkeit in einem Staat als Veräußerer behandelt und besteuert wurde, kann im anderen Staat die Behandlung wählen, als habe er das Vermögen unmittelbar zuvor zum Verkehrswert veräußert und wieder erworben (Art. 13 Abs. 6 DBA-USA).

Zuzug und Wegzug im Vergleich
| Deutschland | Vereinigte Staaten | |
|---|---|---|
| Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht | Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 AO) | Green Card oder 183 gewichtete Tage in drei Jahren (Treas. Reg. § 301.7701(b)-1); Staatsangehörige stets |
| Ende | Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt | Aufgabe der Green Card oder Berufung auf das Abkommen; Staatsangehörige nur durch Verlust der Staatsangehörigkeit (§ 877A(g)(4) IRC) |
| Wegzugsbesteuerung | Anteile von mindestens 1 Prozent nach sieben von zwölf Jahren unbeschränkter Steuerpflicht (§ 6 AStG) | Gesamtes Vermögen erfasster Personen; Minderung des Gewinns 2026 um 910.000 US-Dollar (§ 877A(a) IRC) |
| Zahlung und Wegfall | Sieben Jahresraten auf Antrag (§ 6 Abs. 4 AStG); Wegfall bei Rückkehr binnen sieben Jahren, verlängerbar um höchstens fünf (§ 6 Abs. 3 AStG) | Aufschub auf Antrag bis zur Veräußerung gegen ausreichende Sicherheit (§ 877A(b) IRC) |
| Anschaffungskosten beim Zuzug | Wert der ausländischen Wegzugsteuer, höchstens gemeiner Wert, für Anteile von mindestens 1 Prozent (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG) | Grundsätzlich die ursprünglichen Kosten (§ 1012 IRC); für die Exit Tax langjähriger Karteninhaber mindestens der Verkehrswert bei Beginn der Ansässigkeit (§ 877A(h)(2) IRC) |
Die amerikanischen Beträge sind die für 2026 nach Rev. Proc. 2025-32 geltenden; die deutschen Fristen gelten in der geltenden Fassung des § 6 AStG.
Vor dem Umzug in die Vereinigten Staaten
Die Ansässigkeit beginnt für den Inhaber einer Green Card am ersten Tag der Anwesenheit mit diesem Status, nach der Tageszählung am ersten Tag der Anwesenheit im Jahr (Treas. Reg. § 301.7701(b)-4(a)). Die Tageszählung ist erfüllt, wenn die Tage des laufenden Jahres, ein Drittel der Tage des Vorjahres und ein Sechstel der Tage des Vorvorjahres zusammen mindestens 183 ergeben (Treas. Reg. § 301.7701(b)-1(c)).
Anschaffungskosten sind die ursprünglichen Kosten (§ 1012 IRC); Wertzuwachs aus der Zeit vor dem Zuzug wird bei einem späteren Verkauf in den Vereinigten Staaten versteuert. Ein Verkauf und Rückkauf vor dem Beginn der Ansässigkeit setzt neue amerikanische Anschaffungskosten, ist in Deutschland aber nach deutschem Recht zu versteuern. Überträgt der Zuziehende in den fünf Jahren vor dem Zuzug Vermögen auf einen ausländischen Trust mit amerikanischen Begünstigten, wird es ihm ab dem Zuzug zugerechnet (§ 679(a)(1) und (4) IRC).

Das Ende der amerikanischen Steuerpflicht
Amerikanische Staatsangehörige sind unabhängig vom Wohnsitz mit ihrem Welteinkommen steuerpflichtig (Treas. Reg. § 1.1-1(b)). Für die Steuer gilt die Staatsangehörigkeit frühestens mit dem Verzicht vor einem Konsularbeamten als aufgegeben, und nur, wenn das Außenministerium den Verlust durch ein certificate of loss of nationality bestätigt (§ 877A(g)(4) IRC).
Der Status als Karteninhaber gilt mit der Einreichung des Formulars I-407 als aufgegeben (Treas. Reg. § 301.7701(b)-1(b)(3)). Er endet auch, wenn der Inhaber nach dem Einkommensteuerabkommen als in Deutschland ansässig behandelt wird, auf die Vorteile nicht verzichtet und dies dem IRS mitteilt (§ 7701(b)(6) IRC; Form 1040-NR mit Form 8833, Treas. Reg. § 301.7701(b)-7). Jeder Auswanderer reicht Form 8854 mit der Erklärung des Ausstiegsjahres ein; das Versäumnis kostet 10.000 US-Dollar (Instructions for Form 8854).
Die Exit Tax nach § 877A IRC
Für eine erfasste Person gilt ihr gesamtes Vermögen am Tag vor dem Statusverlust als zum Verkehrswert verkauft; der Gewinn wird 2026 um 910.000 US-Dollar gemindert (§ 877A(a) IRC; Rev. Proc. 2025-32, Abschnitt 4.38). Die Steuer kann auf Antrag gegen ausreichende Sicherheit bis zur Veräußerung aufgeschoben werden (§ 877A(b) IRC). Für Vermögen, das ein langjähriger Karteninhaber bei Beginn seiner Ansässigkeit hielt, gilt für diese Berechnung mindestens der damalige Verkehrswert als Anschaffungskosten (§ 877A(h)(2) IRC).
Von den Tests nach Vermögen und Steuerlast ausgenommen sind unter Voraussetzungen Staatsangehörige mit einer zweiten Staatsangehörigkeit von Geburt an, die dort als Ansässige steuerpflichtig sind, sowie Minderjährige, die vor 18½ Jahren verzichten (§ 877A(g)(1)(B) IRC); für Karteninhaber gelten die Ausnahmen nicht. Erwerbe amerikanischer Empfänger von einer erfassten Person unterliegen beim Empfänger einer eigenen Steuer, soweit sie im Jahr 19.000 US-Dollar übersteigen (§ 2801 IRC; Rev. Proc. 2025-32, Abschnitt 4.42).

Die deutsche Wegzugsbesteuerung
§ 6 AStG behandelt die Aufgabe des Wohnsitzes, die unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person und den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts wie eine Veräußerung zum gemeinen Wert (§ 6 Abs. 1 AStG). Die Steuer kann auf Antrag in sieben Jahresraten entrichtet werden (§ 6 Abs. 4 AStG). Kehrt der Steuerpflichtige nach nur vorübergehender Abwesenheit innerhalb von sieben Jahren zurück, entfällt sie; die Frist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht (§ 6 Abs. 3 AStG).
Für die Erbschaftsteuer bleiben deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzug fünf Jahre Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG). Für die vom Protokoll von 1998 erfassten Personen gilt im Verhältnis zu den Vereinigten Staaten eine Frist von zehn Jahren (Art. 3 des Zustimmungsgesetzes vom 15. September 2000; BFH, Beschluss vom 19. September 2022, II B 2/22, Rz. 14); wen das Protokoll erfasst, ist für Doppelstaater und für Erwerber nicht abschließend geklärt.
Rückkehr und Zuzug nach Deutschland
Mit dem Bezug einer Wohnung in Deutschland beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 8 AO). Für Anteile von mindestens 1 Prozent tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei einer mit § 6 AStG vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens der gemeine Wert (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG); ob die Exit Tax eine vergleichbare Steuer ist, haben Finanzverwaltung und Rechtsprechung nicht entschieden.
Art. 13 Abs. 6 DBA-USA erfasst jedes Vermögen, setzt aber voraus, dass die Besteuerung an das Ende der Ansässigkeit anknüpft; ob die Wahl einem Karteninhaber offensteht, der die Green Card erst Jahre nach dem Umzug aufgibt, ist nicht geklärt. Ob eine Roth-Umwandlung vor dem Umzug die deutsche Besteuerung späterer Auszahlungen auf die Erträge beschränkt, ist ebenfalls nicht entschieden; die überwiegende Auffassung bejaht es.
Beratung durch die Kanzlei
Die Kanzlei plant den Zeitpunkt des Umzugs und der Aufgabe des amerikanischen Status zusammen mit den Folgen in beiden Ländern und berechnet die Exit Tax und die deutsche Wegzugsbesteuerung vor der Entscheidung. Für Rückkehrer stimmt sie Form 8854, die Wahl nach dem Einkommensteuerabkommen und die deutschen Anschaffungskosten aufeinander ab.
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