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Wertpapiere und Kapital­anlagen: das amerikanische Depot

Ein Depot amerikanischer Wertpapiere unterliegt bei einem in Deutschland Ansässigen drei getrennten Regeln: dem Steuerabzug auf Dividenden, der Freistellung von Veräußerungsgewinnen und Zinsen und der Nachlasssteuer auf amerikanische Aktien. Deutschland besteuert die Erträge mit der Abgeltungsteuer und rechnet die amerikanische Quellensteuer an. In umgekehrter Richtung unterwirft das amerikanische Recht deutsche Investmentfonds in der Hand einer US-Person einem eigenen Regime.

Stand Oktober 2026 · Werte 2026
Wall Street mit der New Yorker Börse

Das Wichtigste in Kürze

  1. 1Veräußerungsgewinne aus amerikanischen Wertpapieren besteuern die Vereinigten Staaten bei einem Nichtansässigen nur ausnahmsweise, etwa bei einem Aufenthalt von 183 Tagen oder mehr im Steuerjahr (§ 871(a)(2) IRC); nach Art. 13 Abs. 5 DBA-USA darf nur Deutschland sie besteuern.
  2. 2Dividenden amerikanischer Gesellschaften tragen 30 Prozent Quellensteuer, nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA 15 Prozent; Deutschland rechnet die 15 Prozent auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent an (§ 32d Abs. 1 und 5 EStG).
  3. 3Zinsen auf Anleihen in Namensform und auf Bankeinlagen bleiben nach § 871(h) und (i) IRC ohne Steuerabzug; nach Art. 11 Abs. 1 DBA-USA darf ohnehin nur der Wohnsitzstaat Zinsen besteuern.
  4. 4Aktien amerikanischer Gesellschaften und Anteile amerikanischer Fonds gehören zum amerikanischen Nachlass eines Gebietsfremden, Bankeinlagen und Portfolio-Anleihen nicht (§§ 2104(a), 2105(b) IRC); bei einem Erblasser ohne amerikanische Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Deutschland darf nach Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens nur Deutschland das Depot besteuern.
  5. 5Ein in Deutschland, Luxemburg oder Irland aufgelegter Fonds ist in der Hand einer US-Person in der Regel eine passive ausländische Investmentgesellschaft (PFIC, § 1297(a) IRC), für die jährlich Formular 8621 abzugeben ist (§ 1298(f) IRC).
Händler an einer Börse

Das amerikanische Depot eines in Deutschland Ansässigen

Deutschland (Wohnsitzstaat)Vereinigte Staaten (Quellenstaat)
DividendenAbgeltungsteuer 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG); Anrechnung von 15 %30 %, nach dem Abkommen 15 % mit Formular W-8BEN
ZinsenAbgeltungsteuer 25 %Kein Abzug bei portfolio interest und Bankeinlagen; Art. 11 Abs. 1 DBA-USA
VeräußerungsgewinneAbgeltungsteuer 25 %Keine Steuer, außer bei 183 Tagen Aufenthalt und bei Anteilen an Grundbesitzgesellschaften
Amerikanische Fonds und ETFsInvestmentsteuergesetz; Teilfreistellung von 30 % bei Aktienfonds (§ 20 Abs. 1 InvStG)Ausschüttungen grundsätzlich wie Dividenden
ErbfallErbschaftsteuer, wenn Erblasser oder Erwerber Inländer ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)Aktien und Fonds belegen; bei Wohnsitz des Erblassers in Deutschland nicht steuerbar (Art. 9 ErbSt-DBA); Form 706-NA ab 60.000 US-Dollar

Vereinfachte Übersicht für natürliche Personen ohne amerikanische Staatsangehörigkeit und ohne Green Card. Amerikanische Staatsangehörige erklären die Erträge in beiden Staaten.

Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne

Gewinne aus dem Verkauf amerikanischer Aktien und Anleihen besteuern die Vereinigten Staaten bei einem Nichtansässigen nur ausnahmsweise. Das Gesetz erfasst sie nur bei einem Aufenthalt von 183 Tagen oder mehr im Steuerjahr und dann nur, soweit sie aus amerikanischen Quellen stammen (§ 871(a)(2) IRC); der Handel für eigene Rechnung, auch über einen amerikanischen Broker, ist keine Geschäftstätigkeit im Land, außer beim Händler (§ 864(b)(2)(A) IRC). Ausgenommen sind Anteile an Gesellschaften, deren Grundbesitz mindestens 50 Prozent ihres Vermögens ausmacht; bei börsengehandelten Aktien gilt das nur für eine Beteiligung von mehr als 5 Prozent (§ 897(c)(2), (3) IRC; Art. 13 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA).

Auf Dividenden amerikanischer Gesellschaften behält der Broker 30 Prozent des Bruttobetrags ein (§§ 871(a)(1)(A), 1441 IRC); liegt ihm ein gültiges Formular W-8BEN mit Abkommensanspruch vor, sind es 15 Prozent (Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA-USA). Zinsen auf Anleihen in Namensform sind als portfolio interest steuerfrei, außer beim Gläubiger mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Schuldner und bei gewinnabhängigen Zinsen (§ 871(h) IRC); Zinsen auf Bankeinlagen sind es nach § 871(i) IRC. Nach Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens darf im Grundsatz ohnehin nur der Wohnsitzstaat Zinsen besteuern.

Deutschland besteuert Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG) und rechnet die abkommensgemäße amerikanische Steuer von 15 Prozent an (§ 32d Abs. 5 EStG; Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA-USA); was darüber hinaus einbehalten wurde, ist in den Vereinigten Staaten zurückzufordern. Amerikanische Fonds und ETFs sind Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2 InvStG); bei Aktienfonds bleiben 30 Prozent der Erträge steuerfrei (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvStG).

Amerikanisches Steuerformular W-8BEN

Das Formular W-8BEN

Das Formular W-8BEN weist die Ausländereigenschaft des Inhabers nach und beansprucht in Teil II den Abkommenssatz. Gegenüber einem amerikanischen Finanzinstitut sind die deutsche Steuer-Identifikationsnummer und das Geburtsdatum anzugeben; eine amerikanische Steuernummer ist für den Abkommensanspruch auf Dividenden und Zinsen aus börsengehandelten Wertpapieren nicht erforderlich (Instructions for Form W-8BEN, Rev. Oktober 2021).

Das Formular gilt bis zum letzten Tag des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Unterzeichnung. Eine Änderung der Verhältnisse, die es unrichtig macht, etwa ein Umzug, ist dem Broker binnen 30 Tagen mitzuteilen. Fehlt ein gültiges Formular, wendet der Broker den Abkommenssatz nicht an.

Das Depot im Erbfall

Für die Nachlasssteuer eines Gebietsfremden sind Aktien amerikanischer Gesellschaften in den Vereinigten Staaten belegen, gleich wo die Stücke verwahrt werden (§ 2104(a) IRC; Treas. Reg. § 20.2104-1(a)(5)). Das gilt auch für Anteile amerikanischer Investmentfonds, seit die Sonderregel für Fondsanteile für Todesfälle nach dem 31. Dezember 2011 ausgelaufen ist (§ 2105(d) IRC). Nicht belegen sind Bankeinlagen ohne Bezug zu einer Geschäftstätigkeit und Anleihen, deren Zinsen portfolio interest wären (§ 2105(b)(1), (3) IRC). Ob das Barguthaben beim Broker als Bankeinlage gilt, ist nicht geklärt; es wird vorsorglich als belegen behandelt.

Vermögen eines Erblassers mit Wohnsitz in Deutschland, das nicht unter die Artikel 5 bis 8 des Erbschaftsteuerabkommens fällt, darf ohne Rücksicht auf seine Belegenheit nur Deutschland besteuern (Art. 9); Wertpapiere gehören dazu. Vorbehalten bleibt den Vereinigten Staaten die Besteuerung ihrer Staatsangehörigen und, für zehn Jahre, bestimmter früherer Staatsangehöriger und langjährig Ansässiger (Art. 11 Abs. 1 Buchst. a). Das Verfahren bleibt: Übersteigt das nach dem Code belegene Vermögen 60.000 US-Dollar, ist binnen neun Monaten Form 706-NA abzugeben (§§ 6018(a)(2), 6075(a) IRC), und der Broker gibt das Depot in der Regel erst gegen ein transfer certificate des IRS frei (Treas. Reg. § 20.6325-1).

Banknoten in US-Dollar, Euro und weiteren Währungen

Deutsche Investmentfonds in amerikanischer Hand

Für eine US-Person ist eine ausländische Kapitalgesellschaft eine passive ausländische Investmentgesellschaft (PFIC), wenn mindestens 75 Prozent ihrer Bruttoeinkünfte passiv sind oder mindestens 50 Prozent ihres Vermögens passiven Einkünften dient (§ 1297(a) IRC). Ein deutsches Sondervermögen, eine luxemburgische SICAV oder ein irischer ETF wird regelmäßig als ausländische Kapitalgesellschaft eingeordnet (Treas. Reg. §§ 301.7701-3(b)(2)(i)(B), 301.7701-4(c)(1)) und erfüllt diese Tests.

Ohne Wahlrecht werden Verkaufsgewinne und außergewöhnliche Ausschüttungen, das ist der Teil über 125 Prozent des Durchschnitts der drei Vorjahre, gleichmäßig auf jeden Tag der Haltedauer verteilt; der auf frühere Jahre entfallende Teil trägt den Höchstsatz des jeweiligen Jahres und einen Zinszuschlag (§ 1291(a), (b), (c) IRC). Formular 8621 ist für jeden Fonds und jedes Jahr abzugeben; ausgenommen sind Bestände bis 25.000 US-Dollar, bei Zusammenveranlagung 50.000 US-Dollar, wenn im Jahr weder eine außergewöhnliche Ausschüttung noch ein Gewinn noch eine Wahl vorliegt (Treas. Reg. § 1.1298-1(b)(1), (c)(2)).

Kryptowerte

Für die amerikanische Einkommensteuer sind Kryptowerte Vermögensgegenstände (IRS Notice 2014-21, Q&A-1); jeder Verkauf und jeder Tausch in einen anderen Kryptowert ist ein steuerbarer Vorgang. In Deutschland ist der Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft nur steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; BFH, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 3/22), und bleibt steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Ob Kryptowerte eines Gebietsfremden bei einer amerikanischen Plattform für die Nachlasssteuer in den Vereinigten Staaten belegen sind, regeln weder der Code noch die Verordnungen, und entschieden ist es nicht. Bei einem Erblasser ohne amerikanische Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Deutschland stellt sich die Frage nach Artikel 9 des Erbschaftsteuerabkommens nicht.

Beratung durch die Kanzlei

Die Kanzlei prüft amerikanische Depots in Deutschland ansässiger Anleger auf Dokumentation, Steuerabzug und Erbfallfolgen; nach einem Todesfall gibt sie die Form 706-NA ab und beantragt das transfer certificate. Für US-Personen mit europäischen Fonds stellt sie die Folgen des PFIC-Regimes dar und stimmt Verkauf, Wahlrechte und Formular 8621 mit dem Steuerberater ab.

Beiträge zu diesem Thema

Umschlag von Band I

Im Buch: Band I, Teil VI (Kapitel 27 bis 29).

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